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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.03.2012 - 21 W (pat) 57/08 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 57/08 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 196 36 287
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richterin Hartlieb und der Richter Dipl.-Ing. Veit und Dipl.-Ing. Schmidt-Bilkenroth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2008 aufgehoben und das Patent DE 196 36 287 widerrufen.
Gründe
I
Auf die am 6. September 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 196 36 287 mit der Bezeichnung "Datenkabel und Verfahren zum Herstellen eines Datenkabels" erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 26. April 2007. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet (mit Merkmalsgliederung):
M1 Datenkabel (1) mit wenigstens zwei verdrallten Aderpaaren (4-7),
dadurch gekennzeichnet
M2 dass zwei Aderpaare (4-7)
M2a a) gleiche Drallänge (Aderpaar-Drallänge) und
M2b b) entgegengesetzte Drallrichtung aufweisen.
Der erteilte, nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet (mit Merkmalsgliederung):
N1 Verfahren zum Herstellen eines Datenkabels (1) wobei:
N2 a) ein erstes Aderpaar (4-7) mit einer ersten Aderpaar-Drallänge verdrallt wird;
N3 b) ein zweites Aderpaar mit einer zweiten Aderpaar-Drallänge verdrallt wird;
dadurch gekennzeichnet, dass
N4 c) die erste Aderpaar-Drallänge gleich der zweiten Aderpaar- Drallänge und
N5 d) die Drallrichtung des ersten Aderpaars (4-7) der Drallrichtung des zweiten Aderpaars (4-7) entgegengerichtet gewählt wird. Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 4. Juni 2008 in vollem Umfang aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 nicht patentfähig seien und führt dazu u. a. die Druckschrift
E9 US 1 277 025
in das Verfahren ein.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Juni 2008 aufzuheben und das Patent 196 36 287 in vollem Umfang zu widerrufen.
Mit der Ladung vom 24. November 2011 ist zur mündlichen Verhandlung am 13. März 2012 geladen worden mit dem Zusatz, dass die Patentinhaberin gemäß § 25 Abs. 1 PatG noch einen Inlandsvertreter benötigt.
Die Patentinhaberin (Beschwerdegegnerin) hat in ihrem Schriftsatz vom 19. Januar 2012 mitgeteilt, dass
- seitens der Patentinhaberin niemand an der Verhandlung teilnehmen wird, - eine weitere Äußerung in sachlicher Hinsicht nicht beabsichtigt ist.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II
1. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da die Gegenstände der nebengeordneten Hauptansprüche nicht patentfähig sind. Sie sind nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift E9 bekannten Stand der Technik. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, da gemäß Antrag der Beschwerdeführerin entschieden wurde und damit die, ausschließlich von der Beschwerdeführerin hilfsweise beantragte mündliche Verhandlung hinfällig geworden ist.
2. Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch zulässig ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin im Übrigen nicht bestritten worden.
3. Das Patent betrifft gemäß der Beschreibung (siehe Patentschrift, Abs. [0001]) ein Datenkabel mit wenigstens zwei verdrallten Aderpaaren und ein Verfahren zum Herstellen eines Datenkabels.
Zur Nachrichten- bzw. Datenübertragung finden (siehe Patentschrift, Abs. [0002]) vielfach Mehrleiterkabel, d. h. Kabel mit mehreren bzw. vielen Adern, Anwendung. Dabei bildet ein Aderpaar in der Regel eine Leitung. Zwischen den einzelnen Leitungen sind Teilkapazitäten und -induktivitäten vorhanden, die eine unerwünschte Kopplung zwischen den Leitungen, das sogenannte Nebensprechen, zur Folge haben.
Um nun verschiedene Leitungen mehr oder weniger gut voneinander zu entkoppeln und somit das Nebensprechen klein zu halten, sind die Aderpaare eines Mehrleiterkabels in der Regel "verdrallt", wie es in der Streitpatentschrift im Abs. [0003] formuliert ist. Üblicher ist der Begriff "verdrillt", im Englischen (vgl. z. B. die Druckschrift E9) wird "twisted" verwendet. In diesem Beschluss wird bei Bezugnahme auf entsprechende Textstellen der Streitpatentschrift das dort verwendete "verdrallt" benutzt, während sonst von "verdrillt" gesprochen wird.
Häufig geht man (siehe Patentschrift, Abs. [0004], [0006]) von vier miteinander verdrallten Adern aus, die dann ein Viererseil, einen sogenannten Vierer, bilden. Insbesondere erfolgt die Verdrallung der Adern in zwei Stufen, wobei in einer ersten Stufe die Verdrallung der beiden Adern jedes Aderpaares, in einer zweiten Stufe die Verdrallung beider Aderpaare erfolgt. Es ergibt sich ein sogenannter Dieselhorst-Martin-Vierer (DM-Vierer).
Aus dem Stand der Technik ist nun bekannt (siehe Patentschrift, Abs. [0007]), das Verhältnis 1:1 der Dralllängen von benachbarten Aderpaaren zu meiden und stattdessen unterschiedliche Dralllängen vorzusehen.
Der Erfindung liegt die Aufgabe (siehe Patentschrift, Abs. [0013]) zugrunde, ein hinsichtlich Entkopplung und Nebensprecheigenschaften optimiertes Datenkabel sowie ein Herstellungsverfahren für ein solches Datenkabel zur Verfügung zu stellen.
Als zuständiger Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konstruktion und Fertigung von elektrischen Leitungen zur Nachrichten- bzw. Datenübertragung angesehen.
4. Die geltenden Patentansprüche sind in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbart und damit zulässig.
Die erteilten Ansprüche 1 bis 13 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 13, wobei in den Ansprüchen 1 (Merkmal M2a), 3, 5 und 11 (Merkmal N4) bei den die Aderpaar-Dralllänge betreffenden Angaben die Worte "im wesentlichen gleich" durch das Wort "gleich" ersetzt wurde. 5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift E9 bekannten Stand der Technik.
Die Druckschrift E9 beschreibt (siehe Textseite 1 Zeilen 12-32) ein Telefon- und Telegrafenkabel. In solchen Kabeln wird durch Verdrillen zweier isolierter Leiter ein Aderpaar und durch Verdrillen zweier solcher Paare ein Vierer ('quad') gebildet, wobei dies als Paar-Twist bzw. Vierer-Twist bezeichnet wird. Kabel, die einen oder mehrere Vierer aufweisen, werden als Duplex-Kabel bezeichnet; Non-Duplex-Kabel weisen dagegen keinen Vierer auf.
Bei einem Ausführungsbeispiel (siehe Fig. 2; Textseite 1 Zeilen 61-63) besteht ein Vierer 20 aus zwei verdrillten Aderpaaren 21 (= Merkmale M1, M2), wobei die Aderpaare zueinander in entgegengesetzter Richtung verdrillt sind (= Merkmal M2b).
Während Non-Duplex-Kabel üblicherweise Aderpaare mit verschiedenen Dralllängen aufweisen (siehe Textseite 1 Zeilen 76-79), können bei der Herstellung von Duplex-Kabeln die Aderpaare gleiche oder ungleiche Dralllängen aufweisen (siehe Textseite 1 Zeilen 79-89). Wenn die beiden Aderpaare gleiche Dralllänge aufweisen (= Merkmal M2a), müssen die Aderpaare in entgegengesetzter Richtung verdrillt sein (= Merkmal M2b). Genau dieser Sachverhalt ist auch in der Fig. 2 der Druckschrift E9 abgebildet:
Damit wird der Gegenstand des Patentanspruchs 1 von der Druckschrift E9 neuheitsschädlich vorweggenommen.
6. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 11 ist nicht neu gegenüber dem aus der Druckschrift E9 bekannten Stand der Technik.
Wie bereits ausgeführt wurde, beschreibt die Druckschrift E9 (siehe Textseite 1 Zeilen 12-32) ein Telefon- und Telegrafenkabel. In solchen Kabeln wird durch Verdrillen zweier isolierter Leiter ein Aderpaar und durch Verdrillen zweier solcher Paare ein Vierer ('quad') gebildet, wobei dies als Paar-Twist bzw. Vierer-Twist bezeichnet wird. Kabel, die einen oder mehrere Vierer aufweisen, werden als Duplex-Kabel bezeichnet; Non-Duplex-Kabel weisen dagegen keinen Vierer auf. Bei einem Ausführungsbeispiel (siehe Fig. 2; Textseite 1 Zeilen 61-63) besteht ein Vierer 20 aus zwei verdrillten Aderpaaren 21 (= Merkmale N2, N3), wobei die Aderpaare zueinander in entgegengesetzter Richtung verdrillt sind (= Merkmal N5).
Während Non-Duplex-Kabel üblicherweise Aderpaare mit verschiedenen Dralllängen aufweisen (siehe Textseite 1 Zeilen 76-79), können bei der Herstellung von Duplex-Kabeln die Aderpaare gleiche oder ungleiche Dralllängen aufweisen (siehe Textseite 1 Zeilen 79-89). Wenn die beiden Aderpaare gleiche Dralllänge aufweisen (= Merkmal N4), müssen die Aderpaare in entgegengesetzter Richtung verdrillt sein (= Merkmal N5). Genau dieser Sachverhalt ist, wie oben gezeigt, auch in der Fig. 2 der Druckschrift E9 abgebildet.
Da die Druckschrift E9 ein Datenkabel mit denjenigen Merkmalen zeigt, die den Merkmalen N2 - N5 des Gegenstands des Patentanspruchs 11 entsprechen, kann der Fachmann der Druckschrift E9 ohne Weiteres auch entnehmen, wie er ein solches Datenkabel herzustellen hat, so dass auch das Merkmal N1 und damit der gesamte Gegenstand des Patentanspruchs 11 aus der Druckschrift E9 bekannt ist.
7. Wenn sich die Gegenstände nebengeordnete Hauptansprüche als nicht patentfähig erweisen, führt dies ohne Weiteres dazu, dass auch die Gegenstände der auf diese Hauptansprüche zurückbezogenen Unteransprüche als nicht patentfähig angesehen werden können. Das Patent ist aber auch hinsichtlich der angegriffenen Unteransprüche für nichtig zu erklären, wenn weder geltend gemacht wird noch sonst ersichtlich ist, dass die zusätzlichen Merkmale zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen, was vorliegend der Fall ist; vgl. BGH, GRUR 2012, 149, erster Leitsatz - Sensoranordnung, Fortführung von BGH, GRUR 2007, 862 - Informations-Übermittlungsverfahren II).
Somit war der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Patent zu widerrufen, was auch durch das Fehlen der Vollmacht gemäß § 25 Abs. 1 PatG auf Seiten der Patentinhaberin nicht gehindert wird (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 25 Rn. 44).
Dr. Winterfeldt Hartlieb Veit Schmidt-Bilkenroth
Pü