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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.02.2008 - 6 W (pat) 316/07 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 316/07 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 45 750
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest
beschlossen:
Das Patent 197 45 750 wird beschränkt aufrechterhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 3 vom 24. April 2003, Eingang 28. April 2003, - Beschreibung Seiten 1, 1a vom 24. April 2003, Eingang 28. April 2003; Spalte 1 ab Abs. 0006 bis Spalte 4 gemäß Patentschrift sowie - Zeichnungen Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Gründe
I.
Gegen das Patent 197 45 750, dessen Erteilung am 7. März 2002 veröffentlicht wurde, ist am 7. Juni 2002 Einspruch erhoben. Der Einspruch stützt sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands. Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsbegründung bezüglich des Patentanspruchs 1 auf folgende Druckschriften:
(D1) DE 92 06 625 U1 entspr. (EP 0 569 986 B1), (D2) EP 0 651 125 A1, (D3) DE 94 06 655 U1 und die (D4) DE 44 42 074 A1.
Die Einsprechende führt in ihrer Einspruchsbegründung aus, dass der Patentgegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber beantragt im Schriftsatz vom 24. April 2003, eingegangen am 28. April 2003, das Patent 197 45 750 mit den beigefügten, geänderten Patentansprüchen sowie abgeänderter Beschreibung beschränkt aufrecht zu erhalten.
Er ist sinngemäß der Auffassung, dass der Gegenstand nach dem nun geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem geltend gemachten Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Das Patent nach dem Wortlaut des geltenden Patentanspruch 1 betrifft einen
Kämpfer-Verbinder für Fenster- und Türrahmen mit Mitteldichtungsprofil, mit einem zur Tür- oder Fenster- Außenseite gewandten Außenflansch (14, 16) und einem T- oder L-förmig von dessen Innenfläche (18, 20) vorspringenden Steg (22, 24) sowie einer in Abstand von dem Außenflansch und parallel zu diesem von wenigstens einer Seitenfläche (26, 30, 32) des Steges vorspringenden Anschlagleiste (28, 34, 36), welcher Kämpfer-Verbinder ein an das Profil der wenigstens einen Seitenfläche (26, 30, 32) des Steges (22, 24) angepasstes, die Anschlagleiste (28, 34, 36) übergreifendes Sockelteil (38) und ein auf das Sockelteil (38) aufsetzbares Aufsatzteil (40) umfasst, welches Sockelteil (38) auf seiner oberen Oberfläche stufenförmig mit einer oberen, äußeren Stufe und einer unteren, inneren Stufe (42, 44) ausgebildet ist und die Anschlagleiste (28, 34, 36) mit einer Ausnehmung (50) auf der unteren Seite aufnimmt, und dass das Aufsatzteil (40) an der in der montierten Stellung dem Sockelteil (38) zugewandten Oberfläche eine entlang dem Rand verlaufende Dichtfläche (68) aus weichelastischem Material aufweist, auf der sich in der montierten Stellung die Stirnkante des Kämpferprofils abstützt, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufnehmung (50) zur Aufnahme der Anschlagsleiste (28, 34, 36) etwa V-förmig ausgebildet ist, dass die obere Stufe (42) und untere Stufe (44) des Sockelteils (38) sich über die gesamte Breite des Sockelteils (38) hinweg erstrecken und eine im Wesentlichen flache Oberfläche besitzen, dass die obere Stufe (42) des Sockelteils (38) über die Anschlagleiste (28, 34, 36) hinweggeht und in den Zwischenraum zwischen dem Außenflansch (14, 16) und der Anschlagleiste (28, 34, 36) eintritt, während die untere Stufe im Wesentlichen plattenförmig ausgebildet ist, dass das Aufsatzteil (40) auf seiner Unterseite ebenfalls eine obere Stufe (56) und eine untere Stufe (58) aufweist, deren Form und Stufenhöhe dem Sockelteil (38) entspricht, dass die Dichtfläche (68) sich über die gesamte untere Oberfläche des Aufsatzteils (40) erstreckt und nahezu über den gesamten Umfang des Aufsatzteils (40) über dessen Querschnitt hinausragt, dass am inneren Rand der unteren Stufe (44) eine nach unten vorspringende Leiste (52) ausgebildet ist, die in eine entsprechende Nut (54) in der Seitenfläche des Steges (22, 24) eintritt, dass in der oberen Stufe des Sockelteils (38) eine Ausnehmung (62) vorgesehen ist, mit der eine Nase an der Unterseite der oberen Stufe das Aufsatzteils (40) rastend zusammenwirkt und dass die unteren Stufen des Sockelteils und des Aufsatzteils (38, 40) miteinander fluchtende Bohrungen (72, 74) für einen Verbindungsanker zum Verbinden des Kämpfers mit dem Rahmenprofil aufweisen.
Hieran schließen sich die rückbezogenen Unteransprüche 2 und 3 an, zu deren Wortlaut auf den Akteninhalt verwiesen wird.
Nach der in Abs. [0006] der Patenschrift angegebenen Aufgabe soll mit dem Patentgegenstand ein Kämpfer-Verbinder für Fenster- und Türrahmen mit Mitteldichtung geschaffen werden, der bei einfacher Montage eine hohe Stabilität gewährleistet.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008 stimmt die Einsprechende dem Antrag des Patentinhabers zu, das Patent mit den geltenden Unterlagen vom 24. April 2003 beschränkt aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist substantiiert, auf einen Widerrufsgrund gem. § 21 PatG gegründet und daher zulässig.
3. Der geltende Patentanspruch 1 ist zulässig. Alle in den geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmale sind an den vom Patentinhaber im Schriftsatz vom 24. April 2003, eingegangen am 28. April 2003, genannten Stellen in der Patentschrift entnehmbar und auch ursprünglich offenbart. Die ursprüngliche Offenbarung des Merkmals, dass die obere Stufe (42) und untere Stufe (44) des Sockelteils (38) sich über die gesamte Breite des Sockelteils (38) hinweg erstrecken, ergibt sich aus der Figur 1. 4. Auf den Einspruch ist das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten, weil der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem angeführten Stand der Technik patenfähig ist.
4.1 Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu, da keine der entgegengehaltenen Druckschriften Gegenstände mit sämtlichen Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 zeigt.
4.2 Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Kämpfer-Verbinder für Fenster- und Türrahmen nach der D2 (EP 0 651 125 A1) kommt dem Patentgegenstand nach dem geltenden Patentanspruchs 1 am nächsten und weist folgende mit dem Patentgegenstand des geltenden Patenanspruchs 1 übereinstimmende Merkmale auf:
1. Ein Mitteldichtungsprofil, mit einem zur Tür- oder Fenster- Außenseite gewandten Außenflansch und ein T- oder L-förmig von dessen Innenfläche vorspringenden Steg (vgl. Fig. 1)
2. ein in Abstand von dem Außenflansch und parallel zu diesem von wenigstens einer Seitenfläche des Steges vorspringenden Anschlagleiste (vgl. Fig. 1), wobei
3. der Kämpfer-Verbinder ein an das Profil der wenigstens einen Seitenfläche des Steges angepasstes, die Anschlagleiste übergreifendes Sockelteil 26 und ein auf das Sockelteil 26 aufsetzbares Aufsatzteil 27 umfasst (vgl. Fig. 1), 4. das Sockelteil 26 auf seiner oberen Oberfläche stufenförmig mit einer oberen, äußeren Stufe und einer unteren, inneren Stufe ausgebildet ist und die Anschlagleiste mit einer Ausnehmung auf der unteren Seite aufnimmt (vgl. Fig. 1),
5. das Aufsatzteil 27 an der in der montierten Stellung dem Sockelteil 26 zugewandten Oberfläche eine entlang dem Rand verlaufende Dichtfläche 24, 25 aus weichelastischem Material aufweist, auf der sich in der montierten Stellung die Stirnkante des Kämpferprofils abstützt.
Der Unterschied zwischen diesem bekannten Kämpfer-Verbinder und dem Kämpfer-Verbinder nach dem geltenden Patentanspruch 1 besteht darin,
dass die Aufnehmung (50) zur Aufnahme der Anschlagsleiste (28, 34, 36) etwa V-förmig ausgebildet ist, dass die obere Stufe (42) und untere Stufe (44) des Sockelteils (38) sich über die gesamte Breite des Sockelteils (38) hinweg erstrecken und eine im Wesentlichen flache Oberfläche besitzen, dass die obere Stufe (42) des Sockelteils (38) über die Anschlagleiste (28, 34, 36) hinweggeht und in den Zwischenraum zwischen dem Außenflansch (14, 16) und der Anschlagleiste (28, 34, 36) eintritt, während die untere Stufe im Wesentlichen plattenförmig ausgebildet ist, dass das Aufsatzteil (40) auf seiner Unterseite ebenfalls eine obere Stufe (56) und eine untere Stufe (58) aufweist, deren Form und Stufenhöhe dem Sockelteil (38) entspricht, dass die Dichtfläche (68) sich über die gesamte untere Oberfläche des Aufsatzteils (40) erstreckt und nahezu über den gesamten Umfang des Aufsatzteils (40) über dessen Querschnitt hinausragt, dass am inneren Rand der unteren Stufe (44) eine nach unten vorspringende Leiste (52) ausgebildet ist, die in eine entsprechende Nut (54) in der Seitenfläche des Steges (22, 24) eintritt, dass in der oberen Stufe des Sockelteils (38) eine Ausnehmung (62) vorgesehen ist, mit der eine Nase an der Unterseite der oberen Stufe das Aufsatzteils (40) rastend zusammenwirkt und dass die unteren Stufen des Sockelteils und des Aufsatzteils (38, 40) miteinander fluchtende Bohrungen (72, 74) für einen Verbindungsanker zum Verbinden des Kämpfers mit dem Rahmenprofil aufweisen.
Insbesondere auf die Merkmale des Sockelteils und des Aufsatzteils nach dem geltenden Patentanspruch 1, die darin bestehen,
dass die obere Stufe (42) und untere Stufe (44) des Sockelteils (38) sich über die gesamte Breite des Sockelteils (38) hinweg erstrecken und eine im Wesentlichen flache Oberfläche besitzen, dass die Dichtfläche (68) sich über die gesamte untere Oberfläche des Aufsatzteil (40) erstreckt und nahezu über den gesamten Umfang des Aufsatzteils (40) über dessen Querschnitt hinausragt und dass am inneren Rand der unteren Stufe (44) eine nach unten vorspringende Leiste (52) ausgebildet ist, die in eine entsprechende Nut (54) in der Seitenfläche des Steges (22, 24) eintritt,
können das Sockel- und Aufsatzteil nach der D2 bzw. auch nach der D1 dem Fachmann, einem in der Konstruktion und Fertigung von Fensterrahmen tätigen Techniker, wegen des Unterschiedes in ihrem konstruktiven Aufbau keine Anregungen geben. Denn beim Sockel- und Aufsatzteil nach der D2 bzw. D1
erfolgt die Horizontalfestlegung zwischen dem Sockelteil und dem Aufsatzteil durch Seitenvorsprünge 23 (vgl. D1, Fig. 2) bzw. Seitenflächen 29 (vgl. D2, Fig. 1 und 2) und sind Dichtungen lediglich an der glasfalzbenachbarten Kante 34 (vgl. D1, Fig. 2) bzw. für die Abdeckplatte 19 (vgl. D2, Fig. 1, 2 und 3) vorgesehen. Außerdem sind die bekannten Sockelteile nach der D2 und D1 auf der nach innen weisenden Seite glatt ausgebildet, so dass ihre Festlegung an dieser Stelle des Rahmens nicht vorgesehen ist.
Die bekannten Sockel- und Aufsatzteile nach der D1 bzw. D2 haben, wie oben ausgeführt, einen anderen Aufbau und können somit keinen Weg zur erfindungsgemäßen Lösung des geltenden Patentanspruchs 1 aufzeigen.
Die D3 und D4 liegen allein schon deshalb weiter ab, weil sie nur einteilige Verbinder zeigen. Sie können somit bezüglich der oben angeführten und die Patentfähigkeit begründenden Merkmale keine Anregung geben.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
5. Mit der Gewährbarkeit des geltenden Patentanspruchs 1 sind auch die auf nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des Patengegenstandes gerichtete Unteransprüche 2 und 3 gewährbar.
Dr. Lischke Guth Hildebrandt Küest
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