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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 21.04.2005 - 5 W (pat) 413/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 5 W (pat) 413/04 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 413/04 Verkündet am 21. April 2005 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
BPatG 154 6.70 betreffend das Gebrauchsmuster 299 10 901 wegen: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. Mai 2003 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 299 10 901 wird gelöscht, soweit es über folgende Fassung hinaus geht
"1. Kühlbox zum Einbau in eine schachtartige, im Querschnitt im wesentlichen rechteckige, zwei Schmalseiten und zwei Längsseiten aufweisende Aufnahme, mit einem oben offenen, mittels eines Deckels verschließbaren Gehäuse, dessen Boden in der Höhe abgestuft ist, um unterhalb eines Teils des Bodens einen Kompressor, einen Kondensator und ein Gebläse anzuordnen, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberseite des Gehäuses (10) mit einem rahmenartig umlaufenden Rand (15) versehen ist, der die Gehäuseaußenwände seitlich überragt und der im Bereich einer Schmalseite (11) mit einem gegenüber dem umlaufenden Rand erhöhten Randsteg (16) verbreitert ist, dessen Oberseite wenigstens annähernd bündig mit dem in der Schließstellung befindlichen Deckel verläuft, an welchem der Deckel (17) mittels einer parallel zur Schmalseite (11) verlaufenden Schwenkachse gehalten ist und in dem wenigstens ein Bedienungselement (20) untergebracht ist, daß sich der Randsteg (16) im Bereich der Schmalseite (11) befindet, unterhalb welcher der Kompressor (25), der Kondensator (26) und das Gebläse (27) angeordnet sind und daß der tiefere Teil (23) des Gehäuses (10) die Gestalt zweier ineinander übergehender, vertikal gerichteter Teilzylinder hat.
2. Kühlbox nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Randsteg (16) mit einer Vertiefung (22) für die Bedienungselemente (20, 21) versehen ist.
3. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 2, dadurch gekennzeichnet, daß unterhalb des Randsteges (16) wenigstens die Außenwand des Gehäuses zurückgesetzt ist und einen zu dem Bereich des Kompressors (25) führenden Kamin bildet, der über Aussparungen (33, 34) des umlaufenden Randes (15) mit der Umgebung in Verbindung steht.
4. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (10) und/oder der Deckel (17) ein doppelwandiges Rotationsformbauteil aus Kunststoff sind, das innen ausgeschäumt ist. 5. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß der Kompressor (25), der Kondensator (26) und das Gebläse (27) auf einem Metallwinkel (28) angeordnet sind, der an dem Gehäuse befestigt ist und der im Bereich einer Längsseite (14) des Gehäuses (10) eine Aussparung (30) für das Gebläse (27) aufweist.
6. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gehäuseinnern ein Rollbond- Verdampfer (35) angeordnet ist, der in der Draufsicht eine U-förmige Gestalt aufweist und die Innenwände des niedrigeren Teils (24) des Gehäuses (10) bedeckt."
3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
Gründe
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 22. Juni 1999 angemeldeten und am 12. August 1999 in das Register eingetragenen Gebrauchsmusters 299 10 901 mit der Bezeichnung "Kühlbox zum Einbau in eine schachtartige Aufnahme", dessen Schutzdauer verlängert ist.
Die eingetragenen Schutzansprüche lauten:
1. Kühlbox zum Einbau in eine schachtartige, im Querschnitt im wesentlichen rechteckige, zwei Schmalseiten und zwei Längsseiten aufweisende Aufnahme, mit einem oben offenen, mittels eines Deckels verschließbaren Gehäuse, dessen Boden in der Höhe abgestuft ist, um unterhalb eines Teils des Bodens einen Kompressor, einen Kondensator und ein Gebläse anzuordnen, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberseite des Gehäuses (10) im Bereich einer Schmalseite (11) mit einem Randsteg (16) versehen ist, in dem wenigstens ein Bedienungselement (20) untergebracht ist.
2. Kühlbox nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an dem Randsteg (16) der Deckel (17) mittels einer parallel zur Schmalseite (11) verlaufenden Schwenkachse gehalten ist.
3. Kühlbox nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberseite des Gehäuses (10) mit einem rahmenartig umlaufenden Rand (15) versehen ist, der die Gehäuseaußenwände seitlich überragt.
4. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß sich der Randsteg (16) im Bereich der Schmalseite (11) befindet, unterhalb welcher der Kompressor (25), der Kondensator (26) und das Gebläse (27) angeordnet sind.
5. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberseite des Randsteges (16) wenigstens annähernd bündig mit dem in der Schließstellung befindlichen Deckel (17) verläuft.
6. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß der Randsteg (16) mit einer Vertiefung (22) für die Bedienungselemente (20, 21) versehen ist. 7. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß unterhalb des Randsteges (16) wenigstens die Außenwand des Gehäuses zurückgesetzt ist und einen zu dem Bereich des Kompressors (25) führenden Kamin bildet, der über Aussparungen (33, 34) des umlaufenden Randes (15) mit der Umgebung in Verbindung steht.
8. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß der tiefere Teil (23) des Gehäuses (10) die Gestalt zweier ineinander übergehender, vertikal gerichteter Teilzylinder hat.
9. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (10) und/oder der Deckel (17) ein doppelwandiges Rotationsformbauteil aus Kunststoff sind, das innen ausgeschäumt ist.
10. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, daß der Kompressor (25), der Kondensator (26) und das Gebläse (27) auf einem Metallwinkel (28) angeordnet sind, der an dem Gehäuse befestigt ist und der im Bereich einer Längsseite (14) des Gehäuses (10) eine Aussparung (30) für das Gebläse (27) aufweist.
11. Kühlbox nach einem der Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß in dem Gehäuseinnern ein Rollbond- Verdampfer (35) angeordnet ist, der in der Draufsicht eine U-förmige Gestalt aufweist und die Innenwände des niedrigeren Teils (24) des Gehäuses (10) bedeckt. Die Antragstellerin hat am 3. September 2001 die vollständige Löschung des Gebrauchsmusters mit der Begründung beantragt, dass sein Gegenstand nicht schutzfähig sei.
Zum Stand der Technik hat sie folgende Dokumente genannt:
1. W…-Prospekt "On the Road again", S 30 - 33, 62, (Anl 1 zum Lösch.-Antr.) 2. W…-Händlerkatalog 99 "Mehr Freiheit", S 11, (Anl 1D zum Lösch.-Antr.) 3. Brief W… (W…- & Co GmbH) mit Zeich nung an Daimler Benz AG, Herrn F…, Stuttgart- Möhringen, bezügl Kühlbox Actros (Anl 2 zum Lösch.-Antr.)
Zum Beleg der Herstellung und Auslieferung der vorgenannten Druckschriften 1 und 2 hat die Antragstellerin Kopien eines Lieferscheins für das Prospekt (Anl 1B zum Lösch.-Antr.) und einer Rechnung für den Katalog (Anl 1E zum Lösch.-Antr.) vorgelegt. Sie hat Herrn F…, Leiter des Vertriebsbereichs B der Antragstellerin, als Zeugen benannt und am 23. Februar 2004 hierzu eine eidesstattliche Erklärung des Herrn F… vom 28. Januar 2004 vorgelegt.
Dafür, dass bei der in dem vorstehend unter Ziffer 3 genannten Brief angesprochenen Kühlbox der tiefere Teil des Gehäuses die Gestalt zweier ineinander übergehender vertikal gerichteter Teilzylinder hat, hat die Antragstellerin Herrn F…, Daimler Benz AG, Stuttgart-Möhringen, als Zeugen benannt. Die Antragstellerin hat außerdem offenkundige Vorbenutzungen von Kühlboxen vor dem AT des Streitgebrauchsmusters geltend gemacht, und zwar
1. Lieferung einer Kühlbox Coolmatic CCF 35 (entsprechend den og Druckschriften 1 und 2) durch die Antragstellerin an das Autohaus F… mit Lieferschein vom 23. März 1999 (Anl 1C zum Lösch.-Antr.)
2. Ausstellung einer Kühlbox gemäß dem Streitgebrauchsmuster durch die Antragsgegnerin auf der IAA, 57.Internationale Ausstellung Nutzfahrzeuge, 3. bis 10. September 1998 in Hannover (hierzu Anl 3 zum Lösch.-Antr)
3. Lieferung einer Kühlbox gemäß dem Streitgebrauchsmuster durch die Antragsgegnerin im September 1998 an die Daimler Benz AG, Niederlassung Duisburg, (hierzu Anl 3 zum Lösch.-Antr)
Zu der unter Ziffer 1 genannten Lieferung und zu der unter Ziffer 2 genannten Ausstellung hat die Antragstellerin jeweils Herrn F…, Leiter des Vertriebsbereichs B der Antragstellerin, als Zeugen benannt. Sie hat zu Ziffer 1 am 23. Februar 2004 eine eidesstattliche Erklärung vom 28. Januar 2004 und zu Ziffer 2 mit Schriftsatz vom 20. April 2003, eingegangen am 2. Mai 2003, eine eidesstattliche Erklärung vom 28. April 2003 des Herrn F… vorgelegt. Zu der unter Ziffer 3 genannten Lieferung hat die Antragstellerin die Benennung eines Zeugen NN der Daimler Benz AG, Niederlassung Duisburg, angeboten und eine eidesstattliche Versicherung des Herrn D…, Werkstattleiter der Antragstellerin, vom 28. Januar 2004 mit beigefügter Rechnungskopie und Fotos, vorgelegt.
Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I neue Ansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3 überreicht, für deren Wortlaut auf die Akten verwiesen wird. Sie räumt ein, dass die Zugehörigkeit der Kühlbox Coolmatic CCF 35 zum Stand der Technik unterstellt werden könne (Schriftsatz vom 11. April 2002 S 2 letzter Abs), vertritt aber die Auffassung, dass dadurch die Schutzfähigkeit des Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht in Frage gestellt werde. Sie bestreitet, dass es sich bei dem Brief mit Zeichnung von W… an Daimler Benz (Anl 2 zum Lösch.-Antr.) um ein öffentlich zugängliches Dokument handele. Hinsichtlich der öffentlichen Ausstellung einer Kühlbox auf der IAA 1998 und der Lieferung einer Kühlbox an die Daimler Benz AG, Niederlassung Duisburg, im September 1998 trägt sie vor, dass es sich dabei um Kühlboxen entsprechend ihrem Prospekt TM-CoolFix euro mini / maxi (Anl AG 1) gehandelt habe. Sie hat dazu einen Lieferschein für die Lieferung einer Kühlbox CoolFix mini, Art.-Nr. 01.0245.00.00, an Daimler Benz Duisburg vom 25. September 1998 (Anl AG 3)vorgelegt. Ein noch nicht funktionsfähiges Modell einer dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters entsprechenden Kühlbox sei auf der IAA 1998 nur einigen ausgewählten Personen unter Hinweis auf Vertraulichkeit gezeigt worden. Der in der Kühlbox nach dem Streitgebrauchsmuster eingesetzte Rollbond-Verdampfer sei der Antragsgegnerin erstmals mit Lieferschein vom 12. Januar 1999 (AG 4) in 4 Exemplaren geliefert worden. Zu dieser erstmaligen Lieferung benennt sie Herrn P… als Zeugen.
Das DPMA - Gebrauchsmusterabteilung I - hat zum Stand der Technik folgende Druckschriften ermittelt:
E1: DE 94 13 016 U1, E2: DE 40 31 029 A1, E3: DE 41 02 646 C2.
Es hat das Streitgebrauchsmuster durch Beschluss vom 20. Mai 2003 mit der Begründung gelöscht, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters im Hinblick auf den Stand der Technik sowohl nach dem W…-Prospekt (Anl 1) und dem W…-Händlerkatalog (Anl 1D) als auch nach den von Amts wegen ermittelten Druckschriften nicht schutzfähig sei.
Gegen den vorgenannten, den Beteiligten am 8. Juli 2003 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 5. August 2003 Beschwerde eingelegt.
Der Senat hat am 17. November 2004 beschlossen, Herrn F… als Zeugen zu der geltend gemachten Vorbenutzung auf der IAA 1998 zu vernehmen und den Zeugen am 3. März 2005 zur Vernehmung geladen. Der Zeuge ist, wie mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 18. April 2005 unter Vorlage eines ärztlichen Attestes angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung einen die Merkmale der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 5 und 8 enthaltenden, mit Hilfsantrag 4 überschriebenen Schutzanspruch 1 vorgelegt und das Gebrauchsmuster nur noch mit diesem Schutzanspruch und den nicht darin aufgegangenen eingetragenen Schutzansprüchen 6, 7 und 9 bis 11 verteidigt. Dieser Schutzanspruch 1 lautet:
"Kühlbox zum Einbau in eine schachtartige, im Querschnitt im wesentlichen rechteckige, zwei Schmalseiten und zwei Längsseiten aufweisende Aufnahme, mit einem oben offenen, mittels eines Deckels verschließbaren Gehäuse, dessen Boden in der Höhe abgestuft ist, um unterhalb eines Teils des Bodens einen Kompressor, einen Kondensator und ein Gebläse anzuordnen, dadurch gekennzeichnet, daß die Oberseite des Gehäuses (10) mit einem rahmenartig umlaufenden Rand (15) versehen ist, der die Gehäuseaußenwände seitlich überragt und der im Bereich einer Schmalseite (11) mit einem gegenüber dem umlaufenden Rand erhöhten Randsteg (16) verbreitert ist, dessen Oberseite wenigstens annähernd bündig mit dem in der Schließstellung befindlichen Deckel verläuft, an welchem der Deckel (17) mittels einer parallel zur Schmalseite (11) verlaufenden Schwenkachse gehalten ist und in dem wenigstens ein Bedienungselement (20) untergebracht ist, daß sich der Randsteg (16) im Bereich der Schmalseite (11) befindet, unterhalb welcher der Kompressor (25), der Kondensator (26) und das Gebläse (27) angeordnet sind, und daß der tiefere Teil (23) des Gehäuses (10) die Gestalt zweier ineinander übergehender, vertikal gerichteter Teilzylinder hat."
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung die offenkundigen Vorbenutzungen auf der IAA 1998 und hinsichtlich der Lieferung an Daimler-Benz ausdrücklich nicht weiter geltend gemacht und den Beweisantritt zurückgezogen.
Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 20. Mai 2003 aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, soweit er über den in der mündlichen Verhandlung übergebenen mit Hilfsantrag 4 überschriebenen Schutzanspruch 1 hinaus geht.
Die Beschwerdegegnerin und Antragstellerin stellt den Antrag,
die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 20. Mai 2003 zurückzuweisen.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit das Gebrauchsmuster nach dem Antrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2005 nicht mehr verteidigt wird, folgt seine Löschung aus § 17 Absatz 1 Satz 2 Gebrauchsmustergesetz.
2. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein qualifizierter Techniker oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrungen in der Konstruktion von Kühlboxen anzusehen.
3. Die Verteidigung des Gebrauchsmusters im Umfang des Antrags der Löschungsantragsgegnerin vom 21. April 2005 und die Fassung des Schutzanspruchs 1 vom gleichen Tage sind unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung der der Eintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche zulässig. Der Schutzanspruch 1 umfasst die Merkmale aus den eingetragenen Schutzansprüchen 1 bis 5 und 8 sowie eine auf die Seite 5, letzter Absatz, zurückgehende Ergänzung.
4. Die von der Antragstellerin ursprünglich behaupteten, in der mündlichen Verhandlung zuletzt aber ausdrücklich nicht mehr geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen auf der IAA 1998 und durch Lieferung einer Kühlbox gemäß dem Streitgebrauchsmuster durch die Antragsgegnerin an die Daimler Benz AG sind nicht nachgewiesen worden. Die eidesstattliche Versicherung des Herrn F… vom 28. April 2003, wonach eine Kühlbox gemäß dem Streit gebrauchsmuster auf der IAA 1998 ausgestellt worden sei, reicht als Nachweis nicht aus. Ihr steht die Versicherung der Antragsgegnerin entgegen, dass eine fertige Kühlbox zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert habe, sondern erst auf der IAA 2000 ausgestellt worden sei, so dass die Aussage des Herrn F… entweder auf einem Irrtum hinsichtlich des Ausstellungszeitpunktes, oder auf einem Irrtum hinsichtlich des ausgestellten Gegenstands beruhe. Nachdem der Senat daraufhin seine Absicht bekundet hatte, den Zeugen F… erneut zu laden, hat die Antragstellerin den Beweisantritt zurückgezogen. Der Senat geht daher davon aus, dass eine öffentliche Ausstellung einer dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters entsprechenden Kühlbox auf der IAA 1998 nicht nachgewiesen werden kann.
Auch die zunächst behauptete Lieferung einer Kühlbox gemäß dem Streitgebrauchsmuster im September 1998 durch die Antragsgegnerin an die Daimler- Benz AG, Niederlassung Duisburg, hat offenbar nicht stattgefunden. Laut der ei desstattlichen Erklärung des Herrn D… vom 28. Januar 2004 soll eine Rechnung der Antragsgegnerin vom 30. September 1998 über die Lieferung einer "Coolfix Mini Nachrüstung Fahrseite im Actros LKW" an die Daimler Benz AG, Ndl. Duisburg, der zusammen mit einem Kühlgeräteeinsatz zur Garantie-Instandsetzung im Hause W… eingegangen sei, die vorgenannte Lieferung belegen. Der eidesstattlichen Erklärung sind 4 Fotos beigefügt, die den betreffenden Kühlgeräteeinsatz zeigen sollen. Die Kühlbox auf den Fotos entspricht dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters. Dass der betreffende Kühlgeräteeinsatz aber vor dem AT des Streitgebrauchsmusters zur Instandsetzung bei der Antragstellerin eingegangen ist, hat sie nicht geltend gemacht. Der Vortrag der Antragstellerin kann auch nicht belegen, dass im September 1998 eine dem Streitgebrauchsmuster entsprechende Kühlbox an Daimler Benz geliefert wurde, denn der Liefer schein bezieht sich auf eine Coolfix mini Nachrüstung. Gemäß dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Prospektblatt "TM Technik in Bestform Technology at ist best", das am rechten Seitenrand den Druckvermerk 09/98 trägt, gab es 1998 Modelle Coolfix mini und Coolfix maxi. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass diese Modelle dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters entsprachen (vergl Abb auf dem Prospektblatt).
Das Schreiben von W…, W…- & Co. GmbH mit Zeichnung
(Anl 2 zum Löschungsantrag) ist als interne Korrespondenz anzusehen, die nicht zum Stand der Technik gehört.
Der Senat geht davon aus, dass der W…-Prospekt und der W…-Händlerka talog Ausgabe 99-1 (Anl 1 und 1d zum Löschungsantrag) vor dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich waren und ihr Inhalt somit am Anmeldetag zum Stand der Technik gehörte. Dies hat die Antragsgegnerin zuletzt auch nicht mehr bestritten.
5. Der Gegenstand des der Verteidigung des Gebrauchsmusters zugrunde liegenden Schutzanspruchs 1 ist schutzfähig, denn er ist neu und beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Die im W…-Prospekt und im W…-Händlerkatalog dargestellte Kühlbox Coolmatic CCF-35, die mit 12 oder 24 Volt, dh, in Kraftfahrzeugen, betrieben werden kann, weist ein eigenes Gehäuse auf und ist im Unterschied zum Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht zum Einbau in eine schachtartige Aufnahme bestimmt. Sie hat daher auch keinen rahmenartig umlaufenden Rand an ihrer Oberseite, der die Gehäuseaußenwände seitlich überragt. Der tiefere Teil des Gehäuses ist quaderförmig. Er weist, wie die in Augenscheinnahme einer solchen Kühlbox in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, an seinem Boden zwei kreisförmige, etwa 3 cm tiefe Vertiefungen auf, in die Flaschen gestellt werden können.
Demgegenüber soll der tiefere Teil des Gehäuses der Kühlbox gemäß Anspruch 1 die Gestalt zweier ineinander übergehender vertikal gerichteter Teilzylinder aufweisen. Dieses Merkmal ist durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Da die Kühlbox CCF-35 bereits kreisförmige Vertiefungen aufweist, durch die Flaschen gegen ein Verrutschen gesichert sind, braucht nur noch ein Umkippen eingesetzter Flaschen verhindert zu werden, wozu die Vertiefungen tiefer ausgebildet, oder Wände in der Kühlbox angeordnet werden könnten.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften erhält der Fachmann keine Anregung in Richtung auf die vorgenannte spezielle Ausbildung der Kühlbox.
Die Kühlbox Coolfix Euro mini ähnelt vom Konzept her der Kühlbox CCF-35.
Der zum Einbau in Fahrzeuge bestimmte Kühlbehälter nach der DE 94 13 016 U1 weist zwar einen Kühlraum mit einem hochliegenden und einem tiefliegenden Teil auf, unterscheidet sich aber sonst erheblich von dem Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters. Insbesondere fehlt ihm auch die Ausbildung des tieferen Teils in Gestalt zweier ineinander übergehender vertikal gerichteter Teilzylinder.
Der herausnehmbare Kühlboxkörper der Kühlbox nach der DE 40 31 029 A1 weist selber keinen Kälteerzeuger auf. Dieser ist vielmehr fest im Fahrzeug eingebaut. Das Gehäuse der Kühlbox ist offenbar im wesentlichen quaderförmig (Fig 3).
Die DE 41 02 646 C2 betrifft einen Stauraum zwischen dem Kofferraum und dem Frontsitz eines Kraftfahrzeuges, in dem Flaschen gekühlt werden können. Eine besondere Anpassung der Form des Innenraums an die Flaschen ist aber nicht offenbart.
6. Wegen der Schutzfähigkeit des Gegenstands des verteidigten Schutzanspruchs 1 sind die Gegenstände der weiteren, auf diesen Schutzanspruch rückbezogen Schutzansprüche ebenfalls schutzfähig.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Absatz 2 Satz 2 Gebrauchsmuster in Verbindung mit § 84 Absatz 2 Satz 2 Patentgesetz und in Verbindung mit §§ 92 Absatz 1, 97 Absatz 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner Dr. Pösentrup Frühauf
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