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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.03.2005 - 9 VR 11/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 11/05 |
| Entscheidungsdatum : | 30. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 23. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F.