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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.11.2006 - 21 W (pat) 40/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 21 W (pat) 40/04 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2006 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 36 884.0-35
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 2. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05
Gründe
I
Die Patentanmeldung wurde am 25. August 1997 unter der Bezeichnung "Erweitertes diagnostisches Magnetresonanzgerät mit Operationsfunktionalität" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am 18. März 1999.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 28. April 2004 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 aus dem Stand der Technik nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit dem mit Schreiben vom 18. Juli 2001 eingereichten Patentanspruch 1 weiter.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1 Erweitertes diagnostisches Magnetresonanzgerät mit Operationsfunktionalität mit M2 einem herkömmlichen Magnetresonanzgerät (2, 2A), das M3 eine Patientenliege (10) zum Transport eines Patienten (16) in ein Abbildungsvolumen (6) des Magnetresonanzgeräts (2, 2A) umfasst, dadurch gekennzeichnet, dass M4 neben dem Magnetresonanzgerät (2, 2A) in einer Längsverfahrrichtung (8) der Patientenliege (10) fest beabstandet eine Operationssäule (12) zur direkten Aufnahme der Patientenliege (10) angeordnet ist und M5 dass die Operationssäule (12) einen Verschwenkmechanismus (22) umfasst zum Verschwenken (18, 20) der Patientenliege (10) um eine vertikale Achse (24).
Im Verfahren ist u. a. die vom Senat mit der Terminsladung vom 11. Juli 2006 in Kopie übermittelte und in das Verfahren eingeführte Druckschrift
D7: US 5 525 905.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung aufzuheben und mit Schreiben vom 14. September 2006 die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage.
Zur Sache hat sich die Anmelderin nicht geäußert.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.
Ob der geltende Anspruch 1 zulässig ist, kann unerörtert bleiben, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu ist (siehe BGH GRUR 1991, 120, 121 - Elastische Bandage).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein erweitertes diagnostisches Magnetresonanzgerät anzugeben, mit dem eine Operation eines Patienten unter Magnetresonanzbildgebung möglich ist, und das gleichzeitig hinsichtlich der Funktionalität keine wesentlichen Einschränkungen gegenüber heute üblichen Operationstischen besitzt (siehe OS, Spalte 1, Zeilen 39 bis 44).
Fachmann ist ein mit der Entwicklung von entsprechenden Geräten befasster Diplom-Physiker.
Aus der Druckschrift D7 (siehe insbesondere die Fig. 5 und 6) ist ein diagnostisches bildgebendes System bekannt, welches beispielsweise einen Computertomographen 104 (CT system) umfasst. Anstelle des Computertomographen kann auch ein herkömmliches Magnetresonanzgerät (MRI) gemäß Merkmalsgruppe M2 verwendet werden (siehe Spalte 6, Zeilen 4 bis 12 und Spalte 11, Zeilen 2 bis 17). Das Magnetresonanzgerät umfasst eine Patientenliege 132 (table) zum Transport eines Patienten in ein Abbildungsvolumen des Magnetresonanzgeräts (Merkmalsgruppe M3), wobei neben dem Magnetresonanzgerät in einer Längsverfahrrichtung der Patientenliege fest beabstandet eine Operationssäule 130 (base) zur direkten Aufnahme der Patientenliege angeordnet ist (Merkmalsgruppe M4) und wobei die Operationssäule einen Verschwenkmechanismus 134 (pivot) umfasst (siehe Spalte 10, Zeilen 3 bis 5) zum Verschwenken der Patientenliege um eine vertikale Achse (Merkmalsgruppe M5). Gemäß Merkmalsgruppe M1 wird ein "erweitertes" diagnostisches Magnetresonanzgerät mit "Operationsfunktionalität" beansprucht. Das Magnetresonanzgerät gemäß der Druckschrift D7 weist ebenfalls die "erweiterte Funktionalität" gemäß den Merkmalsgruppen M2 bis M5 wie das beanspruchte Magnetresonanzgerät auf. Somit verfügt es auch zwangsläufig über die beanspruchte "Operationsfunktionalität", die offensichtlich durch eine verschwenkbare Patientenliege um eine Säule gegeben ist.
Somit sind alle Merkmale im Anspruch 1 aus der Druckschrift D7 bekannt.
Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die Unteransprüche 2 bis 4. Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteransprüche nicht patentfähig sind.
gez. Unterschriften