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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 04.02.2026 - 29 W (pat) 560/22 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 29 W (pat) 560/22 |
| Entscheidungsdatum : | 4. Februar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 560/22
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2026:040226B29Wpat560.22.0 betreffend die Marke 30 2020 113 682
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. Februar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger- Huber, der Richterin Fehlhammer und der Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 vom 27. April 2022 aufgehoben und der Widerspruch aus der Marke UM 015 914 096 zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die angegriffene Wortmarke
Lux
ist am 1. Oktober 2020 angemeldet und am 13. Oktober 2020 unter der Nummer 30 2020 113 682 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister eingetragen worden. Nach einem Teilverzicht mit Wirkung vom 19. August 2021 beansprucht sie nunmehr Schutz für folgende Waren:
Klasse 11: Badewannen, Duschwannen und Waschbecken, alle vorgenannten Waren aus Stahl-Emaille.
Gegen die Eintragung der am 13. November 2020 veröffentlichten Marke hat die Widersprechende am 28. Januar 2021 aus DUihrer am 11. Oktober 2016 angemeldeten und am 30. Januar 2017 eingetragenen Unionswortmarke UM 015 914 096
Luv
Widerspruch erhoben, den sie ausschließlich auf folgende Waren stützt:
Klasse 11: Sanitäre Anlagen, insbesondere Waschbecken und Waschtische, Waschbecken- und Waschtischablagen (Teile sanitärer Anlagen aus Keramik), Bidets, WC-Anlagen, Urinale, Badewannen, Duschwannen, Duschkabinen; Hähne und Regelarmaturen für Wasserleitungsgeräte und sanitäre Anlagen; WC-Sitze; Spülkästen; Toilettenspülungen; Toiletteninstallationen.
Mit Beschluss vom 27. April 2022 hat die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts, besetzt mit einem Beamten des gehobenen Dienstes, auf den Widerspruch die Löschung der angegriffenen Marke wegen Verwechslungsgefahr angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich, die beiderseitigen Waren identisch. Angesichts dessen seien an den Abstand der Marken hohe Anforderungen zu stellen, denen das jüngere Zeichen nicht gerecht werde. Denn jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht bestehe zwischen "Lux" (angegriffene Marke) und "Luv" (Widerspruchsmarke) mittlere Ähnlichkeit. Obwohl es sich um Kurzzeichen handele, bei denen grundsätzlich eine Abweichung in einem Buchstaben ausreichen könne, um Verwechslungen auszuschließen, genüge vorliegend der unterschiedliche Endkonsonant nicht. Denn die pfeilförmig nach oben geöffnete Gestaltung des "v" finde sich identisch sowie nach unten gespiegelt auch beim "x". Damit sei eine Verwechslung aus dem Erinnerungsbild heraus nicht auszuschließen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke. Ihrer Ansicht nach habe die Markenstelle zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen angenommen. Insbesondere habe sie mehrere markenrechtliche Grundsätze außer Acht gelassen. So sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass es sich, wie die vorgelegten Kataloge zeigten, bei den beiderseitigen Waren um langlebige und hochwertige Produkte handele, die mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft würden. In Bezug auf den Zeichenvergleich sei zwar eine klangliche Ähnlichkeit zu Recht nicht angenommen worden. Soweit aber von mittlerer schriftbildlicher Ähnlichkeit ausgegangen worden sei, sei nicht hinreichend gewürdigt worden, dass Kurzzeichen von Abweichungen stärker beeinflusst werden als längere Markenworte. Vor diesem Hintergrund sorgten die unterschiedlichen Endbuchstaben für einen deutlichen Abstand. Dieser würde durch die unterschiedlichen Begriffsgehalte beider Zeichen zusätzlich verstärkt. Denn "Lux" sei das lateinische Wort für "Licht", der Name einer physikalischen Einheit und werde teilweise auch als Anspielung auf "Luxus" verstanden. "Luv" hingegen sei ein nautischer Begriff ("dem Wind zugewandte Seite"). Diese Bedeutungsgehalte seien für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erfassbar und reduzierten damit die Gefahr eines Verlesens oder Verhörens.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2022 aufzuheben und den Widerspruch aus der Marke UM 015 914 096 zurückzuweisen.
Die Widersprechende und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, dass bei durchschnittlicher Kennzeichnungskraft und Warenidentität, was vorliegend beides unstrittig sei, eine Verwechslungsgefahr allenfalls bei absoluter Unähnlichkeit der Zeichen auszuschließen sei. Eine solche liege jedoch nicht vor. Die jeweils dreibuchstabigen Worte seien in ihren ersten beiden Buchstaben identisch. Auf diesen liege die Betonung des Wortes, während der am Wortende befindliche Konsonant bei der Aussprache eher verschliffen werde. Damit könne eine zumindest mittlere klangliche Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Zusätzlich sei durch die identischen Anfangsbuchstaben auch eine bildliche Ähnlichkeit gegeben, die durch die grafisch deutlich angenäherten Endbuchstaben "x" und "v" auf ein hohes Maß verstärkt werde. Die von der Beschwerdeführerin angeführten verwechslungsmindernden Umstände überzeugten nicht. Weder sei die behauptete erhöhte Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs belegt. Vielmehr würden die betroffenen Waren zu moderaten Preisen in Baumärkten angeboten, es handele sich mithin um Alltagswaren, die vom Verbraucher ohne besondere gesteigerte Aufmerksamkeit gekauft würden. Die vorgetragenen begrifflichen Abweichungen könnten mögliche Verwechslungen nicht verhindern, weil beiden Zeichen diverse Bedeutungen zukämen. So sei neben den bereits von der Beschwerdeführerin selbst für das Wort "Lux" angegebenen Bedeutungsalternativen auch das Wort "Luv" mehrdeutig. Neben dem nautischen Begriff sei es nämlich auch der Name einer niederländischen Frauenpopgruppe sowie eine im Englischen übliche umgangssprachliche Wiedergabe für "love" bzw. ein üblicher Kosename im Sinne von "Liebes" oder "Schatz". Mangels eindeutigem Begriffsgehalt auf beiden Seiten könne die klangliche und bildliche Ähnlichkeit nicht aufgehoben werden.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Juni 2025 hat der Senat die Beteiligten darüber informiert, dass nach vorläufiger Beurteilung der Sach- und Rechtslage eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe, so dass die Beschwerde voraussichtlich Erfolg haben werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat auch in der Sache Erfolg. Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine Gefahr von Verwechslungen gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i. V. m. § 119 Nr. 1 MarkenG, so dass die von der Markenstelle angeordnete Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen war.
I. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2020, 52 Rn. 41-43 - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]; GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2014, 917 Rn. 13 - Medicon-Apotheke/Medico Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH, GRUR 2020, 1202 Rn. 19 - YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870 Rn. 25 - INJEKT/INJEX; GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 9 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage, § 9 Rn. 44 ff. m. w. N.).
Nach den oben genannten Grundsätzen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke
Lux
und der Widerspruchsmarke
Luv
in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 11.
1. Neben den Fachkreisen aus dem (Sanitär-)Fachhandel richten sich die Vergleichswaren an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla). Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich bei den von ihr vertriebenen Waren um solche aus dem Hochpreissegment handele, weshalb eine erhöhte Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zu erwarten sei, greift nicht. Soweit, wie vorliegend, Benutzungsfragen nicht relevant sind, ist im Widerspruchsverfahren auf die eingetragenen Waren abzustellen. Die Verkaufs- und Vertriebsmodalitäten der Beteiligten sowie die konkrete Art und Ausführung der Waren sind grundsätzlich nicht entscheidungsrelevant. Hinzu kommt, dass die verfahrensgegenständlichen Waren - trotz ihrer baulichen Relevanz und ihrer Langlebigkeit - in Gestaltung und Funktion regelmäßig einem standardisierten Sortiment entstammen können und in großer Vielfalt über verschiedenste Absatzkanäle angeboten werden, darunter auch über großräumig agierende Baumarktketten. Zumindest die dort erhältlichen Produkte werden in aller Regel auch vom Endverbraucher und vornehmlich eher mit einem Fokus auf Funktion und Preis als auf die jeweilige Marke erworben, so dass nicht per se ein hoher Aufmerksamkeitsgrad zu erwarten ist. Allenfalls angesichts der wachsenden Bedeutung des Bads als Wohlfühlort sowie der teilweise hochpreisigen und für das Funktionieren der sanitären Anlagen wesentlichen Produkte kann von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit ausgegangen werden (vgl. BPatG, Beschluss vom 19.02.2024, 29 W (pat) 526/21 - Korenova/RENOVA).
2. Zwischen den Vergleichswaren besteht weitgehend Identität, im Übrigen hochgradige Ähnlichkeit. Soweit die Inhaberin der jüngeren Marke die von ihr beanspruchten "Badewannen, Duschwannen und Waschbecken" auf solche "aus Stahl-Emaille" konkretisiert hat, ändert dies nichts daran, dass zumindest die erstgenannten Waren unter die mit der Widerspruchsmarke uneingeschränkt geschützten "Badewannen, Duschwannen" subsumierbar sind. Die von der Widerspruchsmarke umfassten "Waschbecken" sind ausweislich des Klammerzusatzes ("Teile sanitärer Anlagen aus Keramik") zwar aus einem anderen Material gefertigt und damit nicht identisch zu den "Waschbecken aus Stahl-Emaille" der angegriffenen Marke. Allerdings bieten viele Hersteller Waschbecken aus unterschiedlichen Materialien an, so dass der Verkehr, dem dies durchaus geläufig ist, bei gleicher Kennzeichnung ohne weiteres vom selben betrieblichen Ursprung ausgehen wird.
3. Mit der Markenstelle geht der Senat von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke "Luv" aus.
Die originäre Kennzeichnungskraft einer Marke wird durch ihre Eignung bestimmt, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Mittel zur Unterscheidung der Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen (vgl. BGH GRUR 2017, 75 Rn. 19 - Wunderbaum II; GRUR 2016, 283 Rn. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE). Diese Eignung fehlt oder ist zumindest erheblich eingeschränkt, wenn die Marke einen die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen beschreibenden Sinngehalt aufweist oder sich an eine für die fraglichen Waren und/oder Dienstleistungen beschreibende Angabe anlehnt (BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET/ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Unabhängig davon, ob man davon ausgeht, dass der angesprochene Verkehr in der Widerspruchsmarke den Begriff "Luv" als Bezeichnung für die dem Wind zugewandte Seite eines Schiffes (im Gegensatz zu "Lee") erkennt, handelt es sich dabei nicht um eine die beanspruchten Waren der Klasse 11 beschreibende Angabe oder eine Anlehnung an eine solche. Gleiches gilt für die weiteren von der Beschwerdegegnerin angeführten Bedeutungen, wie der Name einer Popband oder die umgangssprachlich abgewandelte Form von "love". Eine Kennzeichenschwäche scheidet damit aus.
4. Zwar bedarf es bei weitgehender Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eines deutlichen Abstands der sich gegenüberstehenden Zeichen, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können. Diesen hält die angegriffene Marke zur Widerspruchsmarke jedoch ausreichend ein.
a. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach ihren Übereinstimmungen im (Schrift-)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Marken auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. EuGH GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - Aceites del Sur-Coosur [La Espagnola/Carbonelle]; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 28 - RETROLYMPICS; GRUR 2020, 870 Rn. 58 - INJEKT/INJEX). Dabei genügt für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche (BGH a. a. O. Rn. 58 - INJEKT/INJEX; GRUR 2017, 1104 Rn. 27 - Medicon- Apotheke/Medico Apotheke).
b. Es stehen sich die Wortmarken "Lux" (angegriffene Marke) und "Luv" (Widerspruchsmarke) gegenüber, die jeweils aus drei Buchstaben bestehen. Es handelt sich damit um sog. Kurzzeichen, bei denen bereits geringe Unterschiede im Klang oder Schriftbild überproportional ins Gewicht fallen (vgl. BPatG, Beschluss vom 07.12.2021, 25 W (pat) 544/20 - XOX/BOXX; Beschluss vom 09.05.2018, 29 W (pat) 587/17 - NEO/NAO; Beschluss vom 09.03.2015, 28 W (pat) 24/13 - 3E/E3; Beschluss vom 08.08.2013, 25 W (pat) 104/12 - Talo/tilo; Beschluss vom 12.01.2011, 29 W (pat) 51/10 - E-tat/ETAX; Beschluss vom 02.08.2005, 27 W (pat) 102/04 - Nic/Nix; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 297 m. w. N.). Das bedeutet nicht, dass bei Kurzwörtern geringere Anforderungen an die Unterscheidbarkeit gestellt werden dürften. Trotzdem hat die Länge der Vergleichswörter einen - im Einzelfall unterschiedlichen - Einfluss auf die Ähnlichkeit. So bleiben kurze Wörter erfahrungsgemäß besser und genauer in der Erinnerung als längere Markenwörter, weshalb auch Abweichungen in nur einem Buchstaben Verwechslungen ausschließen können.
aa. Beim optischen Vergleich ist zudem zu berücksichtigen, dass der Verkehr das Schriftbild von Zeichen meist genauer wahrnimmt und, anders als schnell verhallende Worte, länger und/oder wiederholt betrachten kann, was dazu führt, dass das visuelle Erinnerungsbild in der Regel genauer ausfällt und auch Einzelheiten umfasst (vgl. BGH GRUR 2015, 1004 Rn. 31 - IPS/ISP; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 310). Vorliegend ist daher davon auszugehen, dass dem Verkehr beim Lesen die abweichenden Schlussbuchstaben "x" bzw. "v" auffallen werden und er sie in sein Erinnerungsbild mitaufnimmt. Dies liegt auch deshalb nahe, weil der bildliche Eindruck eines Wortzeichens neben seinem Anfangsbuchstaben maßgeblich auch durch seinen Schlussbuchstaben bestimmt wird. Dass der Verkehr über die bloße Wahrnehmung der einzelnen, abweichenden Buchstaben hinaus diese auf ihre grafische Gestaltung untersucht und in beiden eine nach oben geöffnete Pfeilform erkennt, setzt aus Sicht des Senats eine analysierende Betrachtung voraus, die der Verkehr in der Regel nicht vornimmt (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 258). Insofern vermögen diese gestalterischen Annäherungen aus Sicht des Senats die auf den ersten Blick erkennbare Unterschiedlichkeit der Schlusskonsonanten nicht zu überlagern.
bb. In klanglicher Hinsicht wirkt sich der abweichende Schlusslaut ebenfalls ausreichend verwechslungshindernd aus. Denn während der klangstarke Konsonant "x" der jüngeren Marke ein relativ kurzes, hartes Klangbild verleiht, ist dasjenige der Widerspruchsmarke durch das abschließende "v" deutlich länger und weicher.
cc. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr die genannten optischen und klanglichen Unterschiede schneller und besser erfasst, weil er zumindest der angegriffenen Marke einen Bedeutungsgehalt zuordnet, der ihm ein Auseinanderhalten der sich gegenüberstehenden Zeichen ermöglicht (zur Reduzierung von Übereinstimmungen in Klang oder Bild durch abweichende Begriffsgehalte vgl. BGH GRUR 1992, 130, 132 - Bally/BALL; GRUR 1959, 182 - Quick/Glück; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 318 m. w. N.). Dabei kann dahinstehen, ob für den Verkehr die Bedeutung als lateinisches Wort für "Licht" bzw. - davon abgeleitet - als physikalische Maßeinheit der Beleuchtungsstärke im Vordergrund steht, oder, worauf die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Entscheidung "Livlux/LEOLUX" (BPatG, Beschluss vom 31.10.2016, 26 W (pat) 504/14) hinweist, eine Anspielung auf "Luxus". Denn jeder erkannte Sinngehalt, unabhängig davon welcher, kann ein Verhören oder Verlesen verhindern. Klanglich ist die jüngere Marke [lÊks] zudem identisch mit der Wildkatze "Luchs", so dass in dieser Wahrnehmungsrichtung eine weitere unterscheidungsfördernde Bedeutung hinzukommt. Jedenfalls die letztgenannte Bedeutung sowie die Anspielung auf "Luxus" sind als allgemein geläufige Begriffe für den angesprochenen Verkehr ohne weiteres erfassbar, so dass davon auszugehen ist, dass sich ihm die Erinnerung daran aufdrängt, wenn er mit ähnlichen Kennzeichnungen konfrontiert wird (vgl. BGH, a. a. O. - Bally/BALL; WRP 1993, 694 - apetito/apitta; GRUR 2000, 605 - comtes/ComTel; GRUR 2019, 173 - combit/Commit; BPatG, Beschluss vom 22.11.2021, 29 W (pat) 13/20 - BABO/BOBO; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 320).
Nachdem eine Reduzierung klanglicher oder bildlicher Verwechslungen schon dann in Betracht kommt, wenn nur ein Zeichen einen Begriffsgehalt verkörpert (vgl. EuGH GRUR 2006, 237 Rn. 20 - PICASSO/PICARO; BGH GRUR 2010, 235 Rn. 21 - AIDA/AIDU), kann vorliegend offenbleiben, ob der Verkehr auch der Widerspruchsmarke unmittelbar und ohne tieferen Denkvorgang einen Bedeutungsgehalt entnimmt, etwa darin das nautische Fachwort für die "dem Wind zugewandte Seite" erkennt. Sollte jedoch auch dieser Sinngehalt wahrgenommen werden, was für die weiter vorgetragenen Bedeutungen, wie der Name einer niederländischen Frauenpopgruppe oder die umgangssprachliche Wiedergabe des englischen Wortes "love", äußerst fernliegend erscheint, wirkt sich ein solcher umso mehr gegen eine klangliche oder visuelle Verwechslung der sich gegenüberstehenden Zeichen aus.
dd. Eine begriffliche Zeichenähnlichkeit kommt angesichts der aufgezeigten Bedeutungsunterschiede offensichtlich nicht in Betracht.
Mithin ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr trotz weitgehender Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auch bei Annahme eines nur leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrads (s. o. unter I.1.) mangels ausreichender Zeichennähe auszuschließen.
5. Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr aufgrund gedanklicher Verbindung gemäß §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbsatz MarkenG liegen nicht vor.
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke hat daher Erfolg. Die Löschung der Marke ist aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen.
II. Für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Kostenentscheidung aus Billigkeitsgründen bietet der Streitfall keinen Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen.
Mittenberger-Huber Fehlhammer Rohlff