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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.04.2016 - 2 StR 564/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 564/15 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2016 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2015 wird verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Geldstrafe für die Tat II. 2. der Urteilsgründe entsprechend den Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten dahin ergänzt, dass eine Tagessatzhöhe von 20 EUR festgesetzt wird (§ 40 Abs. 2 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 9. September 2008 - 3 StR 356/08, juris).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vors.
Unterschrift
RiBGH Prof. Dr. Fischer Appl Eschelbach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert Appl Zeng Bartel