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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 27.04.2010 - 6 W (pat) 311/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 6 W (pat) 311/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. April 2010 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 311/06 Verkündet am 27. April 2010 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 47 817
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Ganzenmüller und Dipl.-Ing. Küest
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Das Patent 101 47 817 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7, - Beschreibung Seite 3/14 Absatz [0009] bis Absatz [0016], eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Unterlagen im Übrigen wie erteilt.
Gründe
I.
Gegen das am 8. September 2005 veröffentlichte Patent 101 47 817 mit der Bezeichnung "Verfahren zur Verschleißerkennung bei einer Bremse oder einer Kupplung" ist am 7. Dezember 2005 Einspruch eingelegt worden.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und damit zulässig.
In der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2010 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
- Patentansprüche 1 bis 7, - Beschreibung Seite 3/14 Absatz [0009] bis Absatz [0016], eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Unterlagen im Übrigen wie erteilt.
II.
Das Verfahren wird von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG alter Fassung).
Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent weiter zu beschränken oder zu widerrufen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 a. F. i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
Lischke Guth Ganzenmüller Küest
Cl