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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.01.2001 - 30 W (pat) 79/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 79/00 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Januar 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 79/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 397 06 706
BPatG 152 10.99 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 2. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 587 702 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 22. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 397 06 706 wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 587 702 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann Voit Schramm
Hu