BGH
29. März 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - 2 ARs 96/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 96/12 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 96/12 2 AR 79/12
vom
29. März 2012
in der Bewährungssache
betreffend
Verteidiger: Rechtsanwalt
Az.: 341 Js 4799/08 Staatsanwaltschaft Verden Az.: 2 StVK 48/11 Landgericht Zweibrücken Az.: 15 BRs 8/12 G Landgericht Osnabrück - StVK Lingen Az.: 1 Ws 130/12 Oberlandesgericht Oldenburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. März 2012 beschlossen:
Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Oldenburg
zurückgegeben.
Gründe
Es liegt kein Fall einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO vor.
In der Verfügung der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Zweibrücken vom 27. Januar 2011 liegt keine abschließende Erklärung der Verneinung ihrer Zuständigkeit, zumal ihr die Gründe, die entgegen der dort geäußerten Ansicht für die Zuständigkeit streiten, bislang nicht bekannt gemacht sind.
Das vorlegende Oberlandesgericht ist deshalb nicht gehindert, seiner auch vom Senat für zutreffend erachteten Rechtsansicht (vgl. dazu die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. März 2012) zu folgen, den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben und den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Es obliegt nach der in Aussicht gestellten Entscheidung des Oberlandesgerichts der Staatsanwaltschaft, den Antrag auf Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erneut bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken anzubringen.
Unterschrift
Ernemann Fischer Berger
Krehl Eschelbach