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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 09.02.2005 - 2 AR 294/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 294/04 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Februar 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz
Vorinstanz
AG Nagold Cs; ?; 12 Js 27417/03 / LG Tübingen; ?; 1 AR 21/04
OLG Stuttgart 4 Ws 259/2004 vom 25.11.2004
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
2 ARs 461/04 2 AR 294/04
Bundesgerichtshof
Tenor
vom 9. Februar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Erschleichens von Leistungen
Az.: 92 VRs 12 Js 27417/03 Staatsanwaltschaft Tübingen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Februar 2005 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. November 2004 - Az.: 4 Ws 259/2004 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Beschlüsse von Oberlandesgerichten, die eine Verhaftung betreffen, sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO nur dann anfechtbar, wenn das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zuständig war (sogenannte Staatsschutzsachen, siehe § 120 Abs. 1 und 2 GVG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.