FG Münster, Urteil vom 12.12.2025 - 3 K 695/24
FG Münster 12. Dezember 2025

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Sachverhalt
Die Klägerin ist Unterbeteiligte an einem Kommanditanteil ihres Vaters an der X. KG. Streitgegenstand ist, ob der Abschluss eines schuldrechtlichen Sale and Purchase Agreements (SPA) im März 2020 oder der dingliche Rechtsübergang im September 2021 die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. verletzt und damit eine Nachversteuerung auslöst.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass für die Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. der dingliche Rechtsübergang und der tatsächliche Verlust der Beteiligung maßgeblich sind, nicht das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Die Unterbeteiligung endet erst mit dem tatsächlichen Ausscheiden des Vaters aus der KG im September 2021, sodass der Verschonungsabschlag nicht bereits mit Abschluss des SPA entfällt.

Praxishinweis
Für die Nachversteuerung nach § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. ist der Zeitpunkt des dinglichen Rechtsübergangs entscheidend. Schuldrechtliche Vereinbarungen begründen keine schädliche Verfügung. Vertragsgestaltungen mit aufschiebenden Bedingungen können die Behaltensfrist verlängern und Nachversteuerungen vermeiden. Revision wurde zugelassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
FG Münster, Urteil vom 12.12.2025 - 3 K 695/24
Gericht : FG Münster
Aktenzeichen : 3 K 695/24
Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2025

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