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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.08.2002 - IX ZA 5/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 5/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 5/02
vom
5. August 2002
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 5. August 2002 beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin, ihr für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2002 (Geschäftsnummer 1 T 165/02) Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Schuldnerin kann die beantragte Prozeßkostenhilfe gemäß § 115 Abs. 3 ZPO nicht gewährt werden, weil die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung bei einem einzusetzenden Einkommen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO) von 333 ¨¦¤£¢ § ¥ ¡ onatsraten von je 115 ¦¢&$¦!� ¦����¦¤£¡ �© ( ' % # " £ � � � � � ¥ � £ ¢42� ¤0$" ) 5 3 1 ¡ rsteigen. Bei dem vom Landgericht festgesetzten Wert der erstrebten Kostenstundung von 200 U1 � !1 ¢T¦¨�£ RQ� 0 ¦PIH¦¤£GF£ 1 � 7 D¥ 1 �@¤£B9 � ¤0�@A¢@¦£ 7 £ 86 6 � £ 9 " £ S 7 1 ¡ " "¡ ¥ EE � " C ¡ ¡ � " £ 9 " 7 betragen die Gebühren eines Rechtsanwalt für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§§ 76, 31 Abs. 1 BRAGO) nebst Auslagen und Umsatzsteuer lediglich 16,68 �T¦� 1 APY¦i¦£ ¦T� ¢�c"Fg£ 7 BDec"8¥ ¢b5 Ra�¢¤£BY¦!X¢¦¨S 1 � 5 B£ ¦V � � " ¥ £ p " £¥ � h � £ ¡ £ E fd ¡ � 3 £ ` £ � ¡ 9 " � � " " £ E W tzes wesentlich anheben könnte, ergäbe sich daraus noch kein Gesamtkostenaufwand für die Schuldnerin, der den Ratengesamtbetrag von 460 ��7 B£ 1 DA£ ¢3 V1 ¡ �¥ 5
Kreft Kirchhof Fischer
Raebel Bergmann