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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.11.2004 - 9 VR 3/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 3/04 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. E i c h b e r g e r beschlossen:
Der Beschluss des Senats vom 17. September 2004 wird im Kostenausspruch dahin ergänzt, dass die Antragstellerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen haben.
Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses des Senats vom 17. September 2004 ist nach § 120 Abs. 1 in Verbindung mit § 122 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere innerhalb der Zweiwochenfrist des § 120 Abs. 2 VwGO gestellt, und begründet.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Hierüber hat das Gericht von Amts wegen zu entscheiden. Es entspricht nach ständiger, in Übereinstimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Praxis stehender Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dann der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn der Beigeladene durch Stellen eines eigenen Sachantrags das Risiko eingegangen ist, gemäß § 154 Abs. 3 VwGO selbst einen Teil der Verfahrenskosten tragen zu müssen (vgl. nur Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 Rn. 92).
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 17. September 2004 einen entsprechenden Kostenausspruch unterlassen, obwohl die Beigeladene mit Schriftsatz vom 8. April 2004 beantragt hatte, den Antrag der Antragstellerinnen nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Dass der Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen versehentlich unterblieben ist und die Erstattungsfähigkeit nicht etwa konkludent ausgeschlossen werden sollte, ergibt sich auch daraus, dass in der Begründung des Beschlusses zur Kostenentscheidung § 162 Abs. 3 VwGO nicht in Bezug genommen wird.
Das Vorbringen der Antragstellerinnen rechtfertigt weder die Ablehnung des Antrags der Beigeladenen auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten noch, diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.