BGH
19. September 2013
>
BGH
5. Dezember 2013
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.12.2013 - III ZA 16/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZA 16/13 |
| Entscheidungsdatum : | 5. Dezember 2013 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 16/13
vom
5. Dezember 2013
in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Wöstmann, Mayer, Tombrink und Reiter
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 19. September 2013 - III ZA 16/13 - wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt keinen Anlass, den vorgenannten Beschluss abzuändern.
Gründe
Mit Beschluss vom 19. September 2013 - III ZA 16/13 - hat der Senat den Antrag des Antragstellers, ihm für eine Entschädigungsklage nach §§ 198 ff GVG gegen die Bundesagentur für Arbeit Prozesskostenhilfe zu gewähren, mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Anhörungsrüge und "hilfsweise" Gegenvorstellung erhoben.
1. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den vom Antragsteller zur Begründung eines Entschädigungsanspruchs vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft. Er hat das Vorbringen jedoch insgesamt für nicht durchgreifend erachtet und die hierfür wesentlichen Umstände in den Entscheidungsgründen dargelegt. Allein daraus, dass sich die Begründung mit den Einzelheiten des Vortrags nicht auseinandersetzt, kann der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ableiten. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht hingegen dazu, in den Gründen der Entscheidung alle Einzelpunkte des Parteivorbringens auch ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216). Dies gilt insbesondere bei einer - wie hier - mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung, die von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497).
2. Soweit der Antragsteller im Wege der Gegenvorstellung seinen Tatsachenvortrag wiederholt und zu einer von den Darlegungen im Beschluss abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung gelangt, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.
Unterschrift
Schlick Mayer
Vorinstanz
OLG Düsseldorf; 28. Februar 2013; I-18 SchH 1/13