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- 1. Persönlichkeitsrecht: Bericht über ErmittlungsverfahrenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 2. Persönlichkeitsrecht: Bericht über ErmittlungsverfahrenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 28.04.1997 - 1 BvR 765/97 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 765/97 |
| Entscheidungsdatum : | 28. April 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der G. AG & Co. KG, vertreten durch die D. AG, diese vertreten durch den Vorstand,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Heinrich Senfft und
Partner, Schlüterstraße 6, Hamburg -
| gegen | das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts |
und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnunghat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den
Richter Grimm,
die Richterin Haas
und den Richter Steiner
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. April 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
I.
1. In der von der Beschwerdeführerin verlegten Zeitschrift "S." erschien am 11. Juli 1991 ein Bericht über eine aufsehenerregende Mordtat, die mehrere Jugendliche im März desselben Jahres verübt hatten. Darin wurde geschildert, daß einer der Täter jahrelang von seinem leiblichen Vater, dem Kläger des Ausgangsverfahrens, sexuell mißbraucht worden sei. Der Bericht beruhte auf Angaben des Sohnes bei dessen Vernehmung sowie einem Teilgeständnis des Klägers. Ferner war die Rede von sexuellen Handlungen des Klägers an einem Freund seines Sohnes und einem Jungen der Fußballmannschaft, die er trainiert hatte. Am 24. Juli 1991 verlangte der Kläger von der Beschwerdeführerin den Abdruck einer Gegendarstellung, den diese mit Schreiben vom 6. August 1991 ablehnte. Sie erklärte sich aber bereit, im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens darüber auf Wunsch des Klägers zu berichten.
In dem gegen den Kläger des Ausgangsverfahrens eingeleiteten Strafverfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern widerrief dieser sein Geständnis. Sein Sohn sagte als Zeuge aus, seine Angaben im Ermittlungsverfahren hätten nicht der Wahrheit entsprochen. Am 19. August 1993 wurde der Kläger freigesprochen. Das Strafgericht führte aus, daß die vorhandenen Beweise nicht ausgereicht hätten, es von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen. Allerdings sei der Verdacht nicht ausgeräumt. Am 12. Oktober 1994 unterrichtete der Kläger die Beschwerdeführerin vom Ausgang des Strafverfahrens und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Veröffentlichung einer Richtigstellung und zur Zahlung von Schmerzensgeld auf. Die Beschwerdeführerin lehnte dies ab.
2. Mit einer am 16. Februar 1996 erhobenen Zivilklage verlangte der Kläger von der Beschwerdeführerin Unterlassung der Behauptung, er habe sexuelle Kontakte mit seinem Sohn oder anderen Kindern gehabt, ferner die Meldung, daß er vom Vorwurf des Mißbrauchs seines Sohnes freigesprochen worden sei, sowie die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung, daß die Beschwerdeführerin auch den materiellen Schaden, der ihm durch den Bericht entstanden sei, zu ersetzen habe.
Das Landgericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Zur Begründung führte es aus, die Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien, falls sie bestanden haben sollten, verjährt. Sie unterlägen der dreijährigen Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB. Diese Frist sei mit der Kenntnis des Klägers von der Veröffentlichung in Lauf gesetzt worden. Der Anspruch auf Abdruck einer ergänzenden Meldung bestehe nicht. Der Kläger habe keinen vertraglichen Anspruch. Selbst wenn man in dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. August 1991 ein bedingtes Angebot zum Abdruck einer solchen Meldung sehen wolle, so habe es der Kläger an der zur Annahme erforderlichen Mitwirkung fehlen lassen. Aus der Natur des Anspruchs auf ergänzende Berichterstattung folge, daß diese zeitnah zu dem entsprechenden Ereignis verlangt werden müsse. Der Kläger habe aber mehr als ein Jahr verstreichen lassen, ehe er die Beschwerdeführerin von dem Freispruch unterrichtete. Auch ein gesetzlicher Anspruch stehe dem Kläger nicht zu. Zwar komme ein solcher grundsätzlich in Betracht, wie der Bundesgerichtshof entschieden habe (BGH, NJW 1972, S. 431). Hier fehle es aber an dem für den äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlichen Berichtigungs- bzw. Ergänzungsinteresse, weil der Kläger durch sein Zuwarten selbst zu erkennen gegeben habe, daß die Rufbeeinträchtigung nicht mehr bestehe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Beschwerdeführerin verurteilt, in der nächsten nach Rechtskraft des Urteils noch nicht für den Druck abgeschlossenen Ausgabe der Zeitschrift "S." folgende ergänzende Meldung abzudrucken:
In der Ausgabe 29/91 vom 11.7.1991 berichtete "S." über den Mord an zwei Ehepaaren aus dem hessischen Wetteraukreis. Um das Umfeld des jugendlichen Täters zu beleuchten, berichtete "S." ferner über dessen Vater Horst B. "S." erwähnte ferner, daß die Staatsanwaltschaft gegen Horst B. wegen des Vorwurfs des sexuellen Mißbrauchs gegenüber seinem Sohn ermittelt. Horst B. wurde in der Zwischenzeit von diesen Vorwürfen durch das Landgericht Gießen rechtskräftig freigesprochen (AZ.: 7 Js 5704.6/91 JK Kls).
Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Ansprüche auf Unterlassung, Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht seien zu Recht abgelehnt worden. Soweit das Verhalten des Klägers zu seinem Sohn betroffen sei, fehle es an einem rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht, da es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung gehandelt habe. Soweit es um sexuelle Kontakte mit anderen gegangen sei, seien die Ansprüche verjährt. Dagegen habe der Kläger einen Anspruch auf Abdruck der ergänzenden Meldung über den Freispruch. Der Anspruch lasse sich allerdings nicht aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. August 1991 herleiten. Falls darin ein Angebot zum Abdruck einer ergänzenden Meldung gelegen haben sollte, sei es vom Kläger nicht rechtswirksam angenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe mehr als ein Jahr nach dem Freispruch nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen (§ 147 Abs. 2 BGB). Der Anspruch ergebe sich aber aus § 823 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog. Auch die zunächst berechtigte Berichterstattung über eine Straftat könne zu einer fortwährenden rechtswidrigen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts führen, wenn der Betroffene später freigesprochen werde, ohne daß eine entsprechende Meldung erfolge. Die Beseitigung der Beeinträchtigung berühre allerdings die Pressefreiheit. Die deswegen erforderliche Abwägung ergebe hier aber, daß das seinerseits grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiege. Der Abdruck der begehrten Mitteilung stelle weder nach Umfang noch Inhalt eine besondere Belastung für die Beschwerdeführerin dar, während die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe schwer wögen und die damit verbundene Herabsetzung seines Ansehens beträchtlich gewesen sei. Am Gewicht der Beeinträchtigung habe sich auch dadurch nichts geändert, daß mehr als ein Jahr vergangen sei, bis der Kläger die Beschwerdeführerin zum Abdruck der Meldung aufforderte. Das Interesse der Presse an aktueller Berichterstattung stehe dem nicht entgegen, denn die Erstmitteilung habe schon zum Zeitpunkt des Freispruchs keine öffentliche Aufmerksamkeit mehr besessen. Es komme nur darauf an, ob im Zeitpunkt der Durchsetzung des Anspruchs die Rufbeeinträchtigung noch andauere. Die Grenze ergebe sich insoweit aus der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB. Zur Beseitigung der Beeinträchtigung genüge auch nicht eine eigene Erklärung des Klägers etwa in Form eines Leserbriefs, weil Eigenerklärungen an Glaubwürdigkeit hinter dem Abdruck einer redaktionellen Mitteilung zurückstünden.
3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen ihr Grundrecht auf Pressefreiheit. Das Urteil des Oberlandesgerichts beschränke die Pressefreiheit, die "eines der feinsten Grundrechte der Verfassung" sei, erheblich. Der Eingriff sei verfassungswidrig. Für die Verpflichtung zum Abdruck einer ergänzenden Meldung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Wolle man §§ 823, 1004 BGB analog als ausreichende gesetzliche Grundlage ansehen, sei jedenfalls das Gewicht der Pressefreiheit bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften verkannt worden. Die ursprüngliche Berichterstattung sei unstreitig rechtmäßig gewesen. Für ihre Richtigkeit sprächen auch nach dem Freispruch erhebliche Umstände, wie das Strafgericht selbst festgestellt habe. Daß sich der Kläger nach dem Freispruch fast drei Jahre bis zur Erhebung der Klage Zeit gelassen habe, lege den Schluß nahe, daß eine fortdauernde Rufschädigung nicht mehr bestehe. Auch objektiv fehle es aber an einem Berichtsinteresse, weil der Anlaßfall inzwischen weit zurückliege.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag verbunden, die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen.
II.
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Maßstäbe für die Lösung eines Konflikts zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Äußerung nachteilig Betroffenen andererseits sind in der Verfassungsrechtsprechung so weit geklärt, daß anhand dessen auch die Fragen, die der vorliegende Fall aufwirft, beantwortet werden können. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Pressefreiheit angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Oberlandesgericht hat Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts nicht grundlegend verkannt.
Die Entscheidung beeinträchtigt die Beschwerdeführerin allerdings in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit. Dieses gewährleistet seinem Träger das Recht, das von ihm verlegte Presseerzeugnis nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1996 - 1 BvR 1183/90 - Werkszeitung). Diese Freiheit ist sowohl in positiver wie in negativer Hinsicht geschützt. Der Träger der Pressefreiheit soll grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, was er in sein Presseerzeugnis aufnehmen will und was nicht. In dieses Recht greift die Verpflichtung zum Abdruck einer Meldung ein.
Der Eingriff ist verfassungsrechtlich aber gerechtfertigt. Die Pressefreiheit genießt keinen vorbehaltlosen Schutz. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet sie ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre. Dazu zählen auch §§ 823, 1004 BGB analog, auf die das Oberlandesgericht sein Urteil gestützt hat. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie kann vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dabei die Ausstrahlungswirkung des von der Entscheidung berührten Grundrechts nicht hinreichend beachtet worden ist. Das ist hier nicht der Fall.
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß das Oberlandesgericht wie im übrigen auch das Landgericht in Anlehnung an den Bundesgerichtshof (BGHZ 57, 325) aus den Vorschriften der §§ 823, 1004 BGB analog einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch" entnommen hat, der selbständig neben dem an andere Voraussetzungen gebundenen Gegendarstellungsrecht steht und dann eingreift, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Meldung über eine Straftat sich aufgrund späterer gerichtlicher Erkenntnisse in einem anderem Licht darstellt und die durch die Meldung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts andauert.
Eine übermäßige Beeinträchtigung der Pressefreiheit liegt darin nicht. Das ergibt sich aus der Eigenart der Verdachtsberichterstattung. Einerseits könnte die Presse, wenn ihr jede Verdachtsberichterstattung untersagt wäre, ihre Informations- und Kontrollfunktion (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff.>) nicht ausreichend erfüllen. Andererseits birgt eine Verdachtsberichterstattung stets das Risiko der Unrichtigkeit in sich. Das gilt insbesondere beim Bericht über Vorfälle, die Gegenstand gerichtlicher Aufklärung werden. Es ist dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte den erforderlichen Ausgleich zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht dadurch herbeiführen, daß sie dem Betroffenen das Recht zubilligen, eine ergänzende Mitteilung über den für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens zu verlangen.
Das Oberlandesgericht hat dieses Recht auch nicht zu weit ausgedehnt. Eine generelle Pflicht der Presse, die Berichterstattung über ein einmal aufgegriffenes Thema bei neuen Entwicklungen fortzusetzen, hat es im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ, a.a.O.) ebenso abgelehnt wie eine Pflicht, selbst nachzuforschen, ob sich der Verdacht bewahrheitet hat oder nicht. Ferner hat es nicht verlangt, daß die Beschwerdeführerin von der anfänglichen Meldung abrückt, sondern nur die Mitteilung des nachträglich eingetretenen Freispruchs gefordert. Schließlich ist die Pflicht zur ergänzenden Berichterstattung an den Fortbestand der Persönlichkeitsbeeinträchtigung geknüpft worden. Verfassungsrechtlich läßt es sich auch nicht beanstanden, daß das Oberlandesgericht der Aktualität der ergänzenden Meldung kein durchschlagendes Gewicht beigemessen hat, weil der Anspruch bei der Dauer gerichtlicher Verfahren sonst in vielen Fällen scheitern müßte.
Die Frage, in der allein Landgericht und Oberlandesgericht voneinander abweichen, ob die Beeinträchtigung andauerte oder ob aus dem Umstand, daß der Kläger zwischen dem Freispruch und seinem Verlangen auf ergänzende Meldung geraume Zeit verstreichen ließ, auf den Wegfall der Beeinträchtigung geschlossen werden kann, obliegt der Beurteilung durch die Zivilgerichte. Daß sich das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht bei der Beantwortung dieser Frage an der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB orientiert hat, läßt jedenfalls eine grundlegende Verkennung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht erkennen. Dasselbe gilt für die vom Oberlandesgericht angenommene Erforderlichkeit einer redaktionellen Meldung.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Grimm | Haas | Steiner |