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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.06.2014 - AnwZ (Brfg) 16/14 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 16/14 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Juni 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Kau am 4. Juni 2014
beschlossen:
Auf Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das der Beklagten am 21. Januar 2014 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.
Gründe
I.
Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfGE 110, 77, 83; Senat, Beschluss vom 2. November 2013 - AnwZ (Brfg) 10/13, NJW-RR 2014, 439 Rn. 7, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die Frage, ob der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§ 7 Nr. 5 BRAO), bedarf einer Prüfung im Berufungsverfahren.
II.
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Rechtsmittel
__ZUMBR__Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Unterschrift
Kayser König Seiters
Stüer Kau
Vorinstanz
AGH Celle; 21.01.2014; AGH 19/13 (II 11/15)