BVerwG
5. November 2008
>
BVerwG
10. Dezember 2008
>
BVerwG
26. März 2009
>
BVerwG
25. März 2010
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 05.11.2008 - 2 PKH 3/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 PKH 3/07 |
| Entscheidungsdatum : | 5. November 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 15.05.2007; OVG 80 D 4.06
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Dem Beklagten kann nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil die Kosten der Prozessführung im Beschwerdeverfahren vier Monatsraten der aus dem Einkommen einzusetzenden Teilbeträge nicht übersteigen (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO, § 115 Abs. 4 ZPO, § 121 Abs. 1 ZPO, § 3 BDG, §§ 3, 41 DiszG).
Das vom Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO einzusetzende Einkommen beträgt (1 225,81 EUR Ruhegehalt abzüglich der geltend gemachten Ausgaben und des Betrages nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO: <25,08 EUR + 187,63 EUR + 13,17 EUR + 17,40 EUR + 297,30 EUR + 89 EUR + 386 EUR = 1 015,58 EUR> =) 210,23 EUR, so dass sich eine monatliche Rate nach § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 75 EUR ergibt. Dem stehen im gerichtskostenfreien Disziplinarverfahren (§§ 37, 41 DiszG, § 78 Abs. 1 BDG) nur die Gebühren für den Rechtsanwalt in Höhe von (132 EUR nach Nr. 6200 VV <Anlage 1 zum RVG> zuzüglich 20 EUR nach Nr. 7002 VV RVG und MwSt nach Nr. 7008 VV RVG =) 180,88 EUR gegenüber.
Für das Revisionsverfahren wird der Beklagte gegebenenfalls einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen haben mit aktualisierten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen.