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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.04.2007 - 9 A 11/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 11/06 |
| Entscheidungsdatum : | 24. April 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 9 A 11.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. April 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägen die Klägerin zu zwei Dritteln und der Beklagte zu einem Drittel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 23. April 2007 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Pflicht zur Kostentragung in der aus dem Tenor ersichtlichen Quote auf die Beteiligten aufzuteilen, da der Beklagte einerseits durch eine deutliche Reduzierung der Inanspruchnahme des Grundbesitzes der Klägerin diese in einem beachtlichen Maße klaglos gestellt hat, andererseits das auf eine vollumfängliche Aufhebung der Plangenehmigung vom 17. März 2006 gerichtete Klagebegehren der Klägerin voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Unterschrift
Domgörgen