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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 28.01.2002 - 30 W (pat) 6/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 6/01 |
| Entscheidungsdatum : | 28. Januar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 6/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BpatG 152 (KoF) 9.98 betreffend die IR-Marke 677 218
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Schramm
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Septemer 2000 ist wirkungslos, soweit der IR-Marke 677 218 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 40 230 der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 12. September 2000 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamts der IR-Marke 677 218 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 40 230 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Schutzversagung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/- Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Buchetmann Winter Schramm
Hu