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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 10.09.2002 - 9 A 44/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 44/02 |
| Entscheidungsdatum : | 10. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. September 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. E i ch b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Die Verfahren werden eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 EUR und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 EUR festgesetzt.
Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 27. August und 6. September 2002 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und im Übrigen auf § 20 Abs. 3 GKG. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden.