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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.02.2008 - 7 W (pat) 15/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 15/04 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Februar 2008 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 15/04 Verkündet am 13. Februar 2008 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 199 43 714.9-12
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2008 unter Mitwirkung des Richters Dr.-lng. Pösentrup als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dipl.-lng. Frühauf und Dipl.-lng. Schlenk
BPatG 154 08.05 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Die Patentanmeldung 199 43 714.9-12 mit der Bezeichnung
Verfahren zur Klebeverbindung zweier flächiger Teile
ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 16 B des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 3. Dezember 2003 zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist im Beschluss angegeben, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht erfinderisch gegenüber der Klebeverbindung von Karosserieteilen nach der DE 86 11 436 U1 in Verbindung mit dem aus der DE 41 08 667 A1 bekannten punktuellen bzw. stellenweisen Aufbringen des Fixierklebers innerhalb des Dauerklebers sei, da sich sinngemäß aus einer Zusammenschau dieser Schriften für den Fachmann das Klebeverbindungsverfahren nach Anspruch 1 in naheliegender Weise ergäbe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie reicht mit Schriftsatz vom 3. März 2004 neue Ansprüche 1 - 14 gemäß Hilfsantrag und eine angepasste Beschreibungseinleitung ein. Sie macht geltend, dass das anmeldungsgemäße Verfahren nach Anspruch 1 sowie der Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 8 neu und erfinderisch seien und beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit den Patentansprüche 1 bis 14 nach Hilfsantrag vom 3. März 2004, Beschreibung Seiten 1 bis 3 vom 3. März 2004, Seiten 4 bis 6 vom Anmeldetag, Zeichnung Figuren 1 und 2 nach Offenlegungsschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:
Verfahren zur Klebeverbindung eines Dach-Seitenholms mit einer Seitenholmblende, bei dem auf eine Verbindungsfläche des einen Teils (10) ein langsam aushärtender Klebstoff (12) zur Erzielung der benötigten Verbindungsfestigkeit aufgetragen und eine Verbindungsfläche des zweiten Teils (11) in Kontakt mit dem Klebstoffauftrag (12) auf dem ersten Teil gebracht wird, wobei zur raschen Fixierung der beiden Teile (10, 11) vor dem Kontaktieren des Klebstoffauftrags (12) durch das zweite Teil auf die Verbindungsfläche eines der beiden Teile (10, 11) ein Fixierkleber zur nachfolgenden Kontaktierung mit der Verbindungsfläche des anderen Teils aufgetragen wird, dadurch gekennzeichnet, daß der langsam aushärtende Klebstoff in Gestalt einer umlaufenden Klebstoffraupe (12) ausschließlich im Randbereich der beiden Teile (10, 11) durchgehend angeordnet wird, während der Fixierkleber (13 - 18) ausschließlich innerhalb der von der Klebstoffraupe (12) umschlossenen Verbindungsfläche punktförmig aufgetragen wird.
Der geltende Patentanspruch 8 lautet:
Fahrzeug-Struktur/Blenden-Verbundteil mit einem eine Verbindungsfläche aufweisenden Strukturteil (10), einem eine Verbindungsfläche aufweisenden Blendenteil (11), und einem zwischen den Verbindungsflächen angeordneten Klebstoffauftrag zur Erzielung der benötigten Verbindungsendfestigkeit der beiden Teile (10, 11), wobei die beiden Teile (10, 11) zusätzlich über einen Fixierkleberauftrag (13 - 18) verbunden sind, der zwischen ihren Verbindungsflächen angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Klebstoffauftrag zur Erzielung der benötigten Verbindungsfestigkeit die Gestalt einer ausschließlich im Randbereich der beiden Teile (10, 11) durchgehend angeordneten Klebstoffraupe (12) hat, während der Fixierkleberauftrag (13 - 18) die Gestalt von innerhalb der von der Klebstoffraupe (12) umschlossenen Verbindungsfläche aufgetragenen Inseln bzw. Punkten hat.
Nach der geltenden Beschreibung Seite 2 Absatz 2 liegt die Aufgabe vor,
das in Rede stehende Verfahren kostengünstiger und zuverlässiger zu gestalten. Außerdem soll ein Fahrzeug-Struktur/Blenden- Verbundteil der eingangs genannten Art bereitgestellt werden, das eine kostengünstigere Herstellung erlaubt.
Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten werden soll. Die Patentansprüche 9 bis 14 sind auf Merkmale gerichtet, die das Fahrzeug-Struktur/Blenden-Verbundteil nach Patentanspruch 8 weiter ausgestalten sollen. Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik unter anderem die Druckschriften
DE 197 39 580 A1 (1) und die DE 86 11 436 U1 (2)
genannt worden.
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 hervorgehen.
Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sich der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 für den Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik in naheliegender Weise ergibt. Als Durchschnittsfachmann für in Rede stehende Serienteile ist ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der Klebeverbindungen von Bauteilen, unter anderem im Karosseriebau, tätig ist und dem die zum Zeitpunkt der Anmeldung üblichen Klebstoffe und -verfahren geläufig sind. Aus der DE 86 11 436 U1 (2), Figuren 1 - 3 mit zugehöriger Beschreibung, ist es bereits bekannt, Karosserieteile von Kraftfahrzeugen durch Aufkleben von Verkleidungsteilen nach dem individuellen Geschmack abzuwandeln (vgl. S. 1, Abs. 2). Auch die dabei angewendete Vorgehensweise bzw. das dabei verwendete Füge- und Klebeverfahren ist dem Fachmann aus dieser Schrift bereits ausreichend deutlich offenbart (vgl. insbes. Beschreibung S. 4, letzter Abs. und S. 5). Zur Klebeverbindung zweier flächiger Fahrzeug - Teile 7, 9 wird auf eine Verbindungsfläche (Kleberille 11) des einen Teils 9 ein langsam aushärtender Klebstoff 12 zur Erzielung der benötigten Verbindungsdauerfestigkeit in Form einer Bahn bzw. Raupe im Randbereich der beiden Teile 7, 9 aufgetragen. Zur raschen Haftung der beiden Teile 7, 9 aneinander wird auf die Verbindungsfläche 15 des Teiles 9 ein Fixierkleber in Form mindestens eines doppelseitigen Klebebandes 14 innerhalb der umlaufenden Dauerkleberraupe angebracht. Nach dem folgenden Anpressen des Teils stellt das doppelseitige Klebeband die Haftung der Teile 7, 9 während der Weiterverarbeitung oder Lagerung sicher, während der langsam aushärtende Dauer-Klebstoff 12 eine zuverlässige Festigkeit über eine lange Gebrauchsdauer, auch nach dem Versagen oder der Zerstörung des Fixierklebers sicherstellt. Für ein Ausführungsbeispiel ist beschrieben, dass die im Randbereich der zu verbindenden Teile umlaufende Klebstoffraupe an einer oder mehreren Stellen unterbrochen ist, um ggfs. sich bildendes Kondenswasser abfließen zu lassen (S. 8, Abs. 1, Fig. 2). Diese Unterbrechungen sind jedoch offensichtlich nicht obligatorisch (vgl. Ansprüche 1 und 6). Vielmehr ist durch diese Druckschrift auch eine Bauteilverbindung mit durchgehender Dauerklebstoffraupe offenbart.
Aus der DE 197 39 580 A1 (1) ist eine Klebeverbindung und auch das zugehörige Klebeverfahren bekannt, mit dem zwei Bauteile 1 und 5 durch punktuelles bzw. stellenweises Aufbringen eines Fixierklebers 11 vorfixiert werden können, um ein langsames Aushärten eines Dauerklebers zu ermöglichen, der auf eine der Verbindungsflächen eines Bauteils, die Fixierstelle allseitig umschließend, aufgebracht ist (vgl. Sp. 3, Z. 8 bis 18). Dass darüber hinaus durch entsprechende Abstandshalter 8 auch definierte Klebstoffdicken erzielt werden können, verdeckt die Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht, innerhalb einer Bahn von Langzeitklebstoff einen notwendigen und definierten Auftrag von Fixierkleber einzusetzen, um nach dem Verbinden der Bauteile vor einer weiteren Bearbeitung nicht das Aushärten des Dauerklebers abwarten zu müssen und so die Durchlaufzeiten gering zu halten. Angesichts dieses Standes der Technik liegt es für den Fachmann auf der Hand, dass das in der DE 86 11 436 U1 (2) als Fixiermittel für die Aushärtezeit des Dauerklebers beschriebene doppelseitigen Klebeband durch einen (fließfähigen) Fixierkleber, der an mehreren Stellen punktförmig aufgetragen wird, ersetzt werden kann. Ein solcher Ersatz ist für den Fachmann nicht nur möglich, sondern auch naheliegend, da er sich davon gegenüber einem doppelt wirkenden Klebeband eine einfachere Anwendung und eine Kostensenkung erwarten kann.
Der Patentanspruch 8 beschreibt ein Fahrzeug-Struktur/Blenden-Verbundteil mit einer Klebeverbindung entsprechend dem in Anspruch 1 aufgezeigten Klebeverfahren das, wie vorstehend dargelegt, sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Druckschrift (1) in Verbindung mit der Druckschrift (2) ergibt, aus der wiederum aber auch eine Klebeverbindung für Fahrzeugteile mit Blenden- oder Verkleidungsteilen bekannt ist. Darum gilt auch für den unabhängigen Anspruch 8 das vorstehend zu Anspruch 1 Gesagte.
Die Ansprüche 1 und 8 sind deshalb nicht gewährbar.
Dass in den Patentansprüchen 2 bis 7 und 9 bis 14 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit Anspruch 1 und 8.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Pösentrup Eberhard Frühauf Schlenk
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