BGH
30. Juli 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - 4 StR 312/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 312/19 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Juli 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Tenor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe der Tagessätze für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Der Senat hat die Tagessatzhöhe für die im Fall II.1.a der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB), weil die Strafkammer - wie sie in den Urteilsgründen mitteilt - bei der beabsichtigten Festlegung der niedrigsten gesetzlich möglichen Tagessatzhöhe fälschlicherweise von fünf Euro statt von einem Euro ausgegangen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Bartel