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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 05.10.2005 - 3 Ni 31/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 3 Ni 31/02 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Oktober 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
3 Ni 31/02 (EU)
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Patentnichtigkeitssache
…
BPatG 152 08.05 …
betreffend das europäische Patent 0 230 804 (DE 36 71 950)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dipl.-Ing. Kuhn und Brandt
beschlossen:
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I
Die Klägerin hat am 18. Juli 2002 gegen das ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilte europäische Patent 0 230 804, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 36 71 950 geführt wird, Nichtigkeitsklage erhoben. Vor Zustellung des Urteils an Verkündungs Statt, die vom Senat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2005 beschlossen worden war, ist die Nichtigkeitsklage am 20. Juli 2005 zurückgenommen worden. Die Beklagte beantragt,
die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
II
Nach der Zurücknahme der Nichtigkeitsklage, die ohne Einwilligung der Beklagten wirksam erfolgen konnte (vgl BGH GRUR 1993, 865 - Hartschaumplatten), ist die Klägerin gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten aus einem anderen Grund Kosten aufzuerlegen wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Dr. Schermer Köhn Brandt
Be