Fachbeiträge • 12
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 04.09.1997 - 2 BvR 1152/97 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 1152/97 |
| Entscheidungsdatum : | 4. September 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
des Herrn F...
| 1. gegen a) | den Beschluß des Oberlandesgerichts München |
- 2 BvR 1152/97 -,
| 2. gegen a) | den Beschluß des Oberlandesgerichts München |
- 2 BvR 1437/97 -,
| 3. gegen a) | den Beschluß des Oberlandesgerichts München |
- 2 BvR 1496/97 -hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin
Präsidentin Limbach
und die Richter Kruis,
Winter
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. September 1997 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerden werden gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen.
Sie haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG auch für Strafgefangene gilt und gemäß Abs. 2 der Vorschrift nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden darf (vgl. BVerfGE 33, 1 <11>). Insofern sieht § 29 Abs. 3 StVollzG vor, daß der Schriftwechsel der Gefangenen - mit Ausnahme der in § 29 Abs. 1 und 2 StVollzG genannten Schreiben - aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht werden darf. Weiterhin bestimmt § 30 Abs. 1 StVollzG, daß der Gefangene - vorbehaltlich besonderer Gestattung - gehalten ist, Absendung und Empfang seiner Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen. Diese für sich genommen verfassungskonformen Einschränkungen (vgl. BVerfGE 33, 1 <13 f.>) sind allerdings im konkreten Einzelfall ihrerseits im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerfGE 67, 157 <173 ff.>). Die Verfassungsbeschwerden werfen, soweit sie auf die Verfassungswidrigkeit der offenen Aushändigung von Gerichts- und Behördenpost an Strafgefangene zielen, keine Fragen auf, die nicht aufgrund dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantwortet werden könnten. Gleiches gilt für die Bedeutung und Tragweite des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG hinsichtlich der Anwendung und Auslegung des § 109 StVollzG (vgl. hierzu den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, abgedruckt in: NJW 1993, S. 3188 f. m.w.N.).
2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Dies ist nur der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist dabei eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so daß offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen geltend machen kann (vgl. BVerfGE 81, 138 <140 f.>).
Vorliegend bestehen zwar gewichtige Zweifel, ob die angegriffenen Entscheidungen die Bedeutung und die Tragweite des Brief- und Postgeheimnisses gemäß Art. 10 Abs. 1 GG für die Art und Weise der Übergabe von Behörden- und Gerichtspost an die Gefangenen durch die Justizvollzugsanstalt zutreffend gewürdigt haben. Der Schutz des Brief- und Postgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG dürfte es insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angezeigt erscheinen lassen, die Zahl der Vollzugsbediensteten, die zur Erreichung der in den §§ 29, 30 StVollzG genannten Zwecke des Strafvollzugsgesetzes notwendig sind, auf die hierfür erforderliche Mindestzahl zu beschränken. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der Änderung der Vollzugspraxis, die durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz veranlaßt worden ist, nunmehr auch nach eigenem Bekunden seine gesamte Post - nach der Kontrolle durch einen Vollzugsbediensteten - in einem verschlossenen Umfang ausgehändigt erhält, handelt es sich bei den von ihm vorgetragenen Grundrechtseingriffen um in der Vergangenheit zurückliegende Einzelfälle. Ein Verhalten der Justizvollzugsanstalt oder der mit der Sache befaßten Gerichte, das auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutete, scheidet unter diesen Umständen von vornherein aus.
Die Verfassungsbeschwerden können auch nicht im Blick auf eine mögliche Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zur Entscheidung angenommen werden. Es kann dabei offen bleiben, ob die Annahme der Gerichte, die Art und Weise der Aushändigung eines Briefes an einen Strafgefangenen, in welcher Form auch immer, sei trotz des Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG keine angreifbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG, mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Einklang steht (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 2 BvR 594/92 -, NJW 1993, S. 3189). Denn die Strafvollstreckungskammer hat hilfsweise in allen Fällen zur Begründetheit der gerichtlichen Anträge des Beschwerdeführers nach § 109 StVollzG Stellung genommen und damit den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch hinreichend Rechnung getragen.
Eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch die Art und Weise der Briefübergabe ist ebenfalls nicht erkennbar. Die bloße Belastung mit den Verfahrenskosten der Ausgangsverfahren vermag eine solche Betroffenheit nicht zu begründen (vgl. BVerfGE 33, 247 <256 ff.>; 39, 276 <292>; 42, 261 <263>; 90, 22 <27>).
Was die übrigen Grundrechtsrügen betrifft, so hat der Beschwerdeführer bereits nicht substantiiert eine Grundrechtsverletzung dargelegt (§ 92 BVerfGG).
In Anbetracht der Tatsache, daß die öffentliche Gewalt dem Begehren des Beschwerdeführers auf Unterlassung einer offenen Aushändigung der Behörden- und Gerichtspost letztlich von sich aus abgeholfen hat, erscheint es billig, dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Rahmen der Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Limbach | Kruis | Winter |