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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 23.03.2000 - 25 W (pat) 34/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 25 W (pat) 34/00 |
| Entscheidungsdatum : | 23. März 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 34/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 …
betreffend die gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig eingetragene Marke 394 02 760
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. März 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Knoll und Brandt
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Marke 394 02 760 ist gemäß § 41 iVm § 157 MarkenG vorläufig in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen haben die Inhaberinnen der Marken 1 021 460 "MICROSAN" und die Beschwerdeführerin aus ihrer Marke IR R 397 821 "MIGROS" Widerspruch eingelegt. Im Verfahren vor der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ist durch Beschluß vom 4. August 1999 der Widerspruch aus der Marke IR R 397 821 zurückgewiesen und wegen des weiteren Widerspruchs aus der Marke 1 021 460 die Löschung der vorläufig eingetragenen Marke 394 02 760 angeordnet worden.
Gegen diesen Beschluß hat lediglich die aus der Marke IR R 397 821 Widersprechende Beschwerde eingelegt. II.
Die Beschwerde war ursprünglich zulässig. Mit dem von der Beschwerdegegnerin ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist gegen den sie beschwerenden Teil des Beschlusses der Markenstelle und der damit folgenden Bestandskraft der Löschungsanordnung ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Es ist deshalb nur noch über die Kosten zu entscheiden.
Es entspricht vorliegend der Billigkeit, die Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG zurückzuzahlen. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist für die Inhaberin der angegriffenen Marke konnte die Widersprechende nicht sicher davon ausgehen, daß es bei der Löschung der vorläufig eingetragenen Marke bleibt. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin demzufolge keine andere Möglichkeit, als ihrerseits Beschwerde einzulegen. Da diese Beschwerde allein durch den Ablauf der seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht zur Beschwerdeeinlegung genutzten Beschwerdefrist gegenstandslos und damit auch eine Auseinandersetzung in der Sache und ein entsprechendes Tätigwerden des Gerichts praktisch von Beginn des Verfahrens an überflüssig geworden war, entspräche es nicht der Billigkeit, die Beschwerdegebühr einzubehalten (vgl hierzu Althammer/Ströbele MarkenG, 5. Aufl, § 71 Rdn 36). Die Prüfung, ob ein Anlaß besteht, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, erfolgt von Amts wegen, ohne daß es hierzu eines Antrags der Beschwerdeführerin bedarf (vgl BPatGE 3, 75, 77/78). Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß, § 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Knoll Brandt
Pü