Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 05.09.2002 - 4 StR 253/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 253/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 253/02
vom 5. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. September 2002 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28. Februar 2002 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Bedrohung verurteilt wurde; insoweit wird er freigesprochen;
die ausscheidbaren Verfahrenskosten und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen;
b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, soweit sie noch nicht erledigt ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
-3- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen sowie wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch wegen Bedrohung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte während eines Telefonats mit seiner getrennt lebenden Ehefrau diese aufforderte, alle Strafanzeigen gegen ihn zurückzunehmen. Wenn sie das nicht tue, "werde ihr etwas passieren". Diese Drohung wurde vom Angeklagten nicht näher konkretisiert.
Zum Tatbestand der Bedrohung gehört die Ankündigung eines bestimmten tatsächlichen Verhaltens, in dem der Tatbestand eines Verbrechens gefunden werden kann. Eine allgemein gehaltene Drohung mit Worten, die für sich genommen noch nicht die tatsächlichen Merkmale eines Verbrechens umschreiben, kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn sie im Zusammenhang mit anderen Umständen den Schluß auf die Ankündigung eines solchen Verhaltens ermöglicht (BGHSt 17, 307, 308; vgl. auch Senatsbeschluß vom 12. Juni 2001 - 4 StR 80/01). Dies ergeben die Feststellungen nicht.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst und spricht den Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts tragen die Feststellungen auch nicht einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, da auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen zugunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß der Angeklagte strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Ergänzende Feststellungen schließt der Senat aus.
2. In den verbleibenden vier Mißbrauchsfällen begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Bei diesen Taten hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß es sich um "jeweils erhebliche und dem Kind auch Schmerzen bereitende Übergriffe" (UA 38) gehandelt hat. Anders als im vierten Fall (Tatzeit 26./27. Dezember 2000, UA 7) belegen die Feststellungen nicht, daß der Angeklagte auch bei den ersten drei Taten (Tatzeit jeweils von Ende Oktober 2000 bis November 2000) dem Opfer Schmerzen zugefügt hat. Nach der Aussage des Kindes, auf die sich die Strafkammer in diesem Zusammenhang stützt, haben die - in der Anzahl nicht genau bestimmbaren - sexuellen Übergriffe des Angeklagten "auch manchmal weh getan" (UA 25). Ob dies auch bei den konkret festgestellten ersten drei Taten der Fall war, ist dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer ohne die rechtsfehlerhaften Erwägungen für diese Taten niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Der Rechtsfehler wird nicht dadurch ausgeglichen, daß das Landgericht bei Bemessung der Einzelstrafen von einem zu günstigen Regelstrafrahmen (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren statt sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe gemäß § 176 Abs. 1 1. Halbs. StGB, UA 39) ausgegangen ist. Bei rechtsfehlerfreier Strafrahmenwahl hätte es nämlich angesichts des geringen Gewichts der festgestellten Tathandlungen nahegelegen zu prüfen, ob minder schwere Fälle des sexuellen Mißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 2. Halbs. StGB) vorgelegen haben (vgl. BGH NStZ 1998, 351, 352; BGH bei Miebach NStZ 1996, 121 m.w.N.); bejahendenfalls wäre der selbe Strafrahmen wie ihn die Strafkammer angewendet hat, der Strafzumessung zugrunde zu legen gewesen. b) Die Aufhebung der Einzelstrafen für die ersten drei Mißbrauchsfälle zieht die Aufhebung auch der Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für den sexuellen Mißbrauch vom 26./27. Dezember 2000 nach sich. Die Strafkammer hat diese Einzelstrafe ausdrücklich im Verhältnis zur aufgehobenen Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten für die erste Tat bestimmt (UA 39), so daß von einer Wechselwirkung der verhängten Strafen ausgegangen werden muß.
Tepperwien Kuckein Athing
- "!��������¨§¦¥¤¢ ¥ ¡ § �� ¡� © £ ¡ 0 �321�)¢�&�%¢ £ ¥ 0 ( ' ©� $ ¡