BVerwG
1. Oktober 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 01.10.2008 - 6 B 62/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 B 62/08 |
| Entscheidungsdatum : | 1. Oktober 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Hannover; 25.04.2008; VG 2 A 2598/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25. April 2008 mit Schriftsatz vom 25. September 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.