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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.10.2021 - 3 StR 281/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 281/21 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Tenor
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 5. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen:
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in weiteren neun Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt sowie deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat der Angeklagten zudem unter Ablehnung einer Ermessensentscheidung nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen ihre Verurteilung. In der Revisionsbegründungsschrift vom 19. April 2021 beanstandet sie im Rahmen der Ausführungen zur Sachrüge zudem, das Landgericht habe ihr ermessensfehlerhaft und damit zu Unrecht die Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt.
1. Die Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2. Soweit die Angeklagte eine Abänderung des Ausspruchs über das Tragen der Kosten und Auslagen auch für den Fall ihres Unterliegens mit der Revision gegen die Hauptentscheidung begehrt, hat der Senat das Rechtsmittel gemäß § 300 StPO als - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO behandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2011 - 3 StR 502/10, juris Rn. 3; Eisenberg/Kölbel, JGG, 22. Aufl., § 74 Rn. 25).
Diese ist unzulässig, denn die Beschwerdeführerin hat erst nach Ablauf der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erklärt, die Überprüfung des Urteils solle sich auch auf die Nebenentscheidung erstrecken (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 464 Rn. 21).
Unterschrift
Schäfer RiBGH Prof. Dr. Paul befindet Berg sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Kreicker Voigt
Vorinstanz
Landgericht Aurich; 12.02.2021; 13 KLs 510 Js 11923/19 (15/20)