VG Frankfurt/Oder
16. Oktober 2008
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BVerwG
28. Mai 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 28.05.2009 - 8 B 27/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 27/09 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Mai 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Frankfurt/Oder; 16.10.2008; VG 4 K 1095/06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser beschlossen:
Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren jeweils auf 77 451 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beigeladenen ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Der beschließende Senat hat dies in dem Beschluss vom 30. März 2009 - BVerwG 8 PKH 4.09 -, mit dem der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, im Einzelnen dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren holt der Senat nach. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nämlich nicht in Beschlussform, vielmehr nur durch den im Protokoll über die mündliche Verhandlung enthaltenen Satz: "Im Einverständnis mit den anwesenden Beteiligten wird der Streitwert auf 77 451 EUR festgesetzt". Das sich anschließende "Beschlossen und verkündet" bezieht sich ausweislich der Sitzungsniederschrift deshalb nicht auf die vorangegangene Streitwertfestsetzung. Auch die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47, 52 GKG.