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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 29.03.2021 - 9 W (pat) 71/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 71/19 |
| Entscheidungsdatum : | 29. März 2021 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2007 044 961.7
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 29. März 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Eisenrauch und Dipl.-Ing. Körtge und der Richterin Dipl.-Ing. Univ. Peters beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2021:290321B9Wpat71.19.0
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ist Anmelderin der am 19. September 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangenen, dort mit dem Aktenzeichen 10 2007 044 961.7 geführten Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"Bauwerk zum Abstellen von Fahrzeugen".
Mit dem gemäß Empfangsbekenntnis am 11. April 2019 zugestellten Beschluss vom 5. April 2019 hat die Prüfungsstelle für Klasse E04H des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) die Anmeldung gemäß § 48 PatG aus Gründen des Bescheides vom 4. Dezember 2015 zurückgewiesen. In diesem Bescheid hat sie sinngemäß ausgeführt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sowohl gegenüber der Druckschrift E1 FR 1 252 821 A als auch jeweils gegenüber eine der Druckschriften E2 DE 33 04 932 A1 und E3 US 1 394 999 A nicht neu und der Patentanspruch 1 daher nicht gewährbar sei.
Gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 5. April 2019 wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde vom 10. Mai 2019, eingegangenen beim DPMA am selben Tag.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04H des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 5. April 2019 aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und auch eine Beschwerdebegründung wurde nicht nachgereicht.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2020, der gemäß Empfangsbekenntnis am 9. November 2020 bei der Anmelderin und Beschwerdeführerin eingegangen ist, wurde zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2021 geladen. Wegen der Situation in der SARS-CoV Pandemie wurde der Verhandlungstermin mit gerichtlichem Schreiben vom 13. Januar 2021, welches per Fax am 14. Januar 2021 bei der Beschwerdeführerin eingegangen ist, aufgehoben.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2021, eingegangen bei der Anmelderin und Beschwerdeführerin am 16. Februar 2021, wurde ihr bei vorliegender Sachlage die Zurückweisung der Beschwerde im schriftlichen Verfahren angekündigt. Eine Reaktion der Anmelderin und Beschwerdeführerin ist nicht erfolgt.
Der geltende, auch dem angefochtenen Beschluss zugrundeliegende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Bauwerk zum Abstellen von Fahrzeugen (7, 7'), insbesondere Kraftfahrzeugen, umfassend zumindest eine Regalanordnung (1, 1', 5) zur Aufnahme von zumindest einem Fahrzeug (7, 7') in zumindest einem Regalfach und zumindest ein Regalbediengerät (2, 2') zur Bewegung des Fahrzeugs (7, 7') in dem Bauwerk, wobei das Regalbediengerät (2, 2') derartig relativ zu der Regalanordnung (1, 1', 5) verfahrbar ist, daß das Fahrzeug (7, 7') zumindest einem vorherbestimmten ersten Regalfach der Regalanordnung (1, 1', 5) zuführbar und/oder aus diesem ersten Regalfach entnehmbar ist, wobei die Regalanordnung zumindest ein Fahrregal (1, 1') umfaßt, welches derartig in zumindest einer Richtung in dem Bauwerk bewegbar ist, daß zumindest ein Freiraum (9') benachbart zu dem Fahrregal (1, 1') bildbar ist, wobei das Regalbediengerät (2, 2') in dem Freiraum (9') einfahrbar und/oder in dem Freiraum (9') bewegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß das Fahrregal (1, 1') über zumindest eine Verfahreinrichtung (3, 3', 4, 4') auf zumindest einer Bodenfläche des Bauwerks direkt abstützend gelagert ist."
Zum Wortlaut der zumindest mittelbar auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 5 sowie zu sonstigen Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss lässt keine formalen oder sachlichen Mängel erkennen. Der Senat macht sich die Begründung des angefochtenen Zurückweisungsbeschlusses der Prüfungsstelle zu eigen. Ein Verweis auf diese Begründung zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeiten ist hier möglich (vgl BGH GRUR 1993, 896 ff - Leistungshalbleiter). Die Anmelderin hat nichts vorgetragen, was zur Aufhebung des Beschlusses führen könnte.
Nachdem die Anmelderin weder eine Beschwerdebegründung vorgelegt noch eine mündliche Verhandlung beantragt hat, und auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung bei der gegebenen Sachlage vom Senat nicht mehr für sachdienlich erachtet worden ist, war die Zurückweisung der Beschwerde daher im schriftlichen Verfahren zu beschließen. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht dem am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hubert Eisenrauch Körtge Peters
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