Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.11.2020 - 35 W (pat) 5/20 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 5/20 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
wegen Löschung des Gebrauchsmusters 20 2008 017 703.0 (hier: Kostenfestsetzungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie den Richter Eisenrauch und die Richterin Bayer
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2020:261120B35Wpat5.20.0 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2020 abgeändert, insoweit als die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf 18.148,81 EUR festgesetzt werden. Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. März 2019 zu verzinsen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgeg nerin.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin ist bzw. war Inhaberin des am 12. Mai 2010 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2008 017 703 mit der Bezeichnung "Porenbetonmaterial". Die Antragstellerin hat am 24. April 2014 Löschungsantrag gestellt. Am 8. Mai 2018 wurde das Löschungsverfahren mit den Verfahren zweier weiterer Löschungsantragstellerinnen zur gleichzeitigen Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Gebrauchsmuster wurde mit Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA vom 15. Mai 2018 gelöscht, wobei der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Der Antragsgegnerin wurde dieser Beschluss am 12. September 2018 und der Antragstellerin am 22. Oktober 2018 zugestellt.
Am 11. März 2019 beantragte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin ihr zu erstattenden Kosten auf 18.148,81 EUR festzusetzen. Außerdem beantragte sie eine Verzinsung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragstellung und weist darauf hin, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Sie geht von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.875.000,00 EUR aus und macht unter anderem Auslagen für je eine Hotelübernachtung in Höhe von 201,11 EUR für den Patentanwalt und in Höhe von 209,44 EUR für einen Vertreter aus dem Hause der Antragstellerin geltend.
Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluss vom 15. Januar 2020 die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 15.457,66 EUR festgesetzt, wobei der Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Antragstellung zu verzinsen ist. Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Gebrauchsmusterabteilung aus, dass als Streitwert im Verletzungsverfahren für eine der im verbundenen Verfahren beteiligten Parteien ein Wert von 500.000,00 EUR festgelegt worden sei. Da hier insgesamt drei Parteien beteiligt seien, werde ein Gesamtstreitwert in Höhe von 1.500.000,00 EUR gebildet. In Patentnichtigkeitsverfahren werde zwar regelmäßig ein Aufschlag von 25 % zu dem Streitwert im Verletzungsverfahren berechnet. Dieser Aufschlag sei vorliegend aber nicht gerechtfertigt, da sich das Gebrauchsmuster in einigen wichtigen Punkten vom Patent unterscheide. Die weiter vorgetragenen Argumente zum Wert des Gebrauchsmusters unter Verweis auf Umsatzzahlen lieferten auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, die einen höheren Wert rechtfertigten. Die Beträge für die Hotelkosten seien auf jeweils 180 EUR zu kürzen gewesen, da für eine Übernachtung in München in der Regel höchstens 180,00 EUR (netto) anerkannt würden.
Als zu ersetzende Kosten wurden folgende Beträge festgesetzt:
Gebührentatbestand RVG Satz Betrag "Verfahrensgebühr" für Patentanwalt 2300 2,2 13.668,00 EUR Pauschale für Post und 7002 20,00 EUR Telekommunikationsdienstleistungen für Patentanwalt Abwesenheits-/ Tagegeld 7005 140,00 EUR Reisekosten 7003 Flug 418,53 EUR Taxi 74,77 EUR S-Bahn 10,84 EUR Parkkosten 42,02 EUR Hotelkosten 7006 180,00 EUR Parteiauslagen Fahrtkosten 423,50 EUR Hotelkosten 180,00 EUR Löschungsantragsgebühr 300,00 EUR
Gesamtkosten 15.457,66 EUR
Gegen diesen ihr am 20. Januar 2020 zugestellten Beschluss richtet sich die am 3. Februar 2020 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin.
Sie ist der Auffassung, dass ihr der Aufschlag von 25 % zu dem Streitwert im Verletzungsverfahren von 1.500.000,00 EUR zu Unrecht verwehrt worden sei. Da aus dem Gebrauchsmuster in grundsätzlich gleicher Weise Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden könnten wie aus einem Patent, könne in Bezug auf das Interesse der Allgemeinheit kein Unterschied zwischen einem Patent und einem Gebrauchsmuster gemacht werden. Hinsichtlich der Übernachtungskosten macht sie geltend, dass die mündliche Verhandlung am 15. Mai 2018 stattgefunden habe. In der Zeit vom 14. bis 18. Mai 2018 habe auch die Messe IFAT 2018, die Weltleitmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft stattgefunden. Die Hotels erhöhten ihre Übernachtungskosten zu diesen besonderen Zeiten erheblich. Es sei schwer gewesen, überhaupt zu dem Termin ein Hotel zu finden. Es seien daher die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten anzusetzen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2020 abzuändern, insoweit als die von der Antragsgegnerin der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens auf 18.148,81 EUR festgesetzt werden und den festgesetzten Betrag ab dem 11. März 2019 zu verzinsen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass beim Gebrauchsmuster ein pauschaler Aufschlag von 25 % zum Verletzungsstreitwert nicht gerechtfertigt sei. Die Erläuterungen von Albrecht zu einem Beschluss des BPatG in Sachen 35 W (pat) 16/12, auf die die Antragstellerin hingewiesen habe, rechtfertigten einen Aufschlag von 25 % nicht, denn im vorliegenden Fall habe schon kein paralleles Patentnichtigkeitsverfahren stattgefunden, bei dem ein Aufschlag von 25 % gewährt worden sei. Soweit die Antragstellerin vortrage, die Übernachtungskosten seien ausnahmsweise wegen einer Messe besonders hoch gewesen, sei darauf hinzuweisen, dass nahezu ganzjährig Messen in München stattfänden. Es läge daher keine Ausnahmesituation vor, sondern die Regel, so dass auch nur der Regelsatz von 180 EUR zu gewähren sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere auch fristgerecht per Fax am 3. Februar 2020 innerhalb der Zweiwochenfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 PatG (in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 15. Mai 2018 der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zu diesen Kosten gehören die der Antragstellerin erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 17 Abs. 4 GebrMG iVm § 62 Abs. 2 PatG). Beim Kostenfestsetzungsbeschluss ist von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.875.000,00 EUR auszugehen. Bei einem Satz von 2,2 hätte als Verfahrensgebühr (RVG-VV Nr. 2300) nicht 13.668,00 EUR angesetzt werden müssen, sondern wie beantragt 16.308,60 EUR.
Die Gebrauchsmusterabteilung hätte bei ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht von einem Gegenstandswert in Höhe von 1.500.000 EUR ausgehen dürfen, sondern hätte - wie auch in Patentnichtigkeitsverfahren üblich - noch einen Aufschlag von 25 % machen müssen.
Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem Interesse der Allgeneinheit an der Löschung des Gebrauchsmusters. Dafür kann der Streitwert in einem das Gebrauchsmuster betreffenden Verletzungsverfahren einen Anhalt bieten.
Für eine der im verbundenen Verfahren beteiligten Parteien ist in einem Verletzungsverfahren ein Wert von 500.000,00 EUR festgelegt worden, was von der Antragsgegnerin auch nicht in Frage gestellt worden ist. Da im vorliegenden verbundenen Löschungsverfahren drei Antragstellerinnen vorhanden waren, ist der Wert zunächst zu verdreifachen, da dies zeigt, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer Löschung des Gebrauchsmusters mindestens dreimal so hoch ist.
Darüber hinaus ist beim Gegenstandswert des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens noch wie beim Patentnichtigkeitsverfahren ein Aufschlag von 25 % vorzunehmen, da das Interesse der Allgemeinheit an einer Löschung üblicherweise größer ist als das Interesse einzelner und die Löschung des Gebrauchsmusters auch die Zukunft betrifft.
Da aus dem Gebrauchsmuster in grundsätzlich gleicher Weise Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend gemacht werden könnten wie aus einem Patent, besteht in Bezug auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung eines Gebrauchsmusters grundsätzlich kein Unterschied zum Patentnichtigkeitsverfahren, wo in der Regel bei der Streitwertfestsetzung ein Aufschlag von 25 % zu dem Verletzungsstreitwert gemacht wird. Im konkreten Fall sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigten. Zur Zeit des Löschungsantrags war das Gebrauchsmuster noch nicht ganz vier Jahre eingetragen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung eines zu löschenden Gebrauchsmusters ist daher auch im Hinblick auf die verbleibende Laufdauer nicht zu vernachlässigen.
Auch die geltend gemachten Auslagen für je eine Hotelübernachtung für den Vertreter der Antragstellerin und den Vertreter im Hause der Antragstellerin, die beide der mündlichen Verhandlung beiwohnten, sind in voller Höhe anzusetzen.
Zwar trifft es zu, dass üblicherweise Beträge über 180 EUR für eine Hotelübernachtung in München nicht angesetzt werden, da zu diesem Preis in der Regel angemessene Übernachtungsgelegenheiten in München zu finden sind. Die Antragstellerin hat jedoch geltend und im Sinne von § 104 Abs.2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass zu der fraglichen Zeit in München eine Messe mit vielen Besuchern stattfand und die Hotelpreise für diesen Zeitraum in München angehoben worden sind. Die IFAT ist eine Fachmesse für Wasser-, Abwasser-, Abfall- und Rohstoffwirtschaft, anlässlich derer zahlreiche Aussteller und Besucher aus zahlreichen Ländern in München sind. Zu speziellen Messezeiten sind in München die Hotelkosten stark erhöht, so dass eine Ausnahme von der Regel, dass üblicherweise 180 EUR die Obergrenze bilden, gerechtfertigt ist. Die entstandenen Hotelkosten in Höhe von 201,11 EUR für den Vertreter und von 209,44 EUR für den Vertreter aus dem Hause der Antragstellerin sind daher in voller Höhe anzusetzen. Allein der pauschale Hinweis der Antragsgegnerin, dass in München immer Messen stattfänden, und deshalb kein Abweichen vom Regelfall der Ersetzung der Hotelkosten nur bis zu 180 EUR gerechtfertigt sei, kann nicht verfangen. Übernachtungskosten, die anlässlich einer mündlichen Verhandlung angefallen sind, sind als sonstige Auslagen in voller Höhe zu erstatten, soweit sie angemessen sind (RVG-VV Nr. 7006). Dies ist bei den geltend gemachten Übernachtungskosten der Fall, da die Hotelpreise anlässlich der IFAT erheblich angestiegen waren.
Im Ergebnis sind folgende Kosten anzusetzen:
Gebührentatbestand RVG Satz Betrag Geschäftsgebühr für Patentanwalt 2300 2,2 16.308,60 EUR Pauschale für Post und 7002 20,00 EUR Telekommunikationsdienstleistungen für Patentanwalt Abwesenheits-/ Tagegeld 7005 140,00 EUR Reisekosten 7003 Flug 418,53 EUR Taxi 74,77 EUR S-Bahn 10,84 EUR Parkkosten 42,02 EUR Hotelkosten 7006 201,11 EUR
Parteiauslagen Fahrtkosten 423,50 EUR Hotelkosten 209,44 EUR Löschungsantragsgebühr 300,00 EUR
Gesamtkosten 18.148,81 EUR
Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. März 2019 zu verzinsen. Am 11. März 2019 ist der Kostenfestsetzungsantrag der Anmelderin eingegangen. Soweit im Tenor des angegriffenen Beschlusses der Tag der Antragstellung nicht korrekt bezeichnet wurde, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, § 84 Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Metternich Eisenrauch Bayer