BGH
1. September 2015
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 01.09.2015 - 5 StR 301/15 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 301/15 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Übrigen mit der Sachrüge und Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1987 - 1 StR 386/87, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1; vom 11. Mai 2010 - 4 StR 117/10, und vom 25. September 2012 - 1 StR 361/12, wistra 2013, 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt bei einem schon nicht glaubhaft gemachten "Büroversehen" nicht vor.
Unterschrift
Sander Schneider König
Berger Bellay