OLG Hamburg
1. Juni 2022
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BGH
10. Mai 2023
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.05.2023 - VII ZR 127/22 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZR 127/22 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Mai 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen auf Beklagtenseite verursachten Kosten; diese tragen die Streithelfer jeweils selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 260.000 EUR
Pamp Halfmeier Jurgeleit
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