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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.10.2002 - 23 W (pat) 26/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 23 W (pat) 26/01 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 26/01 Verkündet am 24. Oktober 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 46 012.4-52
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie der Richter Dr. Meinel, Dr. Gottschalk und Knoll
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Februar 2001 aufgehoben und das Patent 199 46 012 mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibungsseiten 1 bis 5, diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002, zwei Blatt offengelegte Zeichnungen (Figuren 1 bis 4b).
Bezeichnung: Anzeigeeinrichtung
Anmeldetag: 25. September 1999
Gründe
I
Die Prüfungsstelle für Klasse G01D des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 25. September 1999 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Anzeigeeinrichtung" durch Beschluß vom 14. Februar 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß der Gegenstand des weiterverfolgten ursprünglichen Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der
- deutschen Offenlegungsschrift 197 33 650 (Druckschrift D1)
nicht neu sei.
Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren außerdem die Druckschriften
- "IBM Technical Disclosure Bulletin", Bd. 36, August 1993, Nr. 08, Seiten 9 und 10 (Druckschrift D2)
- deutsches Gebrauchsmuster 297 14 341 (Druckschrift D3)
- deutsche Offenlegungsschrift 37 32 144 (Druckschrift D4)
- deutsches Gebrauchsmuster 297 04 844 (Druckschrift D5)
- deutsche Offenlegungsschrift 34 07 942 (Druckschrift D6)
- deutsche Offenlegungsschrift 37 14 072 (Druckschrift D7)
in Betracht gezogen worden.
Gegen den vorgenannten Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 6 mit angepaßter Beschreibung weiter und vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G01D vom 14. Februar 2001 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Ansprüche 1 bis 6 und Beschreibungsseiten 1 bis 5, diese Unterlagen überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2002, und zwei Seiten offengelegte Zeichnungen (Figuren 1 bis 4b).
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
"Anzeigeeinrichtung mit einer durch ein Display gebildeten Anzeigeeinheit (10), die graphische Informationen (11) darstellt und einen Zeiger (13) aufweist, der auf einen Teilbereich (B) der graphischen Informationen (11) gerichtet ist, wobei die Stellung des Zeigers von zumindest einer Eingangsinformation (n, v) abhängig ist und die graphischen Informationen im Teilbereich (B) gegenüber der Normaldarstellung der graphischen Informationen mittels einer Steuereinrichtung (12) hervorgehoben sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Anzeigeeinrichtung die eines Fahrzeugs ist, daß die graphischen Informationen Ziffern oder Buchstaben sind, die im Teilbereich (B) in vergrößerter Weise dargestellt sind, und daß die Vergrößerung, insbesondere der jeweiligen Zahlenangabe, mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt."
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 und der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 ist durch den nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze in den ursprünglichen Ansprüchen 1, 4 bis 6 und 8 iVm der ursprünglichen Beschreibung, Seite 3, Absatz 2 (bezüglich des Merkmals, wonach die graphischen Informationen gegenüber der Normaldarstellung mittels einer Steuereinrichtung (12) hervorgehoben sind), Seite 1, Absatz 2 (hinsichtlich des Merkmals, wonach die Anzeigeeinrichtung die eines Fahrzeugs ist) und Seite 3, Absatz 1 einschließlich der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 2 bis 4b (zum Merkmal, wonach die Vergrößerung, insbesondere der jeweiligen Zahlenangabe, mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt). Die Merkmale der geltenden Unteransprüche 2 bis 4 sind im Rahmen der Ausführungsbeispiele nach den Figuren 3a bis 4b auf der ursprünglichen Beschreibungsseite 5, Absatz 4 (Ansprüche 2 und 3) bzw. Seite 5, Absätze 2, 3 und 5 (Anspruch 4) erkennbar als zur Erfindung gehörend offenbart.
Die geltenden Unteransprüche 5 und 6 entsprechen inhaltlich - in dieser Reihenfolge - den ursprünglichen Ansprüchen 7 bzw. 9.
2. Im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 wird nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (Seite 1, Absatz 1) von einer Anzeigeeinrichtung ausgegangen, wie sie aus der eingangs genannten Druckschrift D6 bekannt ist, die ein digitales Meßgerät zur quasi analogen Meßwertanzeige betrifft (vgl. dort die Ansprüche 1 bis 8, 14, 15, 18 und 20 bis 23 iVm den Figuren 1 bis 4 nebst der dazugehörigen Beschreibung).
Gemäß der geltenden Beschreibung (Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, Absatz 1) müssen bei Kfz-Tachometern mit steigenden Maximalgeschwindigkeiten immer mehr Skalenpunkte dargestellt werden. Andererseits nimmt der zur Verfügung stehende Platz durch zusätzliche Anzeigeeinrichtungen - wie Drehzahl-, Tank- und Navigationseinrichtungen - immer mehr ab, weshalb die Anzeigeeinrichtungen kleiner werden und sich daher schlechter ablesen lassen. Bei älteren, weitsichtigen Personen oder bei kurzzeitiger Inaugenscheinnahme führe dies zu Erkennungsproblemen.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Anmeldungsgegenstand als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine Anzeigeeinrichtung der gattungsgemäßen Art dahingehend weiterzuentwickeln, daß die davon angezeigten Informationen schnell und sicher aufgenommen werden können (geltende Beschreibung, Seite 2, Absatz 2).
Diese Aufgabe wird mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst. Denn dadurch, daß die Ziffern oder Buchstaben der graphischen Informationen in demjenigen Teilbereich (B) der Skala des Displays, auf den der Zeiger (13) gerichtet ist, in vergrößerter Weise dargestellt sind und die Vergrößerung dabei mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt, wird der Blick des Fahrers automatisch auf den vergrößerten Bereich um den Zeiger gelenkt und ein leichtes und schnelles Erfassen der der jeweiligen Zeigerstellung entsprechenden Ziffern oder Buchstaben ermöglicht (vgl. hierzu auch die geltende Beschreibung, Seite 2, Absatz 3 bis Seite 3, Absatz 3, Seite 4, letzter Absatz und Seite 5, letzter Absatz).
3. Die - zweifelsfrei gewerblich anwendbare - Anzeigeeinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung von Anzeigeeinrichtungen für Fahrzeuge befaßter, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
a) Die Neuheit der beanspruchten Anzeigeeinrichtung gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik folgt schon daraus, daß - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keine der eingangs genannten Entgegenhaltungen eine Anzeigeeinrichtung offenbart, bei der die Ziffern oder Buchstaben der graphischen Informationen der Skala in dem jeweiligen Teilbereich, auf den der Zeiger weist, in der Weise vergrößert dargestellt sind, daß die Vergrößerung mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.
b) Die Druckschrift D6, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, kann dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den eingangs weiter genannten Druckschriften D1 bis D5 und D7 nahelegen.
Denn gemäß der gattungsbildenden Druckschrift D6 ist die Darstellung der graphischen Information in demjenigen Bereich der Meßwertskala (9), auf den der Zeiger (Zeigermarke 17, Anzeigebalken 9) gerichtet ist, durch Spreizung gegenüber der Normaldarstellung hervorgehoben (Ansprüche 1 bis 4 iVm den Figuren 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Dementsprechend findet sich in dieser Entgegenhaltung kein Hinweis darauf, daß die Ablesbarkeit der graphischen Informationen der Skala dadurch erleichtert werden könnte, daß deren Ziffern oder Buchstaben in besagtem Teilbereich in vergrößerter Weise dargestellt sind und die Vergrößerung dabei mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt, wie dies der geltende Patentanspruch 1 lehrt.
Eine Anregung hierzu erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der Druckschriften D1 bis D5 und D7.
Die Druckschrift D2 betrifft eine Anzeigeeinrichtung in Form eines von Hand einstellbaren Schiebereglers mit einer Skala und einem dazugehörigen Zeiger, wobei zwar der Zeiger zur Erleichterung der Ablesbarkeit mit einer Art Lupe (scale magnifier) versehen ist (vgl. die beiden Zeichnungen nebst der dazugehörigen Beschreibung). Jedoch hat der Fachmann aufgrund dieser Entgegenhaltung keinerlei Veranlassung, die Ziffern oder Buchstaben der graphischen Information in demjenigen Teilbereich der Skala, auf den der Zeiger gerichtet ist, jeweils in der Weise zu vergrößern, daß die Vergrößerung mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt, wie dies der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.
Soweit gemäß der ein elektronisch steuerbares Skalen- und Ziffernblatt betreffenden Druckschrift D4 Zifferngruppen (4), die einem bzw. mehreren bestimmten Teilstrichen der Skalenleiter zugeordnet sind, durch elektronische Ansteuerung erzeugt oder/und verändert werden (Ansprüche 1, 3, 5 und 6 iVm Spalte 2, Zeilen 61 bis 65 zu den Abbildungen 1 und 2), erfolgen diese Änderungen bzw. Hervorhebungen nicht in Abhängigkeit von der momentanen Position des Zeigerelements.
Ähnliches gilt auch für die eine analoge Kraftstoffverbrauchsanzeige mit Zusatzanzeige betreffende Druckschrift D5, gemäß der die Skalenstriche in einem besonders interessanten Bereich - innerhalb dessen eine höhere Auflösung der angezeigten Werte sinnvoll ist - unabhängig von der jeweiligen Zeigerposition einen größeren Abstand voneinander haben als in den übrigen Skalenbereichen (Schutzansprüche 1 und 5 iVm den Abbildungen 1 bis 3 nebst der dazugehörigen Beschreibung).
Da die Druckschriften D4 und D5 also - wie dargelegt - schon keine Hervorhebung der graphischen Informationen in demjenigen Teilbereich der Skala vorsehen, auf den der Zeiger gerichtet ist, können auch diese beiden Druckschriften den Fachmann nicht zu den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 anregen, wonach die Ziffern oder Buchstaben der graphischen Informationen in besagtem
Teilbereich der Skala in vergrößerter Weise darzustellen sind und die Vergrößerung dabei mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abzunehmen hat.
Die von der Erfindung weiter weg liegende Druckschrift D1 offenbart ein Anzeigeinstrument (1) mit wenigstens einem beweglich gelagerten Anzeigeorgan (3) - insbesondere einem Zeiger -, bei dem als Skala (5) unterschiedliche Meßbereiche und Meßgrößen mittels einer elektronisch angesteuerten Anzeige (2) darstellbar sind (Ansprüche 1 und 2 iVm den Figuren 1 bis 6 nebst der dazugehörigen Beschreibung). Da hierbei also die gesamte Skala in ihrem Maßstab verändert (unterschiedliche Meßbereiche) oder durch eine Skala für eine andere Meßgröße ersetzt wird (unterschiedliche Meßgrößen), kann der Fachmann durch diese Entgegenhaltung nicht einmal eine Anregung dazu erhalten, die graphischen Informationen nur in demjenigen Teilbereich der Skala gegenüber der Normaldarstellung hervorzuheben, auf den der Zeiger gerichtet ist. Um so weniger kann der Fachmann durch diese Entgegenhaltung dazu angeregt werden, die graphischen Informationen in besagtem Teilbereich in der Weise vergrößert darzustellen, daß die Vergrößerung mit zunehmender Entfernung vom Zeiger abnimmt, wie dies der Lehre nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 entspricht.
Entsprechendes gilt auch für die eine Meßwertanzeige für elektrische Größen betreffende Druckschrift D3 (Schutzansprüche 1 und 3 iVm Seite 2, Zeile 4 und den Abbildungen 2a und 2b bzw. 3) bzw. die ein Meßgerät offenbarende Druckschrift D7 (Ansprüche 1, 13 und 15 iVm Fig. 1 nebst der dazugehörigen Beschreibung), gemäß denen die dargestellte Skala ebenfalls insgesamt geändert wird.
Die Anzeigeeinrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
4. An den verteidigten Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten der Anzeigeeinrichtung nach dem Hauptanspruch betreffen.
5. In der geltenden Beschreibung ist der maßgebliche Stand der Technik angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und die beanspruchte Anzeigeeinrichtung anhand der Zeichnungen ausreichend erläutert.
Dr. Beyer Dr. Meinel Dr. Gottschalk Knoll
Hu