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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.04.2003 - 7 B 56/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 56/02 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 19.02.2002; VG 25 A 300.99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Gödel{GESPERRT:ENDE} und N e u m a n n beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 359 243 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Wie der Senat in dem den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ablehnenden Beschluss vom 5. Februar 2003 - BVerwG 7 PKH 4.02 - ausgeführt hat, sind Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben.
Auch der neue Sachvortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. März 2003 führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Klägerin beruft sich auf die Feststellung in dem - in anderer Sache ergangenen - Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 2002 - VG 29 A 195.96 - (ZOV 2003, 63), dass in dem "Sondergebiet" Berlin-Karlshorst vom Ministerium für Staatssicherheit (MfS) Ende der achtziger Jahre systematisch Hausgrundstücke auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes der DDR in Volkseigentum überführt worden seien, ohne dass konkrete Sicherheitsbelange oder Aspekte der Wohnraumversorgung für die Enteignung maßgeblich gewesen seien; ein ähnliches Vorgehen und damit ein Machtmissbrauch im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG ist nach Auffassung der Klägerin wegen des "unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs" auch im vorliegenden Verfahren anzunehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser neue, erst nach Ablauf der Begründungsfrist vorgetragene Sachverhalt im Beschwerdeverfahren überhaupt noch Berücksichtigung finden kann. Denn aus ihm ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch für einen allein in Betracht kommenden Verfahrensmangel durch Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Abgesehen davon, dass ein im Beschwerdeverfahren neu vorgetragener Sachverhalt regelmäßig nicht begründen kann, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen, ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht hier bereits wegen der wesentlichen Unterschiede in den Sachverhalten beider Verfahren zu verneinen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 2002 befasst sich mit dem Vorgehen des MfS, sich im "Sondergebiet" Karlshorst das Eigentum bzw. die Rechtsträgerschaft an den Grundstücken zu verschaffen, weil es nicht angängig erschienen sei, dort hochrangige Offiziere der "befreundeten Streitkräfte" auf privatem Grund und Boden unterzubringen. Demgegenüber erfolgte im vorliegenden Fall die Inanspruchnahme des Grundstücks nicht auf Veranlassung des MfS, sondern des Dienstleistungsamtes für Ausländische Vertretungen in der DDR. Die Enteignung betraf zudem ein Grundstück, das - wie die Klägerin darlegt - von 1974 bis 1988 an nichtsozialistische Staaten als Botschaftsresidenz vermietet gewesen sei. Auch insoweit fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang mit den Feststellungen in dem Urteil vom 28. November 2002. Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass die vom MfS in Karlshorst betriebenen Enteignungen allgemein auf § 10 des Verteidigungsgesetzes gestützt waren, während hier Rechtsgrundlage der Inanspruchnahme § 22 des Baulandgesetzes der DDR war. Diese ist gerade mit Blick auf das konkrete Objekt begründet worden: Enteignungsgrund war die Sicherung der in dieses Grundstück aus staatlichen Mitteln vorgenommenen Investitionen.
Zu keinem anderen Ergebnis würde es führen, wenn die Klägerin, wie sie geltend macht, sich auf einen Wiederaufnahmegrund nach § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO stützen könnte. Ein Wiederaufnahmegrund wäre in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nur zu berücksichtigen, wenn er zum Vorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO führen würde (Beschluss vom 28. Januar 2003 - BVerwG 7 B 73.02 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 34). Dies ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.