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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.12.2020 - 17 W (pat) 25/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 17 W (pat) 25/19 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 25/19 Verkündet am 8. Dezember 2020 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend das deutsche Patent 10 2013 105 246
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Bayer, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dr.-Ing. Harth
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberinnen wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2020:081220B17Wpat25.19.0
Gründe
I.
Auf die am 22. Mai 2013 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 10 2013 105 246.0 ist durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung
"Optisch variables Element"
erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 23. März 2017.
Gegen das Patent ist am 22. Dezember 2017 Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 51 hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 das Patent widerrufen.
Gegen den Beschluss wenden sich die Patentinhaberinnen mit der am 22. Januar 2019 eingegangenen Beschwerde.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen,
den Beschluss der Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Dezember 2018 aufzuheben und das Patent 10 2013 105 246 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten,
hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 1 vom 2. Juli 2020,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 2 vom 2. Juli 2020,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 3 vom 2. Juli 2020,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 25 gemäß Hilfsantrag 4 vom 2. Juli 2020,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 5 vom 2. Dezember 2020,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 6 vom 2. Dezember 2020,
weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 30 gemäß Hilfsantrag 7 vom 2. Dezember 2020,
Beschreibung und Zeichnungen jeweils gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Patentinhaberinnen zurückzuweisen. Im Einspruchs- und im Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:
D1: WO 2013/053435 A1
D2: DE 10 2011 101 635 A1
D3: WO 03/059643 A1
D4: EP 2 447 743 A1
D5: EP 2 077 459 A1
D6: H. Lochbihler: "Colored images generated by metallic sub-wavelength gratings", In: Optics Express Vol. 17, 2009, S. 12189-12196
D7: US 4 484 797 A
D8: US 5 784 200 A
D9: DE 103 08 327 A1.
In den Anmeldeunterlagen und dem Prüfungsverfahren wurden zusätzlich genannt:
EP 0 105 099 A1
EP 2 310 891 B1
DE 696 23 044 T2
WO 2013 / 060 817 A1
DE 11 2011 102 365 T5.
Der geltende Patentanspruch 1 (Hauptantrag) lautet unter Hinzufügung einer Merkmalsgliederung:
M1 Optisch variables Element,
M2 wobei das optische variable Element mindestens ein erstes Beugungsgitter und mindestens ein zweites Beugungsgitter mit einer jeweiligen Gitterperiode aus dem Bereich von zwischen 100 nm und 500 nm aufweist,
M3a wobei das erste Beugungsgitter und das zweite Beugungsgitter so ausgestaltet sind, dass a)
M3a.1 bei einem vorbestimmten, bezüglich einer Drehung um eine Normale (N) zu einer Oberfläche (14) des optisch variablen Elements definierten Drehwinkel (Φ) und einem vorgegebenen, bezüglich dieser Drehung definierten Beleuchtungswinkel (Θ) eine erste Farbe durch das erste Beugungsgitter generiert wird und
M3a.2 eine zweite, zur ersten Farbe unterschiedliche Farbe durch das zweite Beugungsgitter generiert wird,
M3a.3 wobei sich der jeweilige Azimutwinkel des ersten und des zweiten Beugungsgitters um höchstens 25° unterscheidet
M3b und/oder [wobei das erste Beugungsgitter und das zweite Beugungsgitter so ausgestaltet sind, dass] b)
M3b.1 bei einem ersten, bezüglich einer Drehung um eine Normale (N) zu einer Oberfläche (14) des optisch variablen Elements definierten Drehwinkel (Φ) und einem vorgegebenen, bezüglich dieser Drehung definierten Beleuchtungswinkel (Θ) durch das erste Beugungsgitter eine Farbe aufgrund von Licht mit Wellenlängen aus dem Bereich von zwischen 430 nm und 690 nm generiert wird, und durch das zweite Beugungsgitter eine Farbe aufgrund von Wellenlängen generiert wird, die kleiner als 430 nm sind,
M3b.2 und bei einem zweiten, bezüglich der Drehung definierten Drehwinkel und dem vorgegebenen Beleuchtungswinkel durch das zweite Beugungsgitter eine Farbe aufgrund von Licht mit Wellenlängen aus dem Bereich zwischen 430 nm und 690 nm generiert wird, und durch das erste Beugungsgitter eine Farbe aufgrund von Wellenlängen generiert wird, die größer als 690 nm sind.
In sämtlichen Hilfsanträgen 1 bis 7 entfällt im Patentanspruch 1 die Merkmalsgruppe b) mit den Merkmalen M3b, M3b.1 und M3b.2.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 enthält ebenfalls die Merkmale M1, M2, M3a, und M3a.1 bis M3a.3, an die sich zusätzlich die folgenden Merkmale anschließen:
M4 und wobei das optisch variable Element zumindest drei Zonen (22) umfasst, die in zumindest einer lateralen Richtung aufeinander folgen, wobei jede Zone (22) ein Beugungsgitter aufweist, von denen die erste Zone das erste Beugungsgitter aufweist, die zweite Zone das zweite Beugungsgitter aufweist und die dritte Zone ein drittes, von dem ersten und zweiten Beugungsgitter unterschiedliches Beugungsgitter aufweist,
M5 wobei sich die jeweils zu zwei in der zumindest einen lateralen Richtung aufeinander folgenden Zonen zugehörigen Beugungsgitter darin unterscheiden, dass
M5a i) ihre Azimutwinkel (α) sich um mindestens 0,1° und höchstens 15° unterscheiden, und/oder
M5b ii) ihre Gitterperioden sich um einen Wert aus dem Bereich von 1 nm bis 10 nm unterscheiden,
M6 wobei für zumindest drei aufeinander folgende Zonen (22) sich der jeweilige Wert für den Azimutwinkel (α) und/bzw. die Gitterperiode gleichsinnig ändert. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 geht aus vom Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1, wobei am Ende folgende Ergänzung vorgenommen wurde:
M7 und wobei mehrere aufeinander folgende Zonen (22) der Zonen (22) jeweils die Form eines gekrümmten Bandes haben, das von einer auf die jeweilige Zone folgende Zone (22) in Form eines gekrümmten Bandes zumindest teilweise umgeben ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 enthält gleichfalls die Merkmale M1, M2, M3a, und M3a.1 bis M3a.3, an die sich zusätzlich das folgende Merkmal anschließt:
M8 und wobei das optisch variable Element ein Blazegitter (118) aufweist, dem das erste und das zweite Beugungsgitter überlagert sind.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 sind im Anschluss an die Merkmale M1, M2, M3a, und M3a.1 bis M3a.3 des erteilten Patentanspruchs 1 sämtliche zusätzliche Merkmale M4 bis M8 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 mit aufgenommen.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 enthält ebenfalls die Merkmale M1, M2, M3a, und M3a.1 bis M3a.3, an die sich zusätzlich die folgenden Merkmale anschließen:
M9.1 wobei das optisch variable Element eine erste Schicht (10) aus einem ersten Material aufweist und
M9.2 eine zweite Schicht (12) aus einem zweiten Material aufweist,
M9.3 wobei durch eine Reliefstruktur, die an der Grenzfläche der ersten Schicht (10) zur zweiten Schicht (12) ausgebildet ist, das erste Beugungsgitter und das zweite Beugungsgitter bereitgestellt werden,
M10 und wobei das erste Material hochbrechend dielektrisch ist. Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 geht aus vom Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5, wobei das Merkmal M10 durch das folgende Merkmal ersetzt wurde
M11 und wobei ein Profil der Reliefstruktur sinusförmig ist.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 sind im Anschluss an die Merkmale M1, M2, M3a, und M3a.1 bis M3a.3 des erteilten Patentanspruchs 1 sämtliche zusätzlichen Merkmale M9.1 bis M11 nach den Hilfsanträgen 5 und 6 mit aufgenommen.
Zu den jeweiligen Unteransprüchen und den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig, ebenso wie der vorangegangene Einspruch (unbestritten) zulässig war. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Der beanspruchte Gegenstand ist in der jeweiligen Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht patentfähig.
1. Das Streitpatent betrifft ein optisch variables Element mit Beugungsgittern, das insbesondere als Sicherheitselement geeignet ist, weil die farbliche Erscheinung solcher Beugungsgitter mit gängigen Kopiervorrichtungen nicht kopierbar ist. Derartige Elemente werden deshalb als Sicherheitsmerkmale von Geldscheinen oder Ausweisdokumenten eingesetzt (Patentschrift Abs. [0001] und [0014]).
So sind optisch variable Elemente bekannt mit Beugungsgittern, deren Gitterperiode höchstens 500 nm aufweist. Eine derartige Anordnung wird beispielsweise in WO 03/059643 A1 (D3) beschrieben. Durch solche Beugungsgitter kommt es zur Beugung Nullter Ordnung, so dass bei Beleuchtung eine Farbe generiert wird, die von dem Drehwinkel und dem Beleuchtungswinkel abhängig ist. Das Element weist zwei Bereiche auf, die unter bestimmten Bedingungen dieselbe Farbe generieren. Bei gleich bleibender Beleuchtung generiert der erste Bereich diese Farbe unter einem vorbestimmten Betrachtungswinkel und der zweite Bereich nach einer Drehung um 90° bezüglich einer Normale zur Oberfläche des optisch variablen Elements (Patentschrift Abs. [0002] bis [0004]).
Im Weiteren sind optisch variable Elemente bekannt, die gleichfalls durch Einsatz von Beugungsgittern wirken und bei verschiedenen Varianten der Handhabung optisch auffälliges Verhalten zeigen. Sie können beispielsweise beim Drehen oder Kippen der durch das optisch variable Element definierten Ebene (oder auch "Papierebene") unterschiedliche Farben zeigen oder dabei aufleuchten bzw. dunkel werden. Hierbei kommen ebenso Beugungsstrukturen erster und höherer Ordnung
zum Einsatz, weiterhin Flächenmuster, ferner metallische Schichten zur zusätzlichen Reflexion des Lichts, und darüber hinaus Beugungsgitterelemente nullter Ordnung, die unter polarisiertem Licht zusätzliche optisch variable Effekte zeigten (Patentschrift Abs. [0003] bis [0009]).
Die Aufgabe der Erfindung soll darin bestehen, ein optisch variables Element anzugeben, welches sich durch verbesserte optische Eigenschaften auszeichnet (Patentschrift Abs. [0010]).
Laut Beschreibung (Patentschrift Abs. [0012] und [0014]) zeichnet sich das erfindungsgemäße optisch variable Element durch einen Farbeffekt aus, welcher als quasi kontinuierliches Wandern einer Farbe oder als farbiger Bild-Wechsel ausgeprägt sein kann. Die Erfindung stellt so ein für den Betrachter besonders auffälliges und einprägsames optisch variables Element zur Verfügung, das als Sicherheitsmerkmal einsetzbar ist.
Als Fachmann sieht der Senat hier in Übereinstimmung mit der Patentabteilung einen Physiker oder Optikingenieur mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der optischen Gitter und Beugungsstrukturen und deren Anwendung als Sicherheitselemente an.
Durch den geltenden Patentanspruch 1 der erteilten Fassung (Hauptantrag) wird ein optisch variables Element unter Schutz gestellt (120, Fig. 12a/b - Merkmal M1).
Dieses weist mindestens ein erstes Beugungsgitter und mindestens ein zweites Beugungsgitter auf (Fig. 2a mit vier Beugungsgittern in Vergrößerung). Dabei soll die jeweilige Gitterperiode beider Beugungsgitter zwischen 100 nm und 500 nm liegen (Merkmal M2).
Für die Ausgestaltung der beiden Beugungsgitter sieht der erteilte Patentanspruch 1 zwei Varianten a) und b) vor, die verknüpft durch "und/oder" wahlweise oder auch zugleich vorhanden sein können (Merkmal M3a und M3b).
Für diese beiden Varianten ist übereinstimmend ein Drehwinkel (Φ) definiert bezüglich einer Drehung um eine Normale (N) zu einer Oberfläche (14) des optisch variablen Elements. Ferner ist bezüglich dieser Drehung ein Beleuchtungswinkel (Θ) definiert (Patentschrift Figur 1 - Definitionen aus Merkmal M3a.1 und M3b.1).
In der ersten Variante a) nach den Untermerkmalen zu Merkmal M3a wird bei einem vorbestimmten Drehwinkel (Φ) und einem vorgegebenen Beleuchtungswinkel (Θ) eine erste Farbe durch das erste Beugungsgitter generiert (Merkmal M3a.1). Bei denselben Winkeln Φ und Θ wird außerdem eine zweite Farbe durch das zweite Beugungsgitter generiert, wobei die zweite Farbe zur ersten Farbe unterschiedlich ist (Merkmal M3a.2). Schließlich unterscheidet sich nach der ersten Variante a) der jeweilige Azimutwinkel des ersten und des zweiten Beugungsgitters um höchstens 25° (Merkmal M3a.3).
Dabei definiert das Streitpatent den Azimutwinkel eines Beugungsgitters in Form eines Lineargitters als denjenigen Winkel, in welchem die Linien, entlang denen Berge und Täler des Gitters aufeinander folgen, im Verhältnis zu einer Referenzlinie stehen, die in der Gitterebene verläuft (Abs. [0085], Fig. 1 mit Gitterebene 14). Als Beispiel zeigt Figur 2a vier Lineargitter mit unterschiedlichen Azimutwinkeln α.
Gemäß der zweiten Variante b) nach den Untermerkmalen zu Merkmal M3b wird gleichfalls ein Beleuchtungswinkel (Θ) vorgegeben. Weiterhin wird für einen ersten Drehwinkel festgelegt, dass durch das erste Beugungsgitter eine Farbe aufgrund von Licht mit Wellenlängen aus dem Bereich von zwischen 430 nm und 690 nm generiert wird und zugleich durch das zweite Beugungsgitter eine Farbe aufgrund von Wellenlängen generiert wird, die kleiner als 430 nm sind (Fig. 7d und Fig. 7e mit Farbspektren 72 bzw. 78 zu α = 0° - Merkmal M3b.1).
Darüber hinaus wird für einen zweiten Drehwinkel festgelegt, dass durch das zweite Beugungsgitter eine Farbe aufgrund von Licht mit Wellenlängen aus dem Bereich zwischen 430 nm und 690 nm generiert wird und gleichzeitig durch das erste Beugungsgitter eine Farbe aufgrund von Wellenlängen generiert wird, die größer als 690 nm sind (Fig. 7d und Fig. 7e mit Farbspektren 76 bzw. 74 zu α = 90° - Merkmal M3b.2).
Der mehrfach gebrauchte Wortlaut, wonach eine "Farbe durch ein Beugungsgitter generiert" wird, ist auslegungsbedürftig, weil Beugungsgitter als passive Bauelemente kein Licht erzeugen, oder eben "generieren", und ferner die "Farbe" von Licht kein präziser technischer Begriff ist.
Die Patentschrift versteht unter Farbe eine individuelle visuelle (Sinnes-)Wahrnehmung, die beim Betrachter hervorgerufen wird durch Licht im sichtbaren Bereich oder in den daran angrenzenden Bereichen Ultraviolett-A und nahes Infrarot (Patentschrift Abs. [0017]).
Wie eine so verstandene Farbe "durch ein Beugungsgitter generiert" wird, erschließt sich aus Abs. [0084] bis [0087] mit Figur 1, 2a und 2b der Patentschrift. Nach Figur 1 trifft Sonnenlicht auf ein Beugungsgitter, wird dort reflektiert und gelangt so zum Auge des Betrachters. Dabei erscheint die reflektierende Fläche abhängig von dem Betrachtungswinkel oder auch Beleuchtungswinkel Θ bzw. Drehwinkel Φ in unterschiedlichen Farben (Patentschrift Abs. [0087]).
Damit ist eine Farbe, die "aufgrund von Licht mit Wellenlängen" aus einem bestimmten Bereich "generiert" wird, im Sinne des Streitpatents dahingehend zu verstehen, dass Licht aus dem angegebenen Wellenlängenbereich auf den Farbeindruck beim Betrachter einwirkt. Diese Auslegung deckt sich mit der im Einspruchsschriftsatz vom 22. Dezember 2017 im Abschnitt 1.5 unwidersprochen vorgetragenen Auslegung.
Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind auf die Merkmalsgruppe a) (M3a, M3a.1 bis M3a.3) folgend zusätzlich die Beugungsgitter durch weitere Vorgaben eingeschränkt:
So umfasst das optisch variable Element zumindest drei Zonen mit jeweiligen ersten bis dritten Beugungsgittern. Hierbei folgen die Zonen in zumindest einer lateralen Richtung aufeinander (Patentschrift Figur 2a mit Zonen 22 - Merkmal M4).
Die Beugungsgitter jeweils zweier aufeinander folgender Zonen unterscheiden sich dabei, und zwar wahlweise oder gleichzeitig durch ihre Azimutwinkel α oder Gitterperioden mit jeweils angegebenen Wertebereichen (Merkmal M5/a/b). Dabei ist weiterhin vorgegeben, dass sich der jeweilige Wert für den Azimutwinkel (α) und/ bzw. die Gitterperiode gleichsinnig ändert (Patentschrift Figur 2a - Merkmal M6). Durch diese Abfolge von Zonen kann der Effekt eines (quasi) kontinuierlichen Wanderns der Farbe erzielt werden (Patentschrift Abs. [0015]).
Mit dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 wird aufbauend auf Hilfsantrag 1 für die aufeinander folgenden Zonen präzisierend festgelegt, dass diese jeweils die Form eines gekrümmten Bandes haben. Hierbei soll eine jeweils folgende Zone die vorangegangene zumindest teilweise umgeben (Patentschrift Fig. 4a bis 4d - Merkmal M7).
Im Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 folgt unmittelbar auf die Merkmalsgruppe a) (M3a, M3a.1 bis M3a.3) die Vorgabe, dass das optisch variable Element ein Blazegitter aufweisen soll, dem das erste und das zweite Beugungsgitter überlagert sind (Patentschrift Fig. 11e mit Blazegitter 118 - Merkmal M8). Dies bewirkt, dass ein Farbeindruck, der normalerweise bei senkrechter Betrachtung zu sehen ist, stattdessen unter einem anderen Beleuchtungs- und Betrachtungswinkel von bspw. 20° bis 30° erscheint (Patentschrift Abs. [0045]).
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 4 vereint alle zusätzlichen Merkmale M4 bis M8 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3.
Beim Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 werden im Anschluss an die Merkmalsgruppe a) (M3a, M3a.1 bis M3a.3) ferner die beiden Beugungsgitter weiter eingeschränkt:
So weist das optisch variable Element eine erste Schicht aus einem ersten Material und eine zweite Schicht aus einem zweiten Material auf, wobei die Patentschrift in Figur 1 die erste Schicht 10 zeigt, welche beidseitig von der zweiten Schicht umgeben ist (Abs. [0084] - Merkmal M9.1 bzw. M9.2). An der Grenzfläche der beiden Schichten ist eine Reliefstruktur ausgebildet, wodurch die beiden Beugungsgitter bereitgestellt werden (Patentschrift, Figur 1 mit Grenzflächen 16 und 18 - Merkmal M9.3).
Des Weiteren ist das erste Material hochbrechend dielektrisch (Merkmal M10). Da dieses nach Abs. [0084] der Patentschrift in ein niederbrechendes Polymer eingebettet ist, entsteht die in Figur 1 gezeigte Reflexion.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 geht aus von demjenigen des Hilfsantrags 5, wobei anstatt eines hochbrechend dielektrischen ersten Materials (Merkmal M10) die Reliefstruktur dahingehend näher bestimmt wird, dass ihr Profil sinusförmig ist (Patentschrift, Figur 1 - Merkmal M11).
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 7 vereint alle zusätzlichen Merkmale M9.1 bis M9.3, M10 und M11 nach den Hilfsanträgen 5 und 6.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Als geeigneten Ausgangspunkt im Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift D3 an. D3 betrifft ein diffraktives Sicherheitselement, dessen Aufbau identisch zu demjenigen des optisch variablen Elements des Streitpatents ist (vgl. jeweils Fig. 1 in D3 und Patentschrift). Diese Struktur gestattet ein optisch variables Verhalten, wie die
Beschreibung anhand der Ausführungsbeispiele erläutert, vgl. S. 6 Z. 19 bis S. 9 Z. 6 - Merkmal M1.
In der Ausführungsform der Fig. 6 und 7 weist das optisch variable Element eine erste und zweite Teilfläche 21 und 22 mit jeweiligem ersten bzw. zweiten Beugungsgitter auf (S. 11 Z. 9 bis 11 sowie 17 bis 19). Dabei liegt die Gitterperiode der Beugungsgitter im Bereich von zwischen 100 nm und 500 nm (S. 11 Tabelle 1 mit Periodenlänge d, S. 10 Z. 24 bis 27 sowie Fig. 1) - Merkmal M2.
Im Beispiel der Fig. 6 nimmt das erste Beugungsgitter der ersten Teilfläche 21 bezüglich einer Drehung um eine Normale zu einer in der Blattebene liegenden Oberfläche des optisch variablen Elements einen Drehwinkel von 90° gegenüber der gestrichelten Linie 24 ein. Längs dieser Linie 24 fällt das Licht ein und findet die Beobachtung statt (S. 11 Z. 19 bis 24, Fig. 1). Bei einem in dieser Weise bezüglich der Drehung definierten Beleuchtungswinkel wird durch das erste Beugungsgitter eine grüne Farbe als erste Farbe generiert (S. 11 Z. 24 bis 26) - Merkmal M3a.1.
Zugleich wird bei demselben Beleuchtungswinkel durch das zweite Beugungsgitter der zweiten Teilfläche 22 eine rote Farbe als zweite Farbe generiert (S. 11 Z. 24 bis 26) - Merkmal M3a.2.
Da die Teilflächen 21 und 22 in Fig. 6 zueinander orthogonale Beugungsgittervektoren aufweisen, unterscheiden sich die jeweiligen Azimutwinkel des ersten und des zweiten Beugungsgitters um 90° (S. 11 Z. 9 bis 11 und Z. 16 bis 19).
Damit ist Merkmal M3a.3 teilweise erfüllt, nämlich mit Ausnahme der Angabe, dass sich die jeweiligen Azimutwinkel um höchstens 25° unterscheiden sollen.
Der Ausrichtung der Beugungsgitter kommt im Ausführungsbeispiel von Fig. 6 und 7 eine entscheidende Rolle zu, wie der in D3 geschilderte Farbwechsel bei einer 90°- Drehung verdeutlicht (S. 11 Z. 28 bis S. 12 Z. 6). Eine weitere Ausführungsform von D3 schlägt mehrere Teilflächen 21 auf einem Kreisring vor, deren Beugungsgitter
auf das Kreisringzentrum ausgerichtet sind (S. 12 Z. 7 bis 10). Dies unterstreicht gleichfalls die Bedeutung der Orientierung der Beugungsgitter. Deshalb hat der Fachmann bei der Weiterentwicklung Anlass, ein Augenmerk auf diesen Aspekt zu legen.
Die Druckschrift D1 betrifft ebenso wie D3 das Gebiet der Sicherheitselemente (vgl. Titel). Sie ist etwa zehn Jahre nach der D3 veröffentlicht und liegt damit beim routinemäßigen Verfolgen der einschlägigen technischen Entwicklung für den Fachmann in Griffweite.
D1 beschreibt ebenso wie D3 ein Element mit Farbeffekt, der optisch veränderlich ist (Seite 2 Zeile 11 bis 13). Die optische Wirkung des Elements beruht in einer Ausführungsform nach Fig. 20 auf mindestens zwei Beugungsgittern 16.1 und 16.2. Deren Gitterperiode beträgt nach S. 13 Z. 12 exemplarisch d = 360 nm, wobei diese an sich auf das Beugungsgitter nach Fig. 1 bezogene Angabe gleichermaßen für Fig. 20 gilt (vgl. S. 22 Z. 17, S. 17 Z. 21 bis 28, Fig. 8a,b). Die Geometrie von Beleuchtung und Betrachtung definiert D1 in Fig. 1 genauso wie D3 in deren Fig. 1, indem bezüglich einer Normale zu einer Oberfläche des Elements ein Beleuchtungswinkel Θ festgelegt wird. Die Beugungsgitter 16.1 bis 16.10 sind in der Ausführungsform von Fig. 20 gegenüber dieser Normale jeweils um einen Azimutwinkel gedreht. Zur Wirkung dieser Drehlage lehrt D1, dass mit Bereichen unterschiedlich gedrehter Längsrichtung der Liniengitterstrukturen mehrere Farben hergestellt werden können (S. 6 Z. 22 bis 26). Weiterhin wird vorgeschlagen, für nebeneinanderliegende Bereiche den Drehwinkel der Beugungsgitter graduell in Winkelschritten von beispielsweise 5°, 10° oder 15° zu variieren (S. 6 Z. 26 bis 29). Dementsprechend zeigt Fig. 20 zwischen zwei zueinander orthogonal ausgerichteten äußeren Beugungsgittern 16.1 und 16.10 weitere Beugungsgitter 16.2 bis 16.9, deren jeweilige Azimutwinkel sich um 10° unterscheiden (S. 22 Z. 19 bis 23).
Für den Fachmann fügt sich diese Struktur der D1 nahtlos in die aus D3 bekannte Anordnung zweier orthogonaler Beugungsgitter ein. Es ist für ihn damit naheliegend, Beugungsgitter nach D3 vorzusehen und diese wie von D1 vorgeschlagen so auszurichten, dass deren jeweiliger Azimutwinkel sich um höchstens 25° unterscheidet. Von einer solchen Ausführung konnte er sich auffälligere und folglich leichter erkennbare optische Effekte versprechen.
Demzufolge war das Merkmal M3a.3 in seiner Gesamtheit nahegelegt.
Die Patentinhaberinnen haben eingewandt, D3 und D1 würden unterschiedliche Prinzipien lehren, die der Fachmann nicht kombinieren würde. Während D3 den Einsatz dielektrischer Wellenleiter bei unpolarisiertem Licht zeige, betreffe D1 metallische Gitter, die im Gegensatz zu Dielektrika lichtabsorbierend wirken würden und zudem lediglich unter polarisiertem Licht eine Farbwirkung entfalteten. Weiterhin sei der D1 hinsichtlich der Ausführungsform nach Figur 20 eine Angabe zur Farbwirkung ausschließlich für die außenliegenden Einzelbereiche 16.1 und 16.10 entnehmbar, nicht aber für die dazwischenliegenden Bereiche.
Dem kann nicht gefolgt werden. Denn dem Fachmann ist die grundsätzlich gleiche Wirkung der Ausrichtung von Beugungsgittern bekannt, selbst wenn diese unterschiedlich aufgebaut sind. Das diesbezügliche physikalische Grundwissen gibt beispielhaft Druckschrift D4 wieder. Demnach sind Gitter, bei denen wie im Streitpatent sowie D3 und D1 die Beugung Nullter Ordnung genutzt wird, als resonante Gitter- Wellenleiter (Resonant Grating Waveguide Structures) aufzufassen (D4 Abs. [0035]). Diesen ist gemein, dass sie für jede Ausrichtung ausgedrückt durch ein Paar aus Azimutwinkel und Beleuchtungswinkel eine bestimmte Farbe reflektieren oder transmittieren (D4 Abs. [0044]). Das gilt für so unterschiedliche Gitter, wie sie nach Fig. 2 bis 7 aus dem Stand der Technik bekannt sind (D4 Abs. [0046]). Dabei zeigt Fig. 3 die Gitterstruktur von D1 und Fig. 7 mit Abs. [0057] diejenige von D3. Deshalb kommt es für den Fachmann bei der Überlegung, ob er die Lehre der D1 in Betracht ziehen soll, nicht auf das Material und den Detailaufbau des Gitters an,
weil das Entscheidende die Ausrichtung des Gitters ist, die aufgrund der Physik stets eine Farbwirkung bedingt.
Wie gezeigt, ist ein optisch variables Element gemäß der Merkmalsgruppe a) (M3a, M3a.1 bis M3a.3) des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig. Eine Auseinandersetzung mit der zweiten Variante des Patentanspruchs 1 gemäß dessen Merkmalsgruppe b) (M3b, M3b.1 und M3b.2) ist nicht erforderlich, weil der Patentanspruch 1 allein schon wegen der fehlenden Patentfähigkeit der ersten Variante gemäß Merkmalsgruppe a) als Ganzes nicht aufrechterhalten werden kann. Zudem haben die Patentinhaberinnen durch die Stellung von Hilfsanträgen zum Ausdruck gebracht, auf welche Einschränkungen des erteilten Anspruchs ihr Willen gerichtet ist. Eine davon abweichende Aufrechterhaltung allein im Umfang der zweiten Variante nach Merkmalsgruppe b) käme daher schon deshalb nicht in Betracht. Vgl. dazu auch BGH GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II (Leitsatz).
3. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
In D1 weist das optisch variable Element nach Fig. 20 drei Zonen 16.1 bis 16.3 auf, welche in lateraler Richtung aufeinander folgen, und dabei jeweils unterschiedliche Beugungsgitter aufweisen - Merkmal M4.
Hierbei unterscheiden sich die jeweils zu zwei lateral aufeinander folgenden Zonen gehörigen Beugungsgitter in ihrem Azimutwinkel um 10° (Seite 22 Zeile 21/22). Dies liegt im Bereich von 0,1° bis höchstens 15° und entspricht daher dem Merkmal M5 nach dessen erster Variante i) - Merkmal M5a.
Dem Fachmann ist ferner geläufig, dass die Gitterperiode die ausschlaggebende Größe für die von einem Beugungsgitter generierte Farbe ist (D3 Seite 10
Zeile 26/27). Damit liegt es für den Fachmann gleichfalls nahe, alternativ zum Azimutwinkel oder auch zusätzlich die Gitterperiode in benachbarten Zonen zu variieren gemäß der zweiten Variante ii) - Merkmal M5b.
Weiterhin ändert sich in Figur 20 für die drei aufeinander folgenden Zonen 16.1 bis 16.3 der jeweilige Wert für den Azimutwinkel (α) gleichsinnig im Uhrzeigersinn, was dem Merkmal M6 im Hinblick auf die erste Variante i) entspricht. Im Fall der zweiten Variante ii) wird der Fachmann die in D1 für Azimutwinkel gezeigte gleichsinnige Änderung auch auf sich unterscheidende Gitterperioden übertragen, um gleichermaßen eine kontinuierliche Änderung des optischen Effekts zu bewirken.
Damit konnte der Fachmann sämtliche über den Hauptantrag hinausgehenden Merkmale bereits der D1 entnehmen oder aus ihr ableiten.
4. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 war für den Fachmann naheliegend und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Fachmann berücksichtigt ausgehend von dem aus D3 bekannten optisch variablen Element mit Beugungsgittern für Wertdokumente im Rahmen fachüblicher Variation auch andere ihm bekannte Ausführungen solcher Elemente, insbesondere wenn er sich von einer alternativen Ausführung einen Vorteil versprechen kann.
Auch aus der Druckschrift D9 war ein optisch variables Element mit Beugungsgittern für Wertdokumente bekannt. Im Einzelnen zeigt die Druckschrift D9 Folgendes:
D9 betrifft Nullte-Ordnung-Gitter zum Fälschungs- bzw. Kopierschutz von Wertdokumenten (Zusammenfassung, Abs. [0002] und [0003]). Die Beugungsgitter können in mehreren aufeinander folgenden Zonen angeordnet sein (Fig. 6 mit Zonen 19, 20, 21). Dabei haben die Zonen jeweils zumindest teilweise die Form eines gekrümmten Bandes und aufeinander folgende Zonen umgeben einander (Fig. 6).
Die Beugungsgitter der Zonen 19, 20, 21 unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Gitterkonstante und/oder dem Azimutwinkel, wodurch sie beim Drehen oder Kippen einen "Pumpeffekt" bewirken (Abs. [0048] bzw. [0046]).
Für den Fachmann war es naheliegend, in dem durch D3 und D1 nahegelegten optisch variablen Element alternativ zu der linienförmigen Anordnung der Beugungsgitter ein gekrümmtes Band aufeinander folgender Beugungsgitter entsprechend der Lehre der Figur 6 von D9 vorzusehen - Merkmal M7. Hiervon konnte er sich auffälligere, weil "pumpende", optische Effekte versprechen.
Ein besonderer, über das Erwartbare hinausgehender Effekt des gemeinsamen Einsatzes von gekrümmten bandförmigen Beugungsgittern einerseits und Azimutwinkeln mit geringem Unterschied andererseits ist nicht ersichtlich.
Damit war das Merkmal M7 für den Fachmann naheliegend.
5. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Zusätzlich zu den durch D3 und D1 nahegelegten Merkmalen (siehe oben unter II.2) soll das optisch variable Element des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 noch ein Blazegitter aufweisen, dem das erste und das zweite Beugungsgitter überlagert sind (Merkmal M8).
D3 schlägt für ein optisch variables Element vor, dessen Beugungsgitter mit einem Blazegitter zu überlagern (Fig. 4 und 5 mit sägezahnförmigem Reliefprofil 17, bekannt unter dem Namen Blazegitter, S. 9 Z. 8 bis 21). Dies bewirkt einen vergrößerten Ausfallswinkel des vom Beugungsgitter reflektierten Lichts und ermöglicht somit ein erleichtertes Betrachten des erzeugten optischen Effekts (S. 9 Z. 22 bis 31). Dieser in D3 genannte Vorteil lässt sich für den Fachmann offensichtlich auch für eine Anordnung mehrerer Beugungsgitter erzielen. Denn die Stufen des Blazegitters nach Figur 4 und 5 verkippen nur die viel feineren Strukturen der darauf
angeordneten Beugungsgitter, ohne die Gesamthöhe des Elements dadurch nennenswert zu vergrößern.
Damit war das Merkmal M8 dem Prinzip nach aus dem Stand der Technik bekannt und seine Anwendung auf ein optisch variables Element mit den übrigen Merkmalen nach Hilfsantrag 3 für den Fachmann naheliegend.
Die Patentinhaberinnen haben eingewandt, die im Streitpatent mit Figur 11e und Abs. [0046] offenbarte Anordnung, bei der einem einzigen Blazegitter im Unterschied zu D3 mehrere Beugungsgitter überlagert sind, sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt.
Dies vermag nicht zu überzeugen. Denn D3 lehrt basierend auf der Winkeldefinition von Figur 5, dass Beugungsgitter und Blazegitter unter verschiedenen Winkeln ψ zueinander orientiert sein können (S. 10 Z. 7 bis 15). Deshalb liegt es für den Fachmann nahe, mehrere Beugungsgitter unterschiedlicher Orientierung ein und demselben Blazegitter zu überlagern.
6. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 war für den Fachmann naheliegend und beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Alle Merkmale M4 bis M8 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 mit aufgenommen. Deren jeweiliges Naheliegen wurde im Vorangegangen bereits abgehandelt. Ein besonderer, über das Erwartbare hinausgehender Effekt der gemeinsamen Anwendung dieser Merkmale ist nicht ersichtlich.
7. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
D3 zeigt in Figur 1 den Aufbau des optisch variablen Elements als einen Schichtverbund 1 aus mehreren Lagen von verschiedenen dielektrischen Schichten (S. 3 Z. 16 bis 18). Dabei bildet der Wellenleiter 5 eine erste Schicht aus einem ersten
Material - Merkmal M9.1. Die darüber liegende Basisschicht 4 bildet eine zweite Schicht, die wegen der verschiedenen dielektrischen Schichten aus einem zweiten Material besteht - Merkmal M9.2.
Die Grenzfläche 9 zwischen dem Wellenleiter 5 und der Basisschicht 4 ist nach Figur 1 als Reliefstruktur ausgebildet. Diese ist nach D3 die optisch wirksame Struktur 9, welche das Beugungsgitter bereitstellt (S. 4 Z. 29 bis 30). Der Fachmann gestaltet bei der Kombination der Lehre von D3 und D1 das erste und zweite Beugungsgitter nach dem Vorbild der D3 und orientiert diese beiden wie von D1 vorgeschlagen (siehe oben unter II.2 - Merkmal M9.3).
Weiterhin ist nach D3 das Material des Wellenleiters 5 hochbrechend dielektrisch (S. 4 Z. 20 bis 23 - Merkmal M10).
8. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 geht aus vom Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5, wobei das Merkmal M10 durch das Merkmal M11 ersetzt wurde, gemäß dem ein Profil der Reliefstruktur sinusförmig ist. In D3 ist angegeben, dass das Beugungsgitter von Figur 1 ein sinusförmiges Profil aufweist (S. 5 Z. 5/6).
Damit war das Merkmal M11 für sich aus dem Stand der Technik bekannt und seine Anwendung analog zu den Ausführungen zum Hilfsantrag 5 für den Fachmann naheliegend.
9. Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 7 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Alle Merkmale M9.1 bis M9.3 sowie M10 und M11 nach den Hilfsanträgen 5 und 6 sind im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 mit aufgenommen. Da die Merkmale M10 und M11 aus D3 für dieselbe Ausführungsform des dort gezeigten Beugungsgitters bekannt sind, war auch deren gemeinsamer Einsatz für den Fachmann naheliegend.
10. Somit hat der Patentanspruch 1 weder in der erteilten Fassung (Hauptantrag) noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge 1 bis 7 Bestand.
Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch jeweils die übrigen Ansprüche, da die Patentinhaberinnen die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang von Anspruchssätzen begehrt haben, die jeweils einen nicht rechtsbeständigen Patentanspruch enthalten (BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
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