BGH
19. Juli 2012
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.07.2012 - IX ZB 275/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 275/11 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 19. Juli 2012 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Deshalb kann dahinstehen, ob hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht.
1. Der Schuldnerin ist es verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu rügen, auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. Sie hat diese Forderung ausgeglichen und damit unstreitig gestellt. Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, Rn. 6; HK-InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 Rn. 12).
2. Soweit die Beschwerde die Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags durch die Gläubigerin nach Begleichung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO) im Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Die Rechtsbeschwerde setzt sich dabei auch nicht mit der Erwägung des Gesetzgebers auseinander, Fiskus und Sozialversicherungsträger hätten ein gravierendes Interesse, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren Tätigkeit zu hindern und Klarheit über seine Zahlungsfähigkeit zu erlangen, weil sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht die Möglichkeit hätten, die Verbindung zu dem Schuldner einseitig zu beenden (BT-Drucks. 17/3030, S. 42). Der außerdem beanstandete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Insoweit kann es sich allenfalls um einen nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fallenden Subsumtionsfehler handeln (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).
Unterschrift
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanz
AG Dortmund; 03.06.2011; 259 IN 45/11 / LG Dortmund; 20.09.2011; 9 T 370/11, 9 T 371/11