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25. November 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BAG, Urteil vom 25.11.2025 - 3 AZR 91/25 |
|---|---|
| Gericht : | BAG |
| Aktenzeichen : | 3 AZR 91/25 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
§ 30c Abs. 1 BetrAVG ermöglicht eine Begrenzung der Anpassung auf 1 vH gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt wurden.
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. März 2025 - 4 Sa 47/24 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Er unterfiel als leitender Angestellter der Vertretung durch den Sprecherausschuss. Die Parteien schlossen am 8. Juni 1998 einen Ruhegehaltsvertrag (RV). Dieser lautete in Auszügen:
Mit Schreiben aus Dezember 1998 informierte die Beklagte den Kläger ua. wie folgt:
Zum 1. Januar 1999 erfolgte die Umstellung des bisherigen Systems auf ein beitragsorientiertes Bausteinsystem durch mit dem Konzernsprecherausschuss der Beklagten vereinbarte Richtlinien, welche zusammengefasst als Kapitalkonten- bzw. Kapitalvorsorgeplan (KVP) bezeichnet wurden. Vereinbart wurde zudem eine Richtlinie zur betrieblichen Altersversorgung (RL bAV), eine Richtlinie Auszahlungsgrundsätze Kapitalkontenplan (RL Auszahlung) und eine Richtlinie zum Übergang auf den Kapitalkontenplan RBl (RL Übergang).
Die RL bAV hat ua. folgenden Inhalt:
Die RL Auszahlung lautet auszugsweise wie folgt:
In der RL Übergang heißt es ua.:
Der RL Auszahlung folgte die Richtlinie Auszahlungsgrundsätze Kapital Vorsorge Plan vom 4. August 2004 (RL Auszahlung KVP). Sie enthält unter Nr. 2.4 eine identische Formulierung wie Nr. 3.4 RL Auszahlung. Zum 1. Januar 2006 wurde bei der Beklagten der B Vorsorge Plan (BVP) eingeführt. Nach der zwischen den Kollektivpartnern geschlossenen Richtlinie zum Übergang auf den BVP galt dieser in Ablösung sämtlicher Versorgungsregelungen zum KVP für nach dem 31. Dezember 2005 eintretende Versorgungsfälle von Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begonnen hatte. Der BVP sieht eine "BVP-Rente BPF-Rendit" und eine "BVP-Rente Firma-Stabil" vor.
Am 20. Juli 2020 vereinbarte die Beklagte mit dem Konzernsprecherausschuss eine Protokollnotiz ua. mit folgendem Inhalt:
Das Anstellungsverhältnis der Parteien endete einvernehmlich zum 30. September 2020. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 informierte die Beklagte den Kläger über den Stand seines Versorgungsguthabens ua. wie folgt:
Der Kläger bezieht seit Oktober 2020 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beklagten. Die Beklagte bündelt die Anpassungsprüfungstermine ihrer Betriebsrentner auf den 1. Juli eines jeden Jahres.
Zum 1. Juli 2023 und 1. Juli 2024 passte die Beklagte den Betriebsrententeil "BVP-Rente Firma-Stabil" des Klägers jeweils um 1 vH an.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zum 1. Juli 2023 verpflichtet gewesen, die Anpassung seines Betriebsrentenbestandteils "BVP-Rente Firma-Stabil" gemäß § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG zu überprüfen. Die erfolgten Anpassungen reichten zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts nicht aus. Auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG könne sich die Beklagte nicht berufen, da § 30c Abs. 1 BetrAVG entgegenstehe. Der 1999 in Kraft getretene Versorgungsplan stelle lediglich eine Fortführung der ursprünglichen Zusage vom 8. Juni 1998 dar. Die Protokollnotiz habe den Charakter der Mindestanpassungsklausel nicht geändert.
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie sei wegen § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG von der Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG befreit. Grundlage der begehrten Leistungen seien der BVP vom 24. Oktober 2005 und die Auszahlungsgrundsätze des KVP vom 15. Juli/4. August 2004. Der im Rahmen von § 1b Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Versorgungszusage könne auf § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht übertragen werden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht der Klage überwiegend stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.558,28 Euro brutto und künftig monatlich 838,32 Euro brutto zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers zu Recht abgeändert und die Beklagte zur Zahlung der noch streitgegenständlichen Differenzbeträge, auch für die Zukunft, verurteilt. Die Klage ist im noch anhängigen Umfang zulässig und begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Der Antrag zu 3. ist als Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Die Anpassungsprüfungspflicht ist ein Rechtsverhältnis im Sinne der Bestimmung. Die Beklagte verneint diese Pflicht. Vom Bestehen der Pflicht sind die Zahlungsanträge des Klägers abhängig (BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 35, BAGE 169, 72).
II. Die Klage ist in dem Umfang begründet, in dem ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat. Der Kläger hat einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 BetrAVG auf Anpassung seiner Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG iHv. monatlich 904,95 Euro brutto für die Zeit von Juli 2023 bis Juni 2024 und iHv. 838,32 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Juli 2024 bis Februar 2025 nebst Zinsen - wie beantragt - ab Rechtskraft der Entscheidung.
1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Diese Verpflichtung der Beklagten ist nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entfallen.
a) Die Beklagte hat sich zwar in Nr. 3.4 RL Auszahlung bzw. Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP verpflichtet, die Betriebsrente jährlich um 1 vH anzupassen. Wie der Senat aber bereits entschieden hat, handelt es sich hierbei nicht um eine abschließende Verpflichtung iSd. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, die eine Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG entfallen ließe (vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - BAGE 164, 261).
b) Hieran hat die am 20. Juli 2020 zwischen der Beklagten und dem Konzernsprecherausschuss vereinbarte Protokollnotiz nichts verändert. Sie hat keine Nr. 3.4 RL Auszahlung bzw. Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP abändernde oder ablösende Regelung geschaffen. Es kann daher offenbleiben, ob sie eine Regelung iSv. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG überhaupt nachträglich hätte einführen können (zur Zusage der Dynamisierung "bei Neuzusagen" vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 73, BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 30, BAGE 138, 197).
aa) Die Protokollnotiz hält fest, dass die Auslegung von Nr. 3.4 RL Auszahlung bzw. Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP durch den Senat (s. Rn. 21) nicht dem historischen Willen der Beklagten und des Konzernsprecherausschusses entspreche. Diese hätten eine Regelung schaffen wollen, die die Verpflichtung zur Prüfungsanpassung gem. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entfallen lasse. Vor diesem Hintergrund werde "zur Klarstellung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung" festgestellt, dass Nr. 3.4 RL Auszahlung sowie Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP "die Verpflichtung zur Prüfungsanpassung gem. § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG entfallen" lasse.
bb) Damit hat die Protokollnotiz keine Nr. 3.4 RL Auszahlung oder Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP aufhebende oder ändernde Regelung getroffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, das rechtliche Verständnis der Betriebsparteien vom Regelungsgehalt der ursprünglichen Bestimmungen klarzustellen. Zwar soll diese Klarstellung ausdrücklich unmittelbare und zwingende Wirkung haben. Dies setzte aber voraus, dass sie regelnden Charakter hat. Ein solcher lässt sich ihr nicht hinreichend normenklar (zu diesem Erfordernis vgl. BAG 15. November 2022 - 3 AZR 211/22 - Rn. 34) entnehmen. Die Protokollnotiz gibt vielmehr ausdrücklich nur den früheren Regelungswillen der Betriebsparteien wieder und nimmt darüber hinaus lediglich in Anspruch, das zutreffende Verständnis der daran zu knüpfenden Rechtsfolge vorgeben zu können.
cc) Ein von der Auslegung des Senats abweichender Regelungswille allein ändert am Regelungsinhalt der ursprünglichen Bestimmung nichts, wenn dieser, wie hier, in ihrem Wortlaut keinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat (BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 380/17 - BAGE 164, 261). Ihn nachträglich zu dokumentieren, schafft damit ebenfalls für sich genommen keine neue Regelung. Auch Nr. 4 der Protokollnotiz verweist für nach dem 1. Juli 2020 eintretende Versorgungsfälle allein auf die Regelung in Nr. 3.4 RL Auszahlung bzw. Nr. 2.4 RL Auszahlung KVP und lässt damit nicht erkennen, dass eine geänderte Regelung hätte geschaffen werden sollen.
c) Bei der dem Kläger iRd. Einführung des KVP gegebenen Zusage zum 1. Januar 1999 handelt es sich zudem nicht um eine (Neu-)Zusage iSd. § 30c Abs. 1 BetrAVG.
aa) Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. Die Bestimmung ist dahin auszulegen (zur Auslegung von Gesetzen vgl. BAG 20. August 2024 - 3 AZR 286/23 - Rn. 12), dass sie die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG nur für solche Zusagen ermöglicht, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 1998 neu und unabhängig von einer etwaig bereits bestehenden Zusage erteilt werden (in diesem Sinne auch Blomeyer RdA 2000, 279, 286; Höfer BetrAVG I/Höfer Stand Februar 2025 § 16 Rn. 388, 391; ErfK/Steinmeyer/Roloff 26. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 56; Uckermann/Drees 2. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 136; aA Blomeyer/Rolfs/Otto/Rolfs 8. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 290; Karst/Cisch/Kruip BetrAVG 16. Aufl. § 16 Rn. 71).
(1) Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Sowohl das Wort "beruhen" also auch das Wort "erteilen" sprechen für das Erfordernis einer neuen und von einer bereits bestehenden unabhängigen Zusage. Andernfalls beruhten "die" laufenden Leistungen nicht auf der (neuen) Zusage und diese wäre nicht erst nach dem Stichtag "erteilt". Eine erst nach dem Stichtag "erteilte" Zusage iSv. § 30c Abs. 1 BetrAVG liegt demnach nicht schon dann vor, wenn eine schon bestehende Zusage verbessert oder verändert wird (ErfK/Steinmeyer/Roloff 26. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 56).
(2) Systematisch ist § 30c Abs. 1 BetrAVG zum einen eine Stichtags- und Übergangsbestimmung im eigenständigen zweiten Teil des Gesetzes unter der Überschrift "Übergangs- und Schlußvorschriften (§§ 26 - 32)". Zum anderen bezieht sie sich auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG und damit auf eine Ausnahme von der gesetzlichen Pflicht des § 16 Abs. 1 BetrAVG. Ausnahmebestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BVerfG 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 - Rn. 122, BVerfGE 148, 69). Stichtags- und Übergangsbestimmungen sollen möglichst rechtsklar und praktikabel den zeitlichen Anwendungsbereich eines Gesetzes definieren. Dem würde es widersprechen, die Voraussetzung einer Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gemäß § 30c Abs. 1 BetrAVG von der Frage abhängig zu machen, ob eine neue Versorgungsregelung eine alte wirksam abgelöst hat.
(3) Für eine enge Auslegung spricht auch die Gesetzesbegründung. Sie verwendet den Begriff der "Neuzusage" und nennt als Ziel der Neuregelung die Erhaltung und Förderung der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung "auch für die Zukunft" (BT-Drs. 13/8011 S. 73). Es gehe darum, "von vornherein genau kalkulieren" zu können; "Zugleich (werde) die Chance eröffnet, daß neue Arbeitnehmer gleichwertige Zusagen erhalten" (BT-Drs. 13/8011 S. 73). § 30c "Absatz 1 bestimm(e), daß § 16 Abs. 3 Nr. 1 nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen" gelte (BT-Drs. 13/8011 S. 74). Der Gesetzgeber wollte demnach eine klare und trennscharfe Übergangsbestimmung für eine Regelung schaffen, mit der sich Arbeitgeber von der gesetzlich gebotenen - aber wenig bestimmten - Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreien können. Es sollte eine klare zeitliche Abgrenzung für die Ausnahme von der Anpassungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch zum Schutz des Vertrauens der Versorgungsberechtigten geschaffen werden. Nur mit einer trennscharfen Unterscheidung zwischen möglicher Alt- und Neuzusage lässt sich im Übrigen die steuerliche Pensionsrückstellung gemäß § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG für die durch die Dynamisierung bewirkte Erhöhung des Pensionsanspruchs eindeutig bestimmen (vgl. BFH 17. Mai 1995 - I R 105/94 -).
bb) Nach diesen Grundsätzen beruhen die laufenden Leistungen des Klägers nicht auf einer nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusage. Die mit Einführung des KVP zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene neue Versorgungsregelung ist für den Kläger keine unabhängig von der bereits bestehenden Versorgungszusage erteilte Neuzusage iSv. § 30c Abs. 1 BetrAVG. Die bestehenden Ruhegehaltszusagen wurden vielmehr in die neue Versorgungsregelung überführt. Hierzu wurde der am 31. Dezember 1998 erreichte Anspruch in einen wertgleichen Kapitalbetrag umgerechnet und als Initialgutschrift in das neue System übertragen. Nach Nr. 1 und 2 RL Übergang wurde die bisherige Anwartschaft des Klägers aus dem Ruhegehaltsvertrag als Initialgutschrift dem Basiskonto gem. Nr. 2 RL bAV gutgeschrieben. Nach Nr. 3 RL Auszahlung ist die - der Beklagten vorbehaltene - Verrentung des Versorgungsguthabens vorgesehen. Die vorherige Versorgungszusage aus dem Ruhegehaltsvertrag des Klägers wurde damit (wirtschaftlich) in das System des KVP integriert. Dass mit den Bestimmungen des BVP Übergang bzw. Auszahlung eine neue Zusage im definierten Sinne erteilt worden sein könnte, hat die Beklagte weder behauptet noch dargelegt. Es ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Regelungen.
2. Den Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG konnte der Kläger, da die Beklagte keine entgegenstehenden wirtschaftlichen Belange geltend gemacht hat, auf eine Anpassung entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG richten.
a) Der Arbeitnehmer kann bei fehlerhafter oder ausgebliebener Ermessensentscheidung des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB den Teuerungsausgleich iSd. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG als gerichtliche Entscheidung einer ermessensfehlerfreien Anpassung verlangen (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213). Das Gericht ersetzt in diesen Fällen die fehlerhafte oder verspätete Ermessensentscheidung des Arbeitgebers mit seiner rechtskräftigen Entscheidung (ErfK/Steinmeyer/Roloff 26. Aufl. BetrAVG § 16 Rn. 23). Im Streitfall hat die Beklagte ihr Ermessen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bislang nicht ausgeübt, so dass das Landesarbeitsgericht es mit einer Entscheidung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ersetzen durfte.
b) Bei einem Renteneintritt des Klägers am 1. Oktober 2020 war der Anpassungsstichtag durch die Beklagte auf den 1. Juli 2023 und 2026 gebündelt (vgl. BAG 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 51).
c) Hiervon ausgehend beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im Prüfungszeitraum vom 1. Oktober 2020 (Rentenbeginn) bis zum 1. Juli 2023 (Anpassungsstichtag) 17,15 vH. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis 2020 lag im September 2020 bei 99,7 und im Juni 2023 bei 116,8. Damit betrug die Teuerungsrate am Anpassungsstichtag 1. Juli 2023 17,15 vH [(116,8 : 99,7 - 1) x 100]. Ab Juli 2023 bis zum nächsten Anpassungsstichtag 1. Juli 2026 war der Betriebsrententeil "BVP-Rente Firma-Stabil" von 6.404,57 Euro um 17,15 vH auf 7.502,95 Euro brutto anzupassen.
d) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, ergibt sich daraus ein Differenzbetrag für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 iHv. monatlich 904,95 Euro brutto. Ab Juli 2024 bis Februar 2025 betrug die Differenz monatlich 838,32 Euro brutto.
3. Die Zahlungsforderungen sind - wie beantragt - ab Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen.
III. Der Antrag zu 2. ist begründet. Der Kläger verlangt zwar mit seinem Antrag vor und auch über den 1. Juli 2025 hinaus einen "streitigen" Teil iHv. 838,32 Euro brutto, obwohl die Beklagte zum 1. Juli 2025 erneut eine Anpassung um 1 vH vorgenommen haben dürfte. Allerdings könnte der Kläger den gesamten Betrag iHv. 7.502,95 Euro monatlich gerichtlich durchsetzen und titulieren lassen (vgl. BAG 14. März 2023 - 3 AZR 175/22 - BAGE 180, 257). Er kann daher auch weiterhin 838,32 Euro tituliert verlangen. Ob dieser Betrag insgesamt streitig ist, ist für den Antrag auf künftige Leistung ohne Belang.
IV. Da die Beklagte aus § 16 Abs. 1, 2 BetrAVG verpflichtet ist, kann der Kläger diese Verpflichtung gerichtlich feststellen lassen.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.