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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.09.2007 - VI ZR 68/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VI ZR 68/07 |
| Entscheidungsdatum : | 24. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das am 7. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Soweit der Beklagte in der Revisionsbegründung rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Kläger für die Sigma GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, tatsächlich anwaltlich tätig geworden seien, setzt er sich in Widerspruch zu der von ihm erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Mandatsbearbeitung durch die Kläger (Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 27. September 2006 Bl. 3). Die darüber hinaus angegriffene Festsetzung der Schadenshöhe entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 131, 220, 225 f.), von denen abzugehen im Streitfall ein Anlass ersichtlich nicht gegeben ist.
Unterschrift
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanz
AG Winsen (Luhe); 27.09.2006; 21 C 1787/05 / LG Lüneburg; 07.02.2007; 2 S 78/06