BGH
1. September 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.09.2011 - 5 AR (VS) 46/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 AR (VS) 46/11 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2011 |
Vollständiger Text
Tenor
in der Rechtsbeschwerdesache
gegen
hier: Beschwerde gegen versagte Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 6. Juni 2011 sowie die Erinnerung gegen die Kostenentscheidung werden auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben sowie festzustellen, dass ein von der Staatsanwaltschaft ergangener Vollstreckungshaftbefehl rechtswidrig erlassen worden sei, als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen.
Die als Rechtsbeschwerde zu behandelnde sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts und seine Erinnerung gegen die Kostenentscheidung sind nicht statthaft (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2 Satz 3 EGGVG) und daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht diese zugelassen hat. Hierüber entscheidet es von Amts wegen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 - 5 ARs 6/11 - und vom 5. Mai 2011 - 2 ARs 134/11; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).
Unterschrift
Basdorf Raum Schaal
König Bellay