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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 06.02.2020 - 2 BvQ 9/20 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvQ 9/20 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
| die Vollziehung der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Januar 2020 - 2 AuslA 243/19 - für zulässig erklärten Auslieferung nach Rumänien bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers auszusetzen, |
| Antragsteller: |
- Bevollmächtigte:
… -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Huber
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2020
einstimmig beschlossen:
Die Übergabe des Antragstellers an die rumänischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die angekündigte Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt. Binnen dieser Frist ist eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entsprechende Vollmacht im Original vorzulegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht (§ 32 Abs. 5 BVerfGG).
Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |