LG Hamburg
14. Februar 2020
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BGH
10. August 2020
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BGH
19. August 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 10.08.2020 - 5 StR 219/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 219/20 |
| Entscheidungsdatum : | 10. August 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2020 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 19. August 2020 erforderlich ist.
Gründe
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO) der Angehörigen des Getöteten beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 19. August 2020 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Februar 2020 erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass die Nebenkläger die Nichtverhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht isoliert rügen können (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
Unterschrift
Cirener Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Vorinstanz
LG Hamburg; 14.02.2020; 6610 Js 49/19 621 Ks 8/19 2 Ss 44/20