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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 23.05.2024 - AnwSt (B) 8/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwSt (B) 8/23 |
| Entscheidungsdatum : | 23. Mai 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2023 wird verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Rechtsanwalt hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Seinem Schriftsatz vom 27. September 2023 ist schon keine zulässige Verfahrensrüge zu entnehmen, wie sie hier bei dem Verwerfungsurteil des Anwaltsgerichtshofs (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Halbsatz 2 BRAO) als Prozessurteil hätte erhoben werden müssen (vgl. Paul in KK-StPO, 9. Aufl., § 329 Rn. 14). Den Darlegungsanforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO im Zusammenhang mit § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. näher hierzu OLG Bamberg, OLGSt StPO § 329 Nr. 32) ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, selbst wenn seine Ausführungen zu der zugleich (erfolglos) beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Berücksichtigung fänden. Denn die Beschwerdeschrift ermöglicht nicht aus sich heraus dem Senat die abschließende Prüfung, ob der Anwaltsgerichtshof den Begriff der Entschuldigung verkannt haben könnte. Damit hat der Beschwerdeführer auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dargelegt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO.
Unterschrift
| Schoppmeyer |