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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.01.2015 - 2 BvR 2400/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 2400/13 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2015 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn H…,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Lea Voigt,
Görlitzer Straße 74, 10997 Berlin -
| gegen |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Landau
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO
am 29. Januar 2015 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2014 wird klarstellend dahin berichtigt, dass Ziffer 1 des Tenors wie folgt gefasst wird:
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. September 2013 - 5 StR 258/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben, soweit er den Beschwerdeführer betrifft. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Landau | Kessal-Wulf | König |