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BGH
12. April 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - I ZR 145/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | I ZR 145/17 |
| Entscheidungsdatum : | 12. April 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2017 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Streitwert: 5.000 EUR
Gründe
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5 mwN). So liegt es auch hier. Die Klägerin hat in den Vorinstanzen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.000 EUR nicht beanstandet.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschrift
Koch Löffler Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 12.07.2016; 14c O 66/15 / OLG Düsseldorf; 13.07.2017; I-20 U 95/16