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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 28.11.2007 - 2 StR 511/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 511/07 |
| Entscheidungsdatum : | 28. November 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom 13. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 20. Dezember 2006 (Az 3 Ds 6 Js 13866/06) einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Bode Rothfuß
Fischer Appl