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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 04.09.2007 - 4 StR 265/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 265/07 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 4. September 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrügen, die die Erholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens betreffen, sind schon unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der hier zur Prüfung der Begründetheit der Rügen erforderliche Leichenöffnungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 12. Juli 2006 nicht mitgeteilt wurde.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Sost-Scheible