Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.10.2009 - 6 W (pat) 16/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 16/07 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 64 425.6-25
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dr. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. März 2005 wird aufgehoben:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
- Ansprüche 1 bis 4, - Beschreibung Seiten 1 bis 5, jeweils im Original eingegangen am 14. Oktober 2009.
Gründe
I.
Die Erfindung ist am 29. Dezember 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B hat mit Beschluss vom 9. März 2005 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 7 durch die Druckschrift DE 199 26 272 A1 bekannt und damit nicht mehr neu sei.
Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss hat die Anmelderin am 22. April 2005 Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1: DE 199 26 272 A1 E2: DE 295 00 213 U1 E3: DE 38 20 238 A1 E4: DE 38 23 780 C2 E5: DE 199 24 882 C1 E6: DE 298 14 826 U1.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Sonnenschutzanlage zur außenseitigen Anordnung, die einen aus mehreren Horizontallamellen bestehenden Behang aufweist, die einfallendes Licht reflektieren und in einem Raum befindliche Personen vor direkter Sonneneinstrahlung schützen, wobei die Ausfahrlänge des Behangs und/oder die Neigung der Lamellen verstellbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Lamellen mit einem Lack überzogen sind, dem Pigmente zugesetzt sind, die das Frequenzspektrum der reflektierten Strahlung verändern, so dass das sichtbare Licht in den Raum reflektiert wird, während der Reflexionsgrad im Infrarotbereich gegenüber dem Bereich sichtbaren Lichts um wenigstens 20 % abgesenkt ist. Wegen der Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 patentfähig ist.
2. Die gemäß Beschlussformel der Patenterteilung zugrunde liegenden Unterlagen sind zulässig.
Der Anspruch 1 setzt sich aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 7 und 15 sowie Ergänzungen aus der Beschreibung Sp. 1, Abs. [0002] gem. Offenlegungsschrift zusammen.
3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist patentfähig.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Technik neu, wie auch die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Fachmann, hier ein Physiker mit einigen Jahren Berufspraxis im Bereich des Sonnenschutzes, versteht den Gegenstand nach dem Anspruch 1 als eine außenseitig angeordnete Sonnenschutzanlage, die einen aus mehreren Horizontallamellen bestehenden Behang hat, die einfallendes Licht reflektieren und in einem Raum befindliche Personen vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Die Ausfahrlänge des Behangs und/oder die Neigung der Lamellen sind verstellbar. Die Lamellen sind mit Lack, dem Pigmente zugesetzt sind, überzogen. Die Pigmente verändern das Frequenzspektrum der reflektierten Strahlung so, dass das sichtbare Licht in den Raum reflektiert wird, während der Reflexionsgrad im Infrarotbereich gegenüber dem Bereich sichtbaren Lichts um wenigstens 20 % abgesenkt ist.
Damit wird die Aufgabe gelöst, ein Sonnenschutzsystem zu schaffen, das eine flexiblere Anpassung an jahreszeitliche Gegebenheiten ermöglicht.
Anregungen für eine derartige Lösung, zu der alle im Anspruch 1 angeführten Merkmale entscheidend beitragen, ergeben sich aus dem gesamten, aufgezeigten Stand der Technik nicht.
Aus der DE 199 26 272 A1 (E1) ist eine Sonnenschutzanlage zur außenseitigen Anordnung bekannt. Diese Sonnenschutzanlage hat einen aus mehreren Horizontallamellen bestehenden Behang, die einfallendes Licht reflektieren und in einem Raum befindliche Personen vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Die Ausfahrlänge des Behangs und/oder die Neigung der Lamellen sind verstellbar (vgl. Sp. 1, Z. 1 bis 30). Die Deckschichten der Lamellen bestehen aus einer Metall- oder Metalloxidschicht oder aus einer mit Metall und/oder Metalloxid beschichteten, transparenten Kunststofffolie (vgl. Ansprüche 4 und 5). Hinweise auf mit Lack überzogene Lamellen, dem Pigmente zugesetzt sind, die das Frequenzspektrum der reflektierten Strahlung so verändern, dass das sichtbare Licht in den Raum reflektiert wird, während der Reflexionsgrad im Infrarotbereich gegenüber dem Bereich sichtbaren Lichts um wenigstens 20 % abgesenkt ist, sind der DE 199 26 272 A1 (E1) nicht zu entnehmen. Denn dort sind weder mit Lack überzogene Lamellen, dem Pigmente zugesetzt sind, verwirklicht noch sind unterschiedliche Reflexionsgrade in Bezug auf den Infrarotbereich und den Bereich sichtbaren Lichts und deren quantitativer Vergleichswert Gegenstand der DE 199 26 272 A1 (E1).
Die DE 199 24 882 A1 (E5) zeigt eine weitere Sonnenschutzanlage zur außenseitigen Anordnung (vgl. Fig. 3). Diese Sonnenschutzanlage besteht aus mehreren Horizontallamellen, die einfallendes Licht reflektieren und in einem Raum befindliche Personen vor direkter Sonneneinstrahlung schützen. Die Lamellen sind in ihrer Neigung verstellbar und deren Deckschicht, die aus einer Metallfolie oder einem mit Metalldampf beschichteten Trägermaterial besteht, ermöglicht es, dass Strahlung im kurz- und langwelligen Bereich sehr gut reflektiert wird. Bei entsprechender Wahl der Beschichtung bzw. Bedampfung kann dadurch Wärmestrahlung in den Raum bzw. Sonnenstrahlung nach außen reflektiert werden (vgl. Sp. 2, ab Z. 57). Anhaltspunkte auf mit Lack mit zugesetzten Pigmenten überzogene Lamellen und den entsprechenden Reflexionseigenschaften gemäß geltendem Anspruch 1, sind auch der DE 199 24 882 A1 (E5) nicht zu entnehmen, weil dort die Deckschichten ausschließlich aus Kunststofffolien, Kunststoffgewebe, Metallfolien oder einem mit Metalldampf beschichteten Material aber auch aus Papier oder anderen Materialien aus nachwachsenden Rohstoffen, wie Cellulose bestehen (vgl. Ansprüche 3 bis 6).
Die DE 38 20 238 A1 (E3) und die DE 298 14 826 U1 (E6) zeigen zwar Rafflamellenstores und Jalousien mit geteilten Lamellen aber auf den erfindungsgemäßen Überzug der Lamellen gem. Anspruch 1 können auch diese Druckschriften mangels näherer Angaben zum Überzug keine über die E1 und E5 hinausgehende Hinweise geben. Die übrigen im Prüfungsverfahren ermittelten Druckschriften, die DE 38 23 780 C2 (E4) und die DE 295 00 213 U1 (E2), liegen weiter ab, weil sie Rollos bzw. Dünnfilm-Schutzfilter betreffen. Damit befassen sich diese Druckschriften weder mit der Ausbildung einer gattungsgemäßen Sonnenschutzanlage noch mit einem Lamellenüberzug und können daher ebenfalls die Lehre nach dem Anspruch 1 nicht nahelegen. Somit vermag der aufgezeigte Stand der Technik weder für sich allein betrachtet, noch in einer Zusammenschau eine Anregung zur erfindungsgemäßen Lösung zu geben, da jede Druckschrift dem Fachmann jeweils eine in sich abgeschlossene Lösung für die unterschiedlichen Aufgabenstellungen bietet und ein durch willkürliches Herausgreifen einzelner Merkmale hieraus zusammengefügter Anspruch mit der Lehre nach dem Anspruch 1 einer unzulässigen ex-post Betrachtung in Kenntnis der Erfindung gleich käme.
Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
4. Damit sind auch die von diesem getragenen, ebenfalls ursprünglich offenbarten, auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Anmeldungsgegenstandes gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 gewährbar.
Lischke Guth Hildebrandt Küest
Cl