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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.11.2014 - 20 W (pat) 12/10 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 12/10 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 039 371.3-31 (hier: Teilungsanmeldung 10 2005 063 614.4)
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die Richterin Kopacek, sowie den Richter Dipl.-Ing. Albertshofer und den Richter Dipl.-Ing. Gottstein
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Die in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2014 erfolgte Teilungserklärung gilt als nicht abgegeben.
Gründe
I.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin hat gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 03 K vom 4. November 2009, mit dem die Erteilung des nachgesuchten Patents einer "Halbleitervorrichtung" gemäß Hauptantrag zurückgewiesen wurde, am 19. Januar 2010 Beschwerde eingelegt.
Durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2014 hat die Anmelderin den Gegenstand der ursprünglichen Patentanmeldung 10 2005 039 371.3- 31 gemäß § 39 PatG geteilt.
Mit Verfügung vom 12. August 2014 (Bl. 29 d. A.) hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Senat mitgeteilt, dass auf die Teilungserklärung das Trennungsaktenzeichen 10 2005 063 614.4 angelegt und der Anmelderin dieses mit Schreiben vom 8. Mai 2014 mitgeteilt worden sei. Allerdings seien weder die erforderlichen Gebühren noch entsprechende Anmeldungsunterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
II.
Nach der Spruchpraxis des erkennenden Senats ist die Teilungsanmeldung infolge der rechtswirksam abgegebenen Teilungserklärung beim Bundespatentgericht anhängig geworden. Gemäß § 39 Abs. 3 PatG war die Teilungserklärung als nicht abgegeben festzustellen. § 39 Abs. 3 PatG sieht vor, dass für die abgetrennte Anmeldung die nach §§ 34, 35, 35a und 36 PatG erforderlichen Anmeldungsunterlagen innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Teilungserklärung einzureichen sowie innerhalb derselben Frist die dafür vorgesehenen Gebühren zu entrichten sind.
Nach Erklärung der Teilung in der mündlichen Verhandlung am 7. April 2014 und nach Mitteilung des Aktenzeichens der Trennanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt am 8. Mai 2014 sind mehr als 3 Monate verstrichen, in denen die Anmelderin weder die erforderlichen Anmeldungsunterlagen eingereicht noch die erforderlichen Gebühren entrichtet hat. Mithin tritt die in § 39 Abs. 3 PatG vorgesehene Fiktion der Nichtabgabe der Teilungserklärung ein, die aus Gründen der Rechtsklarheit durch Beschluss des Senats festzustellen ist.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss des Beschwerdesenats steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Absatz 2, § 100 Absatz 1, § 101 Absatz 1 des Patentgesetzes).
Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist
(§ 100 Absatz 3 des Patentgesetzes).
Die Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof einzulegen (§ 100 Absatz 1 des Patentgesetzes). Sitz des Bundesgerichtshofes ist Karlsruhe (§ 123 GVG).
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen (§ 102 Absatz 1 des Patentgesetzes). Die Postanschrift lautet: Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe.
Sie kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden (§ 125a Absatz 2 des Patentgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV) vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2130)). In diesem Fall muss die Einreichung durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes erfolgen (§ 2 Absatz 2 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 101 Absatz 2 des Patentgesetzes). Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden (§ 102 Absatz 3 des Patentgesetzes). Die Begründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird; 2. die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm; 3. insoweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben
(§ 102 Absatz 4 des Patentgesetzes). Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 102 Absatz 5 des Patentgesetzes).
Dr. Mayer Kopacek Albertshofer Gottstein
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